Bundesgerichtshof · Urteil vom 21. April 2026
XI ZR 232/23
Haftung einer Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags; Vorschriften des Geldwäschegesetzes als mögliche Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 21. April 2026
- Aktenzeichen
- XI ZR 232/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210426UXIZR232.23.0
- Dokumentnummer
- KORE307042026
Amtlicher Leitsatz
1. § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG kommt im Hinblick auf den Zweck der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes keine weitergehende Schutzwirkung zugunsten der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer zu als den Vorschriften des Geldwäschegesetzes.20
2. §§ 10 ff., 43 GwG sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281).
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 4 für Handelssachen - vom 16. September 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 7. Oktober 2022 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 11 von 28 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision der Beklagten ist begründet, die Anschlussrevision der Klägerin hat hingegen keinen Erfolg. A. Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung der Klägerin. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in DStRE 2024, 1012 veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 ZAG. Die Vorschriften der §§ 10, 63 ZAG stellten ein sogenanntes zusammengesetztes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. § 10 ZAG sei vergleichbar mit § 32 KWG. Sowohl das aufsichtsrechtliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach dem Kreditwesengesetz als auch dasjenige nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz bezweckten einen ausgeprägten Individualschutz für Nutzer und Verbraucher. § 10 ZAG diene im Interesse der Verbraucher zur Sicherstellung einer bestimmten Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Dienstleistung und solle diese vor unzuverlässigen Zahlungsinstituten schützen. Die Beklagte habe gegen das Schutzgesetz verstoßen, indem sie Zahlungsdienste erbracht habe, ohne über die entsprechende Erlaubnis nach § 10 ZAG zu verfügen, die für die Tätigkeit der Beklagten erforderlich gewesen sei.
Die Verletzung des Schutzgesetzes habe kausal zum Schaden der Klägerin geführt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ZAG sei für die Erteilung einer Erlaubnis unter anderem erforderlich, dass interne Kontrollmechanismen vorhanden seien, damit der Zahlungsdienstleister die Anforderungen des § 27 ZAG erfüllen könne. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG umfasse eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation unter anderem angemessene Maßnahmen, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes gewährleisteten, und nach § 12 Nr. 6 ZAG sei die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller über keine angemessenen internen Kontrollen nach § 27 ZAG verfüge. Die Beklagte, der hier die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG sowie die gesteigerten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG oblegen hätten, sei diesen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen. Dagegen wäre bei Einholung der erforderlichen Erlaubnis nach § 10 ZAG sichergestellt gewesen, dass die Beklagte über hinreichende interne Kontrollmechanismen verfügt hätte, um die Anforderungen des § 27 ZAG zu erfüllen, und die Beklagte damit zu einer Prüfung nach dem Geldwäschegesetz angehalten gewesen wäre, sie jedenfalls vor der Durchführung der Überweisung weitere Informationen hätte einholen und in Abhängigkeit von diesen Informationen gegebenenfalls von der Transaktion hätte Abstand nehmen müssen. Damit hätte die Befolgung des Schutzgesetzes eine größere Sicherheit gegen den Schadenseintritt geboten, so dass im Wege des Anscheinsbeweises die Kausalität des Schadens durch Verletzung des Schutzgesetzes anzunehmen sei. Die Beklagte habe nichts vorgetragen, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Der eingetretene Schaden falle schließlich auch in den sachlichen Schutzbereich der Norm. Der Schutzzweck der Erlaubnispflicht nach § 10 ZAG beschränke sich nicht allein darauf, das Risiko zu minimieren, dass der Zahlungsdienstleister mangels Einhaltung der gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen zwischen Empfang und Weiterleitung des Geldbetrags in Vermögensverfall gerate oder infolge persönlicher Unzuverlässigkeit und wegen Fehlens ausreichender Sicherungsmaßnahmen anderweitig über den vom Zahler empfangenen Geldbetrag verfüge. Vielmehr umfasse der Schutzzweck der Erlaubnispflicht nach § 10 ZAG auch die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes. II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
Dabei kann dahinstehen, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, kommt eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin verlangt, außerhalb des sachlichen Schutzzwecks der Norm liegt.
1. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes setzt voraus, dass es sich bei der Vorschrift, die verletzt wurde, um eine Rechtsnorm handelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21, vom 23. Juli 2019 - VI ZR 307/18, WM 2019, 1701 Rn. 12 und vom 14. Juli 2020 - VI ZR 208/19, WM 2020, 1819 Rn. 10). Im konkreten Schaden muss sich dabei die Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm schützen soll. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Dazu muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken. Die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (BGH, Urteile vom 14. Juli 2020, aaO mwN und vom 28. Oktober 2025 - VI ZR 234/21, WM 2026, 297 Rn. 13).
2. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG zu sein, der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG normierte - aufsichtsrechtliche - präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dessen Nichteinhaltung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird, könnte zwar - ebenso wie § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 11 und vom 10. Oktober 2017 - VI ZR 556/14, BGHZ 216, 103 Rn. 7, jeweils mwN) - als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren sein (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 2 StR 371/22, BGHSt 68, 65, 72; OLG Düsseldorf, NJW 2021, 1963 Rn. 25 ff. zu § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (künftig: aF); BeckOGK BGB/T. Voigt, Stand: 1.2.2026, § 823 Rn. 297; MünchKommBGB/Wagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 691; Eckhold in Schäfer/Omlor/Mimberg, ZAG, 2. Aufl., §§ 10, 11 Rn. 273; Walter in Casper/Terlau, ZAG, 3. Aufl., § 10 Rn. 95 f.; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 4. Aufl., § 10 ZAG Rn. 95; Janßen, VuR 2018, 54, 58 ff.; Mimberg, BKR 2021, 185, 186 f.; Schäfer, RdZ 2021, 43, 47 f.; offengelassen von BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, ZWH 2015, 303 Rn. 64 ff. und Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16, WM 2018, 610 Rn. 9, jeweils zu § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG aF), das auch dem Schutz von Vermögensinteressen des einzelnen Zahlungsdienstnutzers vor Zahlungsinstituten dienen soll, die etwa mangels Einhaltung der gesetzlichen Eigenmittelanforderungen nach Empfang des zu transferierenden Geldbetrags, aber vor dessen Weiterleitung in Vermögensverfall geraten oder die wegen persönlicher Unzuverlässigkeit der Geschäftsleiter oder in Ermangelung ausreichender Sicherungsmaßnahmen anderweitig über den vom Zahler empfangenen Betrag verfügen (vgl. Mimberg, BKR 2021, 185, 190). Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, umfasst der sachliche Schutzzweck von § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG jedenfalls nicht den Schutz des Zahlungsdienstnutzers vor solchen Vermögensschäden, die diesem - wie hier von der Klägerin geltend gemacht und vom Berufungsgericht angenommen - dadurch entstanden sind, dass der Zahlungsdienstleister, der nicht über eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG verfügt, ein Finanztransfergeschäft zwar entsprechend den Vorgaben des Zahlungsdienstnutzers vorgenommen, vor der Weiterleitung des Geldbetrags aber nicht die Sorgfaltspflichten aus §§ 10 ff. GwG eingehalten hat.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE307042026Gilt das für Ihren Fall?
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