Bundesgerichtshof · Beschluss vom 27. Oktober 2021
XII ZB 123/21
Kindesunterhalt: Unterhaltspflicht der Eltern bei Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 27. Oktober 2021
- Aktenzeichen
- XII ZB 123/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:271021BXIIZB123.21.0
- Dokumentnummer
- KORE312512021
Amtlicher Leitsatz
1. Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führt dazu, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet und damit unter Berücksichtigung des sog. angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln ist. Die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB mit der Reduzierung auf den sog. notwendigen Selbstbehalt greift dann nicht ein.16
2. Der auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommene Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine eigene Leistungsunfähigkeit und damit sowohl dafür, dass bei der begehrten Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, als auch dafür, dass andere leistungsfähige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB vorhanden sind.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 42 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Das antragstellende Land macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2017 gegen den Antragsgegner geltend.
Der Antragsgegner ist der Vater der im August 2010 geborenen M., die aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist, sowie eines im März 2004 geborenen Sohnes, dem er ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Er zahlte an die Kindesmutter monatlichen Unterhalt für M. in Höhe von 100 €. Die Unterhaltsvorschusskasse leistete für die Monate Juni und Juli 2016 Unterhaltsvorschuss für M. in Höhe von jeweils 45 €, für die Monate August bis Dezember 2016 von jeweils 94 € und für das Jahr 2017 von monatlich 101 €; bereits im September 2015 war der Antragsgegner von dem Antrag der Kindesmutter auf Unterhaltsvorschussleistungen in Kenntnis gesetzt und zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden.
Bis zum Ende des Jahres 2016 betrug das monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners 1.440,62 €, im Jahr 2017 dann 1.465,82 €; die monatlichen Fahrtkosten zur Arbeit beliefen sich auf 61,56 €. Die Kindesmutter hatte im gesamten Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen aus einer Teilzeittätigkeit (25 Wochenstunden) von 1.015,99 €. Die Eltern des Antragsgegners (im Folgenden: Großeltern) hatten als Polizeibeamter bzw. Briefzustellerin der Deutschen Post monatliche Nettoeinkünfte von 3.473,09 € bzw. 2.248,87 € bei kurzem Arbeitsweg und keinen Schulden.
Der Antragsteller hat als den 100 € übersteigenden Unterhaltsanspruch von M. für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 758,29 € errechnet und beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen und Mahnkosten zu verpflichten. Der Antragsgegner hat eingewandt, er hafte angesichts der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts, so dass er für einen über die erfolgten Unterhaltszahlungen hinausgehenden Unterhaltsanspruch nicht leistungsfähig sei. Das Amtsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und den Antrag abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er sein Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I.
Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2021, 932 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Der Antragsgegner wäre bei Anwendung des notwendigen Selbstbehalts von seinerzeit 1.080 € im Jahr 2016 monatlich in Höhe von 299,06 € und im Jahr 2017 monatlich in Höhe von 324,26 € leistungsfähig. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für seinen Sohn errechneten sich daher monatliche Unterhaltsansprüche von M. für Juni und Juli 2016 von jeweils 119,42 €, für August bis Dezember 2016 von jeweils 134,21 € und für das Jahr 2017 von jeweils 145,70 €. Gleichwohl sei er über die von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen hinaus nicht zur Zahlung von weiterem Kindesunterhalt verpflichtet. Denn er könne gegenüber M. seinen angemessenen Selbstbehalt von seinerzeit 1.300 € verteidigen, indem er auf die Unterhaltspflicht der Großeltern väterlicherseits verweise. Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gelte nicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden sei. Dies seien hier die Großeltern, deren Ersatzhaftung nicht erst dann eintrete, wenn die Eltern den notwendigen Selbstbehalt unterschritten. Die Großeltern väterlicherseits könnten auch unter Berücksichtigung eines - wie beim Elternunterhalt - erhöhten Selbstbehalts von seinerzeit 1.800 € den Kindesunterhalt leisten.
Das habe zwar zum Ergebnis, dass sie indirekt dem eigenen Kind Unterhalt trotz Ende der Unterhaltspflicht gewährten, indem sie es in Höhe der Differenz zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt entlasteten. Gleichwohl sei der Gesetzeswortlaut eindeutig, auch wenn im Ergebnis mangels Möglichkeit des Regresses gegen die Großeltern die öffentliche Hand an deren Stelle eintreten müsse. Auf die Frage, ob die Großeltern mütterlicherseits als weitere Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht kommen würden, komme es nicht an. Denn für den Ausschluss der erweiterten Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners genüge es, wenn er mindestens einen anderen Unterhaltsverpflichteten nachweisen könne. Gleiches gelte für die Frage, ob die Kindesmutter eine weitere leistungsfähige Verwandte wäre, denn der Antragsgegner wolle nicht auf sie verweisen. Erst bei einer Inanspruchnahme der Großeltern selbst wäre zu prüfen, ob die Kindesmutter vorrangig verpflichtet sei. Dies sei im Übrigen auch nicht der Fall, denn sie sei selbst bei Zurechnung eines fiktiven Einkommens nicht leistungsfähig, weil sich bei unterstellter Vollzeittätigkeit ein bereinigtes anrechenbares Nettoeinkommen von monatlich 1.279,22 € ergebe, das jedenfalls unterhalb des angemessenen Selbstbehalts liege. II.
Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dem Antragsteller steht für den streitgegenständlichen Zeitraum gegen den Antragsgegner kein gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG übergegangener Anspruch auf Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB zu, weil der Antragsgegner jedenfalls nicht über die von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen hinaus leistungsfähig im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB war. Eine gesteigerte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB bestand nicht, da jedenfalls mit dem Großvater väterlicherseits ein unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB vorhanden ist.
1. Verwandte in gerader Linie sind gemäß § 1601 BGB verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften dabei die näheren vor den entfernteren (§ 1606 Abs. 2 BGB), so dass die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder derjenigen der Großeltern für ihre Enkel vorgeht. Unterhaltspflichtig ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Der hieraus abgeleitete angemessene Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem Kind betrug nach den vom Oberlandesgericht angewandten Unterhaltsleitlinien (dort Ziffer 21.3.1.) für die Jahre 2016 und 2017 monatlich 1.300 €. Allerdings trifft Eltern minderjähriger Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB diesen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb ihnen insoweit nur der notwendige Selbstbehalt zusteht, den die hier angewandten Unterhaltsleitlinien (dort Ziffer 21.2.) für Erwerbstätige im fraglichen Zeitraum mit 1.080 € bemessen haben. Diese gesteigerte Verpflichtung tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB wiederum nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Soweit schließlich ein Verwandter nach § 1603 BGB nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt im Wege der Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB zu gewähren.
2. Es ist umstritten, ob das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern dazu führt, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet, die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB hingegen ausgeschlossen ist.
a) Dies wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vor allem unter Hinweis auf den Nachrang der Unterhaltspflicht von Großeltern und darauf, dass deren Ersatzhaftung eng begrenzt werden müsse, sowie auf praktische Probleme in der Rechtsdurchsetzung verneint (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 57 f.; LG Kleve FamRZ 1988, 1085; BeckOK BGB/Reinken [Stand: 1. August 2021] § 1607 Rn. 4; Büte FuR 2005, 433, 434; Duderstadt FamRZ 2018, 489 f.; Johannsen/Henrich/Althammer/Maier Familienrecht 7. Aufl. § 1607 Rn. 4; wohl auch NK-BGB/Reuter/Knatz 4. Aufl. § 1607 Rn. 2).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE312512021Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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