Bundesgerichtshof · Urteil vom 9. Dezember 2014

X ZR 85/12

Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag nach dem Geschäftsmodell des so genannten „Dynamic Packaging“: Reiseveranstaltereigenschaft; Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Anzahlung in Höhe von 40 %; Fälligkeit des restlichen Reisepreises 45 Tage vor Reisebeginn; Vereinbarung einer pauschalen Entschädigung für den Fall der Stornierung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
9. Dezember 2014
Aktenzeichen
X ZR 85/12
Dokumentnummer
KORE307852015

Amtlicher Leitsatz

1. Wer eine nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis als Reise anbietet, ist auch dann Reiseveranstalter, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistungsträgern auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines Buchungsprogramms zur "dynamischen Bündelung" ("Dynamic Packaging") zu fortlaufend aktualisierten Einzelpreisen zur Verfügung stellt.13

2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006, X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.26

3. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.34

4. Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre.

Tenor

Die Revision gegen das am 21. Juni 2012 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 42 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Regelung in den Reisebedingungen der Beklagten, nach der unmittelbar nach Buchung der Reise eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises fällig werde, sei gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und § 320 BGB unwirksam. Auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge seien die Vorschriften des Reisevertragsrechts anzuwenden und die Beklagte als Reiseveranstalter anzusehen, da sie Verträge über ausgewählte, miteinander verbundene Reisen zu einem einheitlichen Preis abschließe; hieran ändere es nichts, dass es das von der Beklagten angebotene System einer dynamischen Bündelung von Reiseleistungen ("Dynamic Packaging") dem Kunden ermögliche, über das Internet eine individuelle Auswahl aus einer größeren Zahl einzelner Reiseleistungen zu treffen. Als Reisebedingung unwirksam sei die Klausel zunächst bei Verwendung gegenüber Kunden, die keine Flugreise gebucht hätten, sondern ihre Anreise auf andere Weise organisierten. In diesen Fällen fielen nach Darstellung der Beklagten sofort nach Buchung zumeist nur 12,5 % des Reisepreises als Anzahlung für die Hotelbuchung und 5 % für eigene Kosten der Beklagten an. Aber auch bei der Verwendung der Klausel gegenüber Flugreisenden gelte im Ergebnis nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256) seien im Verhältnis zum Gesamtpreis nur geringfügige Anzahlungen zulässig, um dem Grundgedanken des § 320 BGB, wonach Leistungen Zug um Zug zu gewähren seien, Rechnung zu tragen. Die in der Rechtsprechung als zulässig angesehene "geringfügige" Anzahlung in Höhe von bis zu 20 % des Reisepreises stelle dabei zwar nicht zwingend eine Obergrenze dar; bei entsprechendem Kostenanfall bei dem Reiseveranstalter könne auch ein höherer Prozentsatz als Anzahlung gerechtfertigt sein. Der von der Beklagten verlangte Anteil von 40 % könne aber nicht mehr als verhältnismäßig geringfügig angesehen werden. Auch das Argument der Beklagten, im Werkvertragsrecht sei nach § 632a BGB für erbrachte Teilleistungen die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers erheblich abgemildert, führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Voraussetzung für einen Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB sei neben einer erbrachten Teilleistung auch, dass der Besteller durch diese Teilleistung einen Wertzuwachs erlange. In dem Erwerb des Anspruchs auf eine Flugreise liege nicht zwingend ein Wertzuwachs auf Seiten des Reisenden, wenn es kein Hotel gebe, das ihn am Reiseziel aufnehme.

Die Regelung in den Reisebedingungen der Beklagten, nach der der Restbetrag bereits 45 Tage vor Reiseantritt fällig werde, verstoße ebenfalls gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 und § 320 BGB. Um im Falle der Nichtleistung des Reisebetrages die Reise noch anderweitig verwenden zu können, genüge für den Reiseveranstalter ein Abstand zwischen Fälligkeit der Restzahlung und dem Reisebeginn von etwa einem Monat.

Die Klauseln zu den Rücktrittspauschalen bei Flugreisen seien wegen Verstoßes gegen § 651i BGB unwirksam. § 651i Abs. 3 BGB erlaube eine Pauschalierung des Schadensersatzanspruchs nur dann, wenn in die Pauschalbeträge nicht nur die ersparten Aufwendungen, sondern auch der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mögliche Erwerb eingestellt würden. Bei der Bemessung einer Schadensersatzpauschale sei auch die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Schadensminderung, insbesondere indem die betreffende Reise zur Buchung durch Dritte angeboten werde, zu berücksichtigen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei bei bestimmten Luftverkehrsunternehmen ausweislich deren Reisebedingungen eine Stornierung von Flügen unter Erstattung des Flugpreises möglich. Ferner sei es gegebenenfalls möglich, den Namen des Flugreisenden gegen eine Umbuchungspauschale ändern zu lassen. Wenn die Beklagte bei ihrem Internetangebot auf diese Möglichkeiten einer anderweitigen Vermarktung stornierter Reisen verzichte, müsse sie sich dies als Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen. Vor diesem Hintergrund seien Entschädigungen in Höhe von 40 % des Reisepreises bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt und infolgedessen auch die Beträge der weiteren Stufen deutlich überhöht.

B. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

I. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte biete als Reiseveranstalter Reisen im Sinne des § 651a BGB an und die von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien demzufolge auch an den Vorschriften des Reisevertragsrechts zu messen.

1. Reiseveranstalter ist derjenige, der aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB als Reise definiert, in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. Maßgeblich ist, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220 = NJW 2004, 681; Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599 = RRa 2011, 29 Rn. 9).

Dies entspricht den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff., nachfolgend: Richtlinie), die als Veranstalter die Person ansieht, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder anbietet (Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie). Pauschalreise ist die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen, wie beispielsweise Beförderung und Unterbringung, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn die Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie).

2. Eine Ad-hoc-Bündelung von Reiseleistungen bildet die vom Reiseveranstalter zu einem Gesamtpreis angebotene Gesamtleistung und stellt eine Reise im Sinne von § 651a BGB dar. Dies ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der auch für die Auslegung des § 651a BGB maßgebliche Pauschalreisebegriff der Richtlinie auch solche Reisen einschließt, die von einem Reiseunternehmen auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden; eine "im Voraus festgelegte Verbindung" liegt auch dann vor, wenn die Verbindung von touristischen Dienstleistungen in dem Zeitpunkt vorgenommen wird, in dem der Vertrag mit dem Verbraucher geschlossen wird (EuGH, Urteil vom 30. April 2002 - C-400/00, Slg. I 4065 ff. Rn. 11 - Club Tour/Garrido).

3. Die Bündelung von Reiseleistungen und deren Erbringung zu einem Gesamtpreis stellen sich auch dann als vertragliche Leistung eines Reiseveranstalters dar, wenn der Reisende selbst eine Mehrzahl von Leistungen aus dem (elektronischen) Angebot des Reiseunternehmens auswählt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies bei den Angeboten der Beklagten der Fall. Die Beklagte bietet eine größere Auswahl an miteinander verbundenen und aufeinander abgestimmten Leistungen zu einem Gesamtpreis an. Sie stellt nach den Vorgaben des Reisenden einzelne Reiseleistungen, die bei ihren Leistungsträgern zu fortlaufenden aktualisierten Preisen ("in Echtzeit") zur Verfügung stehen, zusammen und legt damit deren Verbindung fest. Hierfür verwendet sie ein Buchungsprogramm, das eine Verknüpfung mit den Angeboten der Leistungsträger unterhält und es ermöglicht, die vom Kunden gewünschten Reiseleistungen aufzufinden und aus dem auf diese Weise eröffneten Gesamtangebot der Beklagten auszuwählen. Die Zusammenstellung und Bündelung der Reiseleistungen erfolgt dabei vor oder jedenfalls gleichzeitig mit dem Vertragsschluss. Die Beklagte bringt sonach dem Reisenden gegenüber zum Ausdruck, die gesamte Reiseleistung, die mit Hilfe ihres Buchungsprogramms zusammengestellt wird, zu einem Gesamtpreis in eigener Verantwortung erbringen zu wollen.

II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgesprochen, dass der Kläger nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten verlangen kann, die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen.

1. Bei den Klauseln handelt es sich, wie das Landgericht, dessen Feststellungen das Berufungsgericht in Bezug genommen hat, zutreffend angenommen hat, um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).

2. Die angegriffenen Klauseln unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE307852015

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.