Bundesgerichtshof · Urteil vom 21. November 2023
XI ZR 290/22
Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge einer Sparkasse: Wirksamkeit einer Klausel über die Belastung der Sparer mit Abschluss- und Vermittlungskosten im Falle der Vereinbarung einer Leibrente
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 21. November 2023
- Aktenzeichen
- XI ZR 290/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:211123UXIZR290.22.0
- Dokumentnummer
- KORE301392023
Amtlicher Leitsatz
Die in den von einer Sparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Verträge) enthaltene Klausel
"Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."
ist eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.13
Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 24 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist unbegründet. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BeckRS 2022, 45584 veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
Bei der Klausel handele es sich nicht lediglich um einen tatsächlichen Hinweis, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel erwecke bei einem durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Kunden den Eindruck, dass sie den Inhalt des Vertrags bestimme. Dafür spreche schon, dass sie sich in den Sonderbedingungen befinde, wenngleich diese auch beschreibende oder feststellende Formulierungen enthielten, die das Vertragsverhältnis nicht inhaltlich regelten oder bestimmten. Die Klausel sei im Abschnitt B.4.2 der Sonderbedingungen enthalten, der nur vertragliche Regelungen umfasse. Aus dieser Stellung innerhalb des Vertragswerks folgere der durchschnittliche Vertragspartner, dass die Klausel einen Regelungsgehalt habe.
Ferner schließe der objektive Empfänger aus der Formulierung "werden […] belastet" auf eine vertragliche Regelung. Wenngleich die Klausel wegen der Verwendung des Wortes "ggfs." weder bestimme, ob dem Sparer Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet werden, noch welche Höhe derartige Kosten haben, eröffne sie der Beklagten doch die Möglichkeit, solche Kosten zu einem späteren Zeitpunkt abzurechnen und sich für ihre Berechtigung hierzu auf die Klausel zu berufen.
Die Klausel sei unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Sie sei sowohl bezüglich der Frage, ob und wann welche konkreten Kosten anfallen, als auch bezüglich der Höhe der Kosten unbestimmt. Die Klausel bestimme auch nicht, in welcher Form die Kosten erhoben werden sollen. Dass die genannten Kosten in der Auszahlungsphase nur im Fall der Vereinbarung einer Leibrente anfallen, konkretisiere nicht, unter welchen Voraussetzungen das in der Klausel genannte "ggfs." greife.
Der Umstand, dass bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge nicht vorhersehbar sei, ob und welche Kosten im Fall der Vereinbarung einer Leibrente anfallen, weil eine solche Vereinbarung weit in der Zukunft liege, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Regelung sei rechtlich möglich, auch wenn sich der Kunde noch nicht für eine Leibrente entschieden habe. Sie berge für die Beklagte nur das Risiko, dass sich die Marktverhältnisse zum Nachteil der Beklagten entwickelten, bis es zur Auszahlung der Leibrente komme. II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel zu Recht bejaht.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der Klausel in Ziffer B.4.2 der Sonderbedingungen um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (ebenso LG Dortmund, Urteil vom 28. Juli 2020 - 25 O 8/20, juris Rn. 37 ff. für eine gleichlautende Klausel).
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (Senatsurteile vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 76, vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 297 und vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 30). Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt danach vor, wenn ein im Vertrag enthaltener Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei - ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff.; Senatsurteil vom 8. März 2005, aaO; BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, 17 und vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24). Die im Wege der Auslegung vorzunehmende Unterscheidung zwischen rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Erklärungen kann der Senat selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2014, aaO Rn. 25 mwN).
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
aa) Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Klausel.
Danach werden dem Sparer bei "Vereinbarung einer Leibrente […] ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet". Der durchschnittliche Sparer versteht die Klausel dahin, dass sie der Beklagten das Recht einräumen soll, von ihm im Fall der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu verlangen. Aus der Klausel ergibt sich zwar nicht, von welchen Voraussetzungen es abhängen soll, damit die Beklagte bei Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten beansprucht. Die Höhe derartiger Kosten wird in der Klausel ebenfalls nicht bestimmt. Die fehlende Benennung von Voraussetzungen für die Beanspruchung von Abschluss- und/oder Vermittlungskosten und die fehlende Bestimmung der Kostenhöhe stellt den Regelungsgehalt der Klausel aber nicht in Frage. Das gilt auch, soweit aus der in der Klausel enthaltenen Formulierung "ggfs." von einem durchschnittlichen Verbraucher darauf geschlossen wird, dass er bei der Vereinbarung einer Leibrente von der Beklagten nur möglicherweise und nicht in jedem Fall mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet werden soll. Auch aus dieser Formulierung lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagte mit der Klausel lediglich Informationspflichten erfüllt (aA OLG Zweibrücken, Urteil vom 6. Juli 2022 - 7 U 106/20, n.v.).
Das Vorliegen der genannten Unklarheiten hat entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Folge, dass die Klausel lediglich als bloßer Hinweis ohne Regelungsgehalt einzustufen ist. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittsverbraucher erkennt in der Klausel vielmehr eine vertragliche Regelung, nach der die Beklagte bei Vereinbarung einer Leibrente ohne Bindung an bestimmte weitere Voraussetzungen berechtigt sein soll, ihn mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu belasten, die der Höhe nach im Vorhinein nicht feststehen. Aus seiner Sicht schafft die Klausel damit die rechtliche Grundlage für eine Forderung der Höhe nach bei Vertragsschluss nicht feststehender Abschluss- und/oder Vermittlungskosten in der Auszahlungsphase, wenn er zur Leibrente optiert. Dass dem Sparer in der Auszahlungsphase neben der Leibrente eine alternative Auszahlungsvariante (Auszahlungsplan mit lebenslanger Teilkapitalverrentung) zur Wahl steht, ändert nichts daran, dass die beanstandete Klausel die Berechtigung der Beklagten regelt, vom Sparer Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu beanspruchen, wenn dieser sich für eine Leibrente entscheidet.
bb) Dieses Verständnis wird verstärkt durch den Kontext, in den die Klausel eingebettet ist.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301392023Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.