Bundesgerichtshof · Beschluss vom 21. September 2022

XII ZB 150/19

Einschränkungen der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung: Begriff der Kindeswohlgefährdung; Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme; Voraussetzungen für Schutzanordnungen hinsichtlich des persönlichen Umgangs; Umgangsbeschränkungen wegen pädophiler Neigungen des Kindesvaters

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
21. September 2022
Aktenzeichen
XII ZB 150/19
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:210922BXIIZB150.19.0
Dokumentnummer
KORE302382022

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598 und vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).21

2. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Während die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Sorge nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich bei ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig ist, können weniger einschneidende Eingriffe, zu denen die im Katalog des § 1666 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB exemplarisch aufgeführten Maßnahmen zählen, bereits im Fall einer nicht überwiegend wahrscheinlichen Gefahr angemessen sein, soweit es um die Abwehr einer massiven Rechtsgutbeeinträchtigung geht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598 und vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).35

3. Wird durch eine auf § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB gestützte Schutzanordnung der persönliche Umgang des Elternteils mit dem Kind eingeschränkt oder ausgeschlossen, muss sich diese Anordnung auch an den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB messen lassen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde des Kindesvaters gegen Ziffer I. (Wegweisung aus der Familienwohnung), Ziffer II. (Betretungsverbot für die Wohnung der Kinder) sowie Ziffer III. (Umgang nur in Anwesenheit der Kindesmutter) des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2018 zurückgewiesen und Ziffer III. des amtsgerichtlichen Beschlusses um das Verbot des Umgangs in der Wohnung des Kindesvaters ergänzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 51 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A.

Das Verfahren betrifft Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls, namentlich familiengerichtliche Weisungen, die darauf gerichtet sind, den persönlichen Kontakt des Beteiligten zu 1 mit seinen leiblichen Kindern zu beschränken. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesvater) und die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Kindesmutter) sind die miteinander verheirateten Eltern der im März 2014 geborenen Tochter H. und der im Juli 2016 geborenen Tochter M.

Der 1983 geborene Kindesvater ist mehrfach im Zusammenhang mit Sexualstraftaten zum Nachteil von Minderjährigen in Erscheinung getreten.

Im Juli 2007 nahm er in einem Video-Chat Kontakt zu einem erkennbar unter 14 Jahren alten Mädchen auf, zeigte diesem über die Webcam seinen erigierten Penis, führte masturbierende Bewegungen durch und forderte das Mädchen dazu auf, den Pullover hochzuziehen und ihm die Brüste zu zeigen. Im August 2007 forderte er in einem weiteren Video-Chat drei erkennbar noch nicht 14 Jahre alte Mädchen auf, sich vor der Webcam auszuziehen und sexuelle Handlungen an sich selbst und untereinander vorzunehmen. Wegen dieser beiden Taten wurde der Kindesvater am 17. November 2010 durch das Amtsgericht F. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde - nach Erfüllung von Bewährungsauflagen - im Jahr 2013 erlassen.

Im Rahmen einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung wurden bei dem Kindesvater im Oktober 2007 ein Laptop und eine externe Festplatte sichergestellt, auf denen sich unter anderem 104 eindeutig kinderpornographische Bilddateien befanden, die den sexuellen Missbrauch von Kindern im Alter von zwei bis zwölf Jahren abbildeten. Das diesbezüglich eingeleitete Strafverfahren, in dem der Kindesvater in erster Instanz zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, wurde in der Berufungsinstanz nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Verurteilung vom 17. November 2010 eingestellt.

Im Februar 2016 nahm der Kindesvater über den Nachrichtendienst „WhatsApp“ Kontakt zu einem 13-jährigen Mädchen auf, welches sein Alter zunächst wahrheitswidrig mit 28 Jahren angegeben hatte. Auch nachdem das Mädchen im Verlauf der mit dem Kindesvater ausgetauschten Textnachrichten sein tatsächliches Alter offenbart hatte, befragte der Kindesvater es eingehend nach sexuellen Erfahrungen und Neigungen, um das Mädchen auf diese Weise zu einem persönlichen Treffen zu bewegen, bei dem es zu sexuellen Handlungen kommen sollte. Im Zuge des wegen dieses Vorfalls eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde im Juni 2016 eine erneute Wohnungsdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde eine dem Kindesvater gehörende externe Festplatte sichergestellt, auf der sich - neben mehreren Tausend pornographischen Bilddateien nicht strafbaren Inhalts - im „einfach gelöschten Bereich“ auch 268 kinderpornographische Bilddateien befanden, die im Jahr 2014 gelöscht worden waren. Nach den Angaben des Kindesvaters soll es sich dabei um Dateien gehandelt haben, die er bereits zum Zeitpunkt seiner Verurteilung im Jahr 2010 auf einer CD mit umfangreichem pornographischem Bildmaterial besessen habe. Er habe den gesamten Inhalt der CD auf die externe Festplatte überspielt und die kinderpornographischen Dateien sodann wieder von der Festplatte gelöscht. Aufgrund dieser Taten ist der Kindesvater mittlerweile durch Urteil des Amtsgerichts F. vom 7. November 2018 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die Kriminalpolizei informierte das Jugendamt (Beteiligter zu 3) im September 2017 über die Tatvorwürfe gegen den Kindesvater. Der Versuch des Jugendamts, gemeinsam mit den seinerzeit noch zusammenlebenden Eltern einen Schutzplan zu verabreden, scheiterte zunächst an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Kindesvaters. Nach den Angaben der Kindesmutter wurde die Betreuung der Kinder in der Folgezeit unter Einbeziehung der Großeltern als Betreuungspersonen so geregelt, dass der Kindesvater keine Zeit allein mit den Kindern verbringen könne.

Das Amtsgericht leitete auf Anregung des Jugendamts im Januar 2018 sowohl ein einstweiliges Anordnungsverfahren als auch das vorliegende Hauptsacheverfahren ein. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschied das Amtsgericht im Februar 2018, dass es keiner Eilmaßnahmen bedürfe. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden der Verfahrensbeiständin (Beteiligte zu 4) und des Jugendamts änderte das Oberlandesgericht im April 2018 die Entscheidung des Amtsgerichts ab und erteilte den Eltern im Wege einstweiliger Anordnung die Weisung, die ihnen vom Jugendamt zu bewilligende Familienhilfe anzunehmen und die bislang praktizierte Betreuungsregelung fortzusetzen. Soweit das Oberlandesgericht in dieser Entscheidung davon abgesehen hatte, den Kindesvater vorläufig aus der Wohnung zu verweisen, richtete sich dagegen eine von der Verfahrensbeiständin erhobene Verfassungsbeschwerde, die durch das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden ist (vgl. BVerfG FamRZ 2019, 534).

Im Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht ein psychologisches Gutachten eingeholt, das die Sachverständige im Juni 2018 vorgelegt hat. Nach Anhörung der Beteiligten und ergänzender Befragung der Sachverständigen hat das Amtsgericht im November 2018 verschiedene, bis zum 10. September 2020 befristete familiengerichtliche Weisungen erteilt. Dabei hat es dem Kindesvater unter anderem aufgegeben, die Familienwohnung unverzüglich zu verlassen und diese der Kindesmutter zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Ferner hat es dem Kindesvater untersagt, die Familienwohnung - oder eine andere von der Kindesmutter mit den Kindern bewohnte Wohnung - zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten, und ihm darüber hinaus verboten, in Abwesenheit der Kindesmutter mit den Kindern Umgang zu haben. Gegen diese Entscheidung haben sich sowohl die Kindeseltern als auch die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt mit der Beschwerde gewendet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden der Kindeseltern zurückgewiesen und den auf weitergehende Umgangsbeschränkungen für den Kindesvater zielenden Beschwerden von Verfahrensbeiständin und Jugendamt teilweise entsprochen. Es hat die vom Amtsgericht anordneten Maßnahmen bestätigt und diese um die Anordnung ergänzt, dass der (von der Kindesmutter begleitete) Umgang des Kindesvaters mit den Kindern nicht in der Wohnung des Kindesvaters stattfinden dürfe. Ferner hat es die vom Amtsgericht ausgesprochene Befristung der Maßnahmen entfallen lassen.

Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kindesvater gegen die Wegweisungsanordnung und die weiteren familiengerichtlichen Weisungen, die den Kontakt mit seinen Kindern einschränken. B.

Die Rechtsbeschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I.

Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in FamRZ 2019, 1425 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Wegweisungsanordnung des Familiengerichts sei nicht zu beanstanden. Es bestünden konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die Gefahr einer sexuellen Grenzverletzung durch den Kindesvater gegenüber seinen Töchtern ergebe. Der Kindesvater sei bereits wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und zudem wegen Besitzes von Kinderpornographie verurteilt worden. Zwar sei nicht zu verkennen, dass der Kindesvater seit mehreren Jahren nicht mehr auf die kinderpornographischen Dateien zugegriffen habe und der sexuelle Missbrauch von Kindern nicht durch körperlichen Kontakt, sondern durch Chatten im Internet stattgefunden habe. Dies vermöge die beim Kindesvater bestehenden Risikofaktoren in Bezug auf seine Töchter aber nicht zu beseitigen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen habe das Sexualverhalten des Kindesvaters Suchtcharakter. Auch wenn seine sexuelle Präferenz bei erwachsenen Frauen liege, habe er jedenfalls in der Ausformung der Hebephilie auch eine Neigung zur Pädophilie. Die Sachverständige habe zwar keine Feststellungen dazu treffen können, dass es bereits zu einem sexuellen Übergriff gegen die Töchter gekommen sei. Sie habe aber auch nicht ausschließen können, dass sich eine Grenzverletzung auch in Bezug zu den Töchtern ereignen könne, zumal die Persönlichkeit des Kindesvaters narzisstische Züge aufweise und er durch seine Taten gezeigt habe, dass er in sexueller Erregung dazu neige, die Grenzen seines Sexualverhaltens zu negieren. Es gebe keine verlässlichen Grundlagen für die Annahme, dass ein solcher Täter in Bezug auf die eigenen Kinder Grenzverletzungen unterlassen werde.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302382022

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