Bundesgerichtshof · Beschluss vom 16. Oktober 2013

XII ZB 277/12

Zugewinnausgleich: Berücksichtigung des Lottogewinns eines Ehegatten

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
16. Oktober 2013
Aktenzeichen
XII ZB 277/12
Dokumentnummer
KORE306472013

Amtlicher Leitsatz

1. Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGH, 22. Dezember 1976, IV ZR 11/76, BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124).11

2. Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i.S.v. § 1381 Abs. 1 BGB.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 24 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Antragsgegner im Zeitraum des Getrenntlebens erzielter Lottogewinn dem Zugewinnausgleich unterfällt.

Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit ihr einen Lottogewinn von 956.333,10 €.

Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009, rechtskräftig seit 3. Dezember 2009, geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von 297 € bis März 2014 an die Antragstellerin verpflichtet.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn.

Das Amtsgericht hat den Lottogewinn in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von 7.639,87 € verurteilt. Die Antragstellerin möchte mit der Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, der auf den Antragsgegner entfallende Anteil des Lottogewinns in Höhe von 482.666,55 € sei nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangsvermögen zuzurechnen. Es sei zwar streitig, ob die Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB auf andere als die in der Vorschrift genannten eheneutralen Erwerbstatbestände anzuwenden sei. Das Beschwerdegericht schließe sich aber der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach § 1374 Abs. 2 BGB einer ausdehnenden Anwendung im Wege einer Analogie nicht zugänglich sei. Nach den Vorschriften des Zugewinnausgleichs sollten vom Grundsatz her nicht nur Vermögenswerte ausgeglichen werden, zu deren Erwerb der jeweils andere Ehegatte beigetragen habe. Die Ehegatten sollten vielmehr grundsätzlich an jedem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben. Unter Berücksichtigung des Lottogewinns habe daher das Endvermögen des Antragsgegners im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags 498.666,55 € betragen. Mangels Anfangsvermögens entspreche das Endvermögen des Antragsgegners seinem Zugewinn. Unter Berücksichtigung des Zugewinns der Antragstellerin in Höhe von 720,97 € habe diese daher gemäß § 1378 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 248.972,79 €.

Der Antragsgegner könne jedoch gemäß § 1381 Abs. 1 BGB die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit sein Zugewinn auf dem Lottogewinn beruhe. § 1381 BGB diene als Korrektiv grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Zugewinnausgleichs ergeben könnten. Das Vorliegen einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1381 Abs. 1 BGB sei anzunehmen, wenn eine Korrektur der schematischen Anwendung der Regelungen über den Zugewinnausgleich veranlasst sei, weil der Zugewinn nach langjähriger Trennung der Ehegatten ohne jeglichen inneren Bezug zur Ehe erzielt worden sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Zum Zeitpunkt des Lottogewinns seien die Beteiligten schon rund acht Jahre getrennt gewesen, und dem Vermögenszuwachs fehle jede innere Bindung zu der früheren ehelichen Lebensgemeinschaft, weil er aus einer mit der Lebensgefährtin des Antragsgegners unterhaltenen Tippgemeinschaft stamme.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings zunächst den hälftigen Anteil des Antragsgegners an dem erzielten Lottogewinn bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB berücksichtigt. Denn dieser Vermögenszuwachs ist dem Antragsgegner noch vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugeflossen (§ 1384 BGB) und kann nicht in analoger Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB dessen Anfangsvermögen zugerechnet werden.

aa) Nach § 1374 Abs. 2 BGB ist nur Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen und damit vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Einen solchen Erwerb stellt der Lottogewinn eines Ehegatten nicht dar. § 1374 Abs. 2 BGB kann auf einen solchen Vermögenszuwachs auch nicht entsprechend angewendet werden.

bb) Zwar wird im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens eingetretener Vermögenszuwachs, der nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruht, in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet werden solle (so etwa Jaeger in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 1374 BGB Rn. 36; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. S. 12 f.; Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VII Rn. 161). Der Bundesgerichtshof, auch der Senat, hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass § 1374 Abs. 2 BGB einer ausdehnenden Anwendung im Wege der Analogie nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16; BGHZ 157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782 und vom 20. Juni 2007 - XII ZR 32/05 - FamRZ 2007, 1307 Rn. 14 jeweils mwN). Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1374 Rn. 19; NK-BGB/Heiß 2. Aufl. § 1374 Rn. 25; FAKomm-FamR/Weinreich 4. Aufl. § 1374 BGB Rn. 30; für Lottogewinne auch MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1374 Rn. 14; Jaeger in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 1374 BGB Rn. 36; Müting in Klein Handbuch Familienvermögensrecht Kap. 2 Rn. 1439).

cc) Die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB, in denen ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden soll, stellen Ausnahmen von dem gesetzlichen Prinzip dar, wonach es für den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zur Entstehung des Zugewinns beigetragen hat (Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16). Dabei sind die in § 1374 Abs. 2 BGB geregelten Ausnahmen nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass der andere Ehegatte in diesen Fällen nicht zu dem Erwerb beigetragen hat. Ein wesentlicher Grund für die gesetzliche Ausnahmeregelung ist vielmehr, dass eine derartige Zuwendung meist auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruht (Senatsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16; BGHZ 157, 379 = FamRZ 2004, 781, 782; BGHZ 130, 377 = FamRZ 1995, 1562, 1564; BGHZ 82, 145 = FamRZ 1982, 148; BGHZ 82, 149 = FamRZ 1982, 147; BGHZ 80, 384 = FamRZ 1981, 755, 756). Da dieses kennzeichnende Merkmal bei einem durch einen Lottogewinn erzielten Vermögenszuwachs nicht gegeben ist, kommt eine erweiternde Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB in dem hier vorliegenden Fall nicht in Betracht (so schon BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124 f.).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE306472013

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