Bundesgerichtshof · Urteil vom 23. September 2025
XI ZR 29/24
Musterfeststellungsklage zu Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 23. September 2025
- Aktenzeichen
- XI ZR 29/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:230925UXIZR29.24.0
- Dokumentnummer
- KORE725272025
Amtlicher Leitsatz
1. Kündigungserklärungen einer Sparkasse sind einseitige Rechtsgeschäfte und keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246/09, BGHZ 187, 86 Rn. 23). Ihre Auslegung kann nicht im Musterfeststellungsverfahren vorgenommen werden. 41
2. Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen mit den Kennungen BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre Monatswerte) und BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte) genügen den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 84 f. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18) im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind (Fortführung von Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f.). 56 58
3. Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die vorzunehmenden Zinsanpassungen die Verhältnismethode maßgebend (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.). 57 58
Tenor
Auf die Revision des Musterklägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Februar 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Feststellungsziele III. 6. a) und b) zum Nachteil des Musterklägers erkannt worden ist.
Auf die Revision der Musterbeklagten wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Feststellungsziels III. 1. d) zum Nachteil der Musterbeklagten erkannt worden ist.
Es wird - teilweise zur Klarstellung - folgende Feststellung getroffen:
Nach dem Konzept der im Feststellungsziel III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge ist es allein interessengerecht, bei der Zinsanpassung zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist (Feststellungsziel III. 6. a)).
Das Feststellungsziel III. 1. d) wird zurückgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Musterkläger 72% und die Musterbeklagte 28%. Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen der Musterkläger 56% und die Musterbeklagte 44%.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 61 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision des Musterklägers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Feststellungsziele III. 6. a) und b) wendet. Im Übrigen bleibt sie erfolglos. Die Revision der Musterbeklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Feststellung zum Feststellungsziel III. 1. d) wendet; im Übrigen bleibt sie erfolglos. A.
Auf die Musterfeststellungsklage sind gemäß § 46 EGZPO die §§ 606 bis 614 ZPO in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) anzuwenden, weil die Klage vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht worden ist. Die Revision ist gemäß § 614 ZPO aF kraft Gesetzes zugelassen und bedarf damit keiner Zulassung durch das Oberlandesgericht oder durch den Senat. Die vom Musterkläger vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist somit gegenstandslos (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 16 mwN). B.
Die Musterfeststellungsklage ist zulässig. Entgegen der Meinung der Musterbeklagten sind die Vorgaben nach § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF auch hinsichtlich der Feststellungsziele III. 1. c) und III. 10. b) erfüllt.
Nach § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO aF muss die Klageschrift Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Dieser Zusammenhang ist nach § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF glaubhaft zu machen. Diese Vorgaben sind für jedes Feststellungsziel zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 10). Das Vorgericht hat zu Recht angenommen, dass der Musterkläger dem genügt hat.
Im Hinblick auf das Feststellungsziel III. 1. c) ist das Vorgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge gegen die Musterbeklagte von der Einbeziehung der Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF in die Sparverträge abhängen.
Hinsichtlich des Feststellungsziels III. 10. b) sind die Erfordernisse nach § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF ebenfalls erfüllt. Rechtsfehlerfrei hat das Vorgericht die Überzeugung gewonnen, dass Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge gegen die Musterbeklagte von der Beantwortung der Frage abhängen, ob der streitgegenständlichen Klausel über die Vertragsdauer eine einseitig zu Lasten der Musterbeklagten verbindliche Gesamtlaufzeit der Sparverträge für 1188 Monate und ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum zu entnehmen ist. Ob im Einzelfall eine solche Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 14. November 2023 - XI ZR 88/23, WM 2024, 69 Rn. 39 ff.), hat im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens - anders als die Musterbeklagte meint - keine Bedeutung. Denn die Einbeziehung der zur Überprüfung gestellten Klausel als vorformulierte Vertragsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB in die mit Verbrauchern geschlossenen Sparverträge ist anders als in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (vgl. § 1 UKlaG) keine Voraussetzung für ein zulässiges Feststellungsziel im Musterfeststellungsverfahren (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 22). Die Frage der wirksamen Einbeziehung ist vielmehr in den Individualverfahren der angemeldeten Verbraucher zu klären (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 44). C. Revision des Musterklägers
Die Revision des Musterklägers hat überwiegend Erfolg. I.
Das Vorgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in WM 2024, 1406 veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision des Musterklägers von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
Die Feststellungsziele I. und II. seien unbegründet. Eine konstante Verzinsung des Sparkapitals unter Ansatz des gesetzlichen Zinssatzes oder des jeweils vereinbarten Anfangszinses widerspräche dem Charakter des Geschäfts, das die Verbraucher durch den Abschluss der Sparverträge eingegangen seien. Hinsichtlich des Feststellungsziels III. 2. bestehe kein Klärungsbedarf mehr und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anlass, die Rechtsfrage mit bindender Wirkung zwischen der Musterbeklagten und den zum Verfahren angemeldeten Sparern zu beantworten.
Das Feststellungsziel III. 1. c) habe keinen zulässigen Inhalt, weil die mit ihm aufgestellte Kausalitätsbehauptung keiner verallgemeinerungsfähigen Prüfung und Feststellung zugänglich sei. Die Einbeziehung neugefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen könne in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des tatsächlichen Kontakts zwischen der Musterbeklagten und den zum Verfahren Angemeldeten auf unterschiedliche Weise erfolgen, weshalb ein verallgemeinerungsfähiger Schluss aus dem Fehlen eines einzelnen Umstands ("aktive" Zustimmung) auf die rechtliche Folge (Nichteinbeziehung geänderter Bedingungen) nicht gezogen werden könne.
Das Feststellungsziel III. 1. d) sei überwiegend unbegründet. Zwar handele es sich bei den Kündigungen um individuelle Erklärungen im jeweiligen Vertragsverhältnis, mithin nicht um Erklärungen, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen Bedeutung haben könnten. Ein Bedürfnis nach einheitlicher Auslegung bestehe aber auch für vorformulierte rechtsgeschäftliche Erklärungen, die in einer Vielzahl gleichartiger Rechtsverhältnisse abgegeben worden und die daher nicht auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falls zugeschnitten seien. Danach sei festzustellen, dass die Musterbeklagte von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe, ohne sich wegen ihres Rechts zur ordentlichen Kündigung auf die im Schreiben genannte vertragliche Bestimmung zu beschränken. Festzustellen sei lediglich, dass eine Auslegung als außerordentliche Kündigung oder eine Umdeutung in eine solche ausscheide.
Das Feststellungsziel III. 3. d) sei begründet. Der Sachverständige habe untersucht, welche Anlagealternativen mit vergleichbaren Eigenschaften den Sparern offen gestanden hätten, und im Anschluss daran die Alternativanlage hinsichtlich ihrer Rendite analysiert. Das Ergebnis dieser Untersuchung (Zinsverlauf der Alternativanlage) habe er mit den Daten potentiell geeigneter, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Zeitreihen abgeglichen. Es sei auf die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen zu Umlaufsrenditen zurückzugreifen, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handele. Bei der Untersuchung alternativer Anlagestrategien habe der Sachverständige zwischen zwei "Szenarien" unterschieden und diese Unterscheidung damit begründet, dass die Prämienstaffel (lediglich) einen wirtschaftlichen Halteanreiz begründe. Die Sparer hätten ein dreimonatiges Kündigungsrecht und eine gewisse Flexibilität in Bezug auf zwischenzeitliche Auszahlungen. Dem als "unflexibles Sparen" bezeichneten Szenario 1 habe er die Annahme zugrunde gelegt, dass der Kunde monatlich gleichbleibende Beträge für die seitens der Sparkasse verpflichtende Minimaldauer von 15 Jahren und drei Monaten leiste und bis zum Vertragsende keine Beträge ausgezahlt würden. Dem als "flexibles Sparen" bezeichneten Szenario 2 liege die Annahme zugrunde, dass der Kunde zwar ebenfalls monatlich gleichbleibende Beträge ohne Auszahlungen leiste und eine minimale Laufzeit von 15 Jahren und drei Monaten erwarte, sich aber vorbehalte, unter Umständen den Vertrag jederzeit mit dreimonatiger Frist zu kündigen. Da im flexiblen Szenario nur eine rollierende Anlagestrategie in dreimonatige Anleihen als Alternative zum Prämiensparkonto in Betracht komme und lediglich kurzlaufende Referenzzinssätze ein hohes Übereinstimmungsmaß mit dem idealen Referenzzins des flexiblen Szenarios aufwiesen, seien die Ausführungen zum flexiblen Szenario für die Auswahl des im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung maßgeblichen Referenzzinssatzes nicht heranzuziehen. Der Bundesgerichtshof habe für vergleichbare Verträge bereits entschieden, dass es nach dem Konzept der Sparverträge allein interessengerecht sei, einen Referenzzinssatz für langfristige Anlageformen, also einen Referenzzinssatz mit langer Fristigkeit heranzuziehen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE725272025Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.