Bundesgerichtshof · Urteil vom 9. Dezember 2014
X ZR 13/14
Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag: Inhaltskontrolle für Formularklauseln über die Höhe der zu leistenden Anzahlung, den Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung sowie die Höhe von Stornokostenpauschalen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 9. Dezember 2014
- Aktenzeichen
- X ZR 13/14
- Dokumentnummer
- KORE307862015
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006, X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.17
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.24
3. Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre.
Tenor
Die Revision gegen das am 16. Januar 2014 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 34 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten in den angegriffenen Reisebedingungen (Klausel 2.1) geforderte Anzahlung von 25 oder 30 % des Reisepreises benachteilige den Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Eine höhere Anzahlung als die bisher übliche und von der Rechtsprechung anerkannte Anzahlung von 20 % des Reisepreises höhle das in § 320 BGB verankerte Zug-um-Zug-Prinzip unangemessen aus. Der in der Klausel festgelegte Zeitpunkt der Restfälligkeit des Reisepreises verstoße ebenfalls gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Den Interessen des Reiseveranstalters genüge ein Zeitpunkt, der etwa einen Monat vor Beginn der Reise liege. Zudem liege ein Fälligkeitstermin 40 Tage vor Reiseantritt nur zwei Tage nach dem letztmöglichen Termin, zu dem sich die Beklagte eine Absage der Reise vorbehalte. Auch die in den Entschädigungsklauseln (Klauseln 5.3) vorgesehenen Rücktrittspauschalen wichen von der gesetzlichen Regelung in § 651i Abs. 3 BGB unangemessen ab. Mangels von der Beklagten hierzu vorgelegter Unterlagen könne nicht angenommen werden, dass die beanstandeten Klauseln die bei einem Rücktritt des Reisenden gewöhnlich ersparten Aufwendungen bzw. den gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerb widerspiegelten.
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger kann nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen.
1. Bei den Klauseln handelt es sich, wovon das Berufungsgericht unangegriffen ausgegangen ist, um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).
2. Die angegriffenen Klauseln unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
a) Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an §§ 308, 309 und § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Unter Rechtsvorschriften sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn, sondern auch allgemeine Rechtsgrundsätze zu verstehen. Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17 mwN).
b) Durch die beanstandeten Klauseln werden von Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichende Regelungen vereinbart oder Rechtsvorschriften ergänzt.
(1) Dies gilt zunächst für die Klausel, nach der innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 25 oder 30 % des Reisepreises zu leisten ist und der Restbetrag 40 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig sein soll. Das Reisevertragsrecht enthält keine spezielle Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises und normiert insbesondere keine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht des Reisenden. Das dem Reisevertragsrecht verwandte Werkvertragsrecht sieht gemäß §§ 641 Abs. 1 Satz 1, 646 BGB eine Fälligkeit der Vergütung sogar erst nach Abnahme oder Vollendung des Werks vor; es kann jedenfalls nicht von einer Vorleistungspflicht des Reisenden ausgegangen werden. Demgegenüber legt § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB zwar zugrunde, dass der Reisepreis jedenfalls vor Beendigung der Reise gezahlt worden ist; eine gesetzliche Vorleistungspflicht des Reisenden lässt sich hieraus aber nicht ableiten.
(2) Die Klausel über die Vomhundertsätze, die als Entschädigung im Sinne des § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB zu zahlen sind, wenn der Reisende vom Vertrag über eine der in der Klausel 5.3 aufgeführten Reisen zurücktritt, ergänzt die Vorschrift des § 651i Abs. 3 BGB, indem sie in zeitlicher Staffelung bestimmte Vomhundertsätze nennt, die vom Reisepreis als Entschädigung zahlbar sein sollen und vom Gesetz selbst nicht festgelegt werden.
3. Die beanstandeten Klauseln sind unwirksam, da sie den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
a) Eine unangemessene Benachteiligung enthält zunächst die Klausel der Reisebedingung 2.1, nach der binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung oder Rechnung eine Anzahlung in Höhe von 25 oder 30 % des Reisepreises zu leisten ist.
(1) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (statt aller BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114; Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211). Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29).
(2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in seinen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10). Dies wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Eine Abwicklung des Reisevertrags, bei der die Zahlung des Reisepreises gemäß § 320 BGB Zug um Zug gegen den Erhalt der Reiseleistung erfolgt, wäre kaum praktikabel (BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158, 164 f.) und belastete den Veranstalter mit der Gefahr von Zahlungsausfällen. Demgegenüber sieht das Gesetz eine Sicherung des Reisenden gegen die Gefahr eines Zahlungsausfalls auf Seiten des Reiseveranstalters ausdrücklich vor. § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen darf, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, in dem ein Kundengeldabsicherer den dem Reisenden verschafften unmittelbaren Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises im Insolvenzfall bestätigt (§ 651k Abs. 3 Satz 1 BGB), zeigt, dass das Gesetz es grundsätzlich als zulässig ansieht, den Reisepreis vor Beendigung der Reise zu fordern. Dies entspricht den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff. nachfolgend: Richtlinie), die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Buchstaben h und i ihres Anhangs lediglich verlangt, dass in dem Reisevertrag der Preis für die Pauschalreise sowie ein Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten enthalten sein müssen. Auch § 6 Abs. 2 BGB-InfoV, nach dem die Reisebestätigung die nach § 4 Abs. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrags enthalten muss, geht davon aus, dass im Reisevertrag Vorleistungspflichten des Reisenden vereinbart werden können.
(3) Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss fällig werdende Anzahlungsverpflichtungen des Reisenden hat der Bundesgerichtshof dann für zulässig erachtet, wenn diese einen verhältnismäßig geringfügigen Umfang haben. In seinem Urteil vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 158) hat der Bundesgerichtshof eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises als "verhältnismäßig gering" bezeichnet und für unproblematisch gehalten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrags vor Reisebeginn hat er hingegen vor dem Hintergrund der damals noch nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung des Insolvenzrisikos dann als unangemessen angesehen, wenn dem Reisenden nicht zumindest die Sicherheiten geboten würden, die dem Reiseveranstalter möglich und zumutbar seien (BGHZ 100, 158, 170 f.). In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf derselben Grundlage Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158). Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters (§ 651k BGB) hat der Senat unter Berücksichtigung der durch diese Vorschriften geänderten Risikoverteilung zwischen Veranstalter und Reisenden eine Klausel, die eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises vorsah, für wirksam erachtet. Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A. Staudinger).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE307862015Gilt das für Ihren Fall?
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