Bundesgerichtshof · Urteil vom 2. Dezember 2025
X ZR 144/23
Formvorschrift für Einreichung einer Berufungsbegründung im Patentnichtigkeitsverfahren - Wasserklosett
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 2. Dezember 2025
- Aktenzeichen
- X ZR 144/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:021225UXZR144.23.0
- Dokumentnummer
- KORE300012026
Amtlicher Leitsatz
Wasserklosett
1. Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte.8
2. Bei der Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes über einen Telefaxdienst (§ 130 Nr. 6 ZPO) muss als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet werden, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.).11 12
3. Eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg ist nicht erforderlich (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 30/03 Rn. 6).
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 111 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung hat die Klägerin das Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet.
1. Die Übermittlung der Berufungsbegründung mittels Telefax entspricht den gesetzlichen Formerfordernissen.
a) Gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die Berufungsbegründung, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. Nach § 112 Abs. 4 und § 110 Abs. 5 PatG sind die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über vorbereitende Schriftsätze entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 130 Nr. 6 ZPO können vorbereitende Schriftsätze grundsätzlich durch einen Telefaxdienst übermittelt werden. Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte. Diese sind zwar gemäß § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von Dokumenten einzurichten. Sie unterliegen nach dem Gesetz aber nicht der Pflicht, diesen Übermittlungsweg für die Einreichung von Dokumenten zu nutzen.
b) Im Streitfall war die Übermittlung per Telefax danach zulässig, weil die Berufungsbegründung von einem Patentanwalt unterschrieben ist.
2. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ist die Einreichung nicht deshalb fehlerhaft, weil die nach Ablauf der Begründungsfrist auf dem Postweg eingegangene Fassung des Schriftsatzes auf der ersten Seite einen anderen Versandvermerk ("Per Einschreiben") enthält als die per Telefax übermittelte Version ("Vorab per Fax").
a) Nach § 130 Nr. 6 ZPO muss die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, in der per Telefax übermittelten Kopie wiedergegeben sein.
Wie die Berufungserwiderung im Ansatz zutreffend geltend macht, erfordert dies, dass als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet wird, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.).
Wie auch die Berufungserwiderung nicht verkennt, ist eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg nicht erforderlich. Die Frage, ob die für die Übermittlung per Telefax verwendete Vorlage von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben worden ist, kann vielmehr im Wege des Freibeweises beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 30/03 Rn. 6).
b) Im Streitfall bestehen keine Zweifel daran, dass die per Telefax übermittelte Fassung des Schriftsatzes im Original von einem Patentanwalt unterschrieben war.
Wie auch die Berufungserwiderung vorträgt, enthalten beide Versionen denselben Schriftzug, der den gedruckten Namen an denselben Stellen überschneidet. Dies bestätigt den Vortrag der Klägerin, wonach der den Schriftsatz verantwortende Patentanwalt diesen schon vor dem Versand per Telefax eigenhändig unterschrieben hat.
Damit sind die Formerfordernisse des § 130 Nr. 6 ZPO erfüllt.
c) Nachträgliche Änderungen an dem für die Übermittlung per Telefax verwendeten Original können nicht dazu führen, dass eine formwirksame Einreichung ihre Wirksamkeit verliert.
II. Für die Berufungsschrift, die ebenfalls innerhalb der maßgeblichen Frist per Telefax und nach Ablauf der Frist auf dem Postweg eingegangen ist, gilt Entsprechendes.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300012026Gilt das für Ihren Fall?
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