Bundesgerichtshof · Beschluss vom 19. Februar 2025

XII ZB 377/24

Nichteintritt des Verjährungsneubeginns infolge einer Vollstreckungshandlung bei Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung; Verhinderung des Verjährungseintritts durch weitere Rechtsverfolgungsmaßnahme

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
19. Februar 2025
Aktenzeichen
XII ZB 377/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:190225BXIIZB377.24.0
Dokumentnummer
KORE707982025

Amtlicher Leitsatz

1. Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt nach § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist (Fortführung von Senatsurteil vom 29. April 1993 - III ZR 115/91, BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847).15

2. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Gläubiger in analoger Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit, durch weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Verjährungseintritt zu verhindern (Fortführung von Senatsurteil vom 29. April 1993 - III ZR 115/91, BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 2024 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 26 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Vollstreckungsabwehrantrag, mit dem der Antragsteller die Verjährung übergegangener Kindesunterhaltsansprüche einwendet, die zugunsten des Antragsgegners tituliert sind.

Der Antragsteller ist Vater zweier Kinder, für die der Antragsgegner (ein Jobcenter) im Zeitraum von Januar 2008 bis August 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbrachte. Durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 1. September 2008 wurde der Antragsteller verpflichtet, Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht an den Antragsgegner zu zahlen. Nach Erlass dieses Urteils ergriff der Antragsgegner verschiedene Maßnahmen zur Vollstreckung der titulierten Unterhaltsansprüche.

Am 26. Februar 2020 wandte sich der Antragsteller mit einem (ersten) Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Versäumnisurteil. Durch rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2021 wurde die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil wegen Unbestimmtheit der Tenorierung für unzulässig erklärt. Daraufhin beantragte der Antragsgegner am 15. Juli 2021 in einem weiteren Verfahren die Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhalts des Versäumnisurteils. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. September 2022 wurde festgestellt, dass der Antragsteller aus diesem Urteil ab dem 1. August 2008 zur Zahlung des Mindestunterhalts für beide Kinder abzüglich des hälftigen Kindergeldes an den Antragsgegner verpflichtet ist.

Nachdem der Antragsgegner am 13. Oktober 2022 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt hatte, hat der Antragsteller den vorliegenden Vollstreckungsabwehrantrag gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter. II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil sei durch den Beschluss vom 22. Juni 2021 (nur) wegen der nicht hinreichend bestimmten Tenorierung für unzulässig erklärt worden. Eine Entscheidung über die Durchsetzbarkeit der titulierten Ansprüche, insbesondere über die Berechtigung der auch seinerzeit schon erhobenen Verjährungseinrede des Antragstellers, sei dagegen in diesem Beschluss nicht getroffen worden. Auch im Beschluss vom 2. September 2022 sei nicht über die vom Antragsteller erneut erhobene Verjährungseinrede entschieden worden. Die Rechtskraft jenes Beschlusses erschöpfe sich vielmehr in der tenorierten Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhalts des Versäumnisurteils. Daher sei - anders als vom Amtsgericht angenommen - nunmehr im vorliegenden Verfahren über die Frage der Verjährung der titulierten Unterhaltsansprüche zu entscheiden.

Der Antragsgegner habe nach Erlass des Versäumnisurteils fortlaufend - zuletzt durch den Vollstreckungsantrag vom 19. November 2019 und den daraufhin ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5. Dezember 2019 - Maßnahmen zur Vollstreckung ergriffen, die nach Maßgabe des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeweils zu einem Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist für die titulierten künftigen Unterhaltsansprüche (§§ 197 Abs. 2, 195 BGB) geführt hätten. Zwar sei die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil durch den Beschluss vom 22. Juni 2021 für unzulässig erklärt worden. Dies habe jedoch nicht rückwirkend zu einem Wegfall des durch den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5. Dezember 2019 eingetretenen Verjährungsneubeginns geführt. Denn nach § 212 Abs. 2 BGB gelte der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung nur dann als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben worden sei. Hier sei die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Antragstellers, mithin des Schuldners und nicht des Gläubigers, für unzulässig erklärt worden, und die zweite Alternative des § 212 Abs. 2 BGB sei ebenfalls nicht erfüllt. Denn ein Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen sei nur anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung schlechthin fehlten, was etwa bei einer Aufhebung der Vollstreckungsklausel (und anschließend der Vollstreckungshandlung) wegen mangelnder Bestimmtheit des Titels nicht der Fall sei. Vorliegend sei zwar nicht die Vollstreckungsklausel, sondern der Unterhaltstitel in Wegfall geraten. Aber bei Vornahme der Vollstreckungshandlung habe der Titel noch vorgelegen und es sei auch nicht von vornherein erkennbar oder offensichtlich gewesen, dass die Vollstreckung daraus später für unzulässig erklärt werden würde. Daher sei die Verjährungsfrist am 5. Dezember 2019 erneut in Gang gesetzt worden. Durch den Antrag des Antragsgegners auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 13. Oktober 2022 habe die Verjährung wiederum neu begonnen. Daher seien die titulierten Unterhaltsansprüche nicht verjährt und der Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers unbegründet.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dem hiesigen Vollstreckungsabwehrantrag stehe nicht die Rechtskraft einer anderen Entscheidung entgegen, wird von der Rechtsbeschwerde als ihr günstig nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden.

b) Es begegnet ferner keinen Rechtsbedenken, dass das Beschwerdegericht den nach Erlass des Versäumnisurteils fortlaufend gestellten Vollstreckungsanträgen des Antragsgegners und den daraufhin vorgenommenen Vollstreckungshandlungen, zuletzt in Form des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5. Dezember 2019, zunächst nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeweils verjährungsunterbrechende Wirkung beigemessen hat (vgl. BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847, 1848 zu § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF). Auch dies zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.

c) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht verneint, dass infolge des Beschlusses vom 22. Juni 2021, durch den die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist, eine Verjährung der titulierten Unterhaltsansprüche eingetreten ist.

aa) Nach § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB gilt der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung dann als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. Diese am 1. Januar 2002 im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in Kraft getretene Vorschrift hat die Regelung des § 216 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF - unter sprachlicher Anpassung - übernommen (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 121).

bb) Zu den gesetzlichen Grundvoraussetzungen für eine Vollstreckung zählt nach § 704 ZPO insbesondere ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil. Ein solcher Titel bestand hier in Form des Versäumnisurteils vom 1. September 2008. Zwar ist die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch den rechtskräftigen Beschluss vom 22. Juni 2021 für unzulässig erklärt worden. Dies hat vorliegend aber entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nach § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB rückwirkend zu einem Wegfall der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Vollstreckungsmaßnahmen geführt.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE707982025

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