Bundesgerichtshof · Urteil vom 28. April 2026

XI ZR 61/25

Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen und Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
28. April 2026
Aktenzeichen
XI ZR 61/25
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:280426UXIZR61.25.0
Dokumentnummer
KORE303542026

Amtlicher Leitsatz

1. Einem Kläger, der aus einem Prämiensparvertrag weitere Vertragszinsen beanspruchen kann, kann ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, sondern auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zustehen.16

2. Die Kosten für ein Privatgutachten zur Berechnung von Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung gänzlich unbrauchbar ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2025 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 26. Juli 2024 hinsichtlich des Antrags auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2022 zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 26. Juli 2024 im Tenor zu 1. wie folgt abgeändert und insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.205,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 627,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2022 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 22 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision des Klägers ist hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilweise begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Das sachverständig beratene Landgericht habe bei der Berechnung der weiteren Zinsen aus den Sparverträgen in Höhe von insgesamt 5.205,10 € im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung rechtsfehlerfrei als Referenzzins die nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von 7-jährigen endfälligen Bundesanleihen (Bundesbank-Zeitreihe BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A, ehemalige Zeitreihe WZ9820, Zinsstrukturkurve (Svensson-Methode) / Börsennotierte Bundeswertpapiere / 7,0 Jahr(e) RLZ / Monatswerte) zugrunde gelegt. Diese Zeitreihe erfülle das Kriterium der Langfristigkeit und trage darüber hinaus dem Umstand des ratierlichen Besparens der Sparverträge Rechnung. Die mit den Sparverträgen verbundene durchschnittliche Kapitalbindung von knapp 7½ Jahren schlage sich in der gewählten Zeitreihe nieder. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Zeitreihe mit Restlaufzeiten von 7½ Jahren nicht vorliege, komme eine solche mit Restlaufzeiten von 7 Jahren der durchschnittlichen Kapitalbindung von knapp 7½ Jahren am nächsten. Die Zeitreihe umfasse risikolose Nullkuponanleihen des Bundes und spiegele damit wider, dass die Sparverträge nahezu kein Ausfallrisiko hätten.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien dem Kläger von der Beklagten nicht zu erstatten, weil sich diese zum Zeitpunkt der Entstehung der Rechtsanwaltskosten nicht in Verzug befunden habe. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten in Höhe von 170 € für die Einholung des Privatgutachtens der Verbraucherzentrale bestehe ebenfalls nicht, da die Berechnungen in dem Privatgutachten nicht vertragskonform seien. II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem Punkt nicht stand.

1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den vom Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmten Referenzzins wendet.

Der Senat hat mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (XI ZR 64/24, WM 2026, 65 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) bereits entschieden und eingehend begründet, dass die vom Berufungsgericht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zur Berechnung der von der Beklagten aus den Sparverträgen zu zahlenden weiteren Zinsen herangezogene Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WZ9820 bei vergleichbaren Sparverträgen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Revision bringt in dem Zusammenhang keine neuen Argumente vor. Sie macht auch nicht geltend, dass die auf Basis der genannten Zeitreihe vom Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe festgestellte Zinsnachberechnung fehlerhaft ist.

2. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Klägers auf anteilige Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verneint.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB beanspruchen kann. Denn die Beklagte kann auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts frühestens durch das Schreiben der vom Kläger vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwälte vom 5. Juli 2022 mit der Zahlung weiterer Zinsen in Verzug geraten sein. Da die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten allerdings zuvor, nämlich mit der Mandatierung der Rechtsanwälte durch den Kläger im Juni 2022, angefallen waren, stellen sie keinen Verzugsschaden dar.

b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz von anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu.

aa) Die Beklagte hat ihre Pflicht aus den Sparverträgen zur vertragsgemäßen Anpassung des wirksam vereinbarten variablen Zinssatzes verletzt.

Sie hat die Berechnung der Zinsen aus den Sparverträgen zwar nicht auf die unwirksame Zinsanpassungsklausel gestützt, so dass sich eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwendung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen unwirksamen Klausel ergibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, WM 2010, 1514 Rn. 24 und Senatsurteil vom 19. November 2024 - XI ZR 139/23, BGHZ 242, 216 Rn. 33, jeweils mwN). Die Beklagte ist vielmehr mit dem Kläger und im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff. und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 29 mwN) von der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel ausgegangen. Soweit sie aber gegenüber dem Kläger behauptet hat, die Berechnung der variablen Zinsen im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs vorgenommen zu haben, trifft diese Behauptung nicht zu. Die Beklagte hat ihrer Zinsberechnung zu geringe variable Vertragszinssätze zugrunde gelegt und damit ihre Pflicht zur vertragsgemäßen Zinsanpassung aus den Sparverträgen verletzt.

Die von der Beklagten vorgenommenen Zinsanpassungen entsprechen in wesentlichen Punkten nicht den Vorgaben des Senats, denen Zinsanpassungen bei Sparverträgen der vorliegenden Art im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB genügen müssen. Entgegen der seit dem Jahr 2010 gefestigten Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25, vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff., vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 21 ff., vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 22 und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 56) hat die Beklagte bei den von ihr vorgenommenen Zinsanpassungen nicht das Verhältnis des bei Vertragsbeginn konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzins gewahrt, sondern ist von einem gleichbleibenden absoluten Abstand zwischen Referenzzins und anfänglichem Vertragszinssatz ausgegangen. Im Widerspruch zur - ebenfalls gefestigten - Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO Rn. 25, vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 23, vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 59 und vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 27) hat die Beklagte - ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung - Zinsanpassungen nur bei Überschreiten einer Anpassungsschwelle, nämlich nur bei Veränderungen des Referenzzinses um mindestens 0,1 Prozentpunkte, vorgenommen und nicht bei jeder Veränderung des Referenzzinses. Darüber hinaus hat sie entgegen der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO, vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 40 und vom 9. Juli 2024, aaO) den Vertragszins nicht in einem monatlichen Rhythmus, sondern jeweils nur zum "14. Kalendertag eines jeden Kalenderquartals" angepasst, obwohl dies vertraglich nicht vereinbart worden ist. Nicht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung steht zudem die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Referenzzinses nach der Methode der gleitenden Durchschnitte. Diese Methode ist für die Bestimmung des Referenzzinses für Sparverträge der vorliegenden Art untauglich (Senatsurteile vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 23 f., vom 25. April 2023, aaO Rn. 19 und vom 9. Juli 2024, aaO Rn. 25 ff. mwN). Schließlich genügt auch der von der Beklagten verwendete Referenzzins nicht den Vorgaben des Senats, die ein Referenzzins für Zinsanpassungen in Sparverträgen der vorliegenden Art erfüllen muss. Denn die Beklagte hat für die Berechnung des Referenzzinses mit einem Gewicht von 20% ein 6-Monatsgeld herangezogen. Dieser Geldmarktsatz ist angesichts seiner kurzen Fristigkeit als Referenzzins für die vorliegenden Sparverträge gänzlich untauglich (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 85 und vom 9. Dezember 2025 - XI ZR 64/24, WM 2026, 65 Rn. 24 f.). Nach dem Konzept der vorliegenden Sparverträge ist es allein interessengerecht, einen Referenzzins oder eine Kombination aus Referenzzinsen des Kapitalmarkts mit langer Fristigkeit heranzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO Rn. 22 f., vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 22 und vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 84 f.).

bb) Die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger mit der Geltendmachung der weiteren Zinsen aus den Sparverträgen im Juni 2022 war auch erforderlich und zweckmäßig (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteile vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21, WM 2023, 192 Rn. 18 f. mwN und vom 10. Januar 2023 - VI ZR 67/20, ZIP 2023, 418 Rn. 23).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303542026

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.