Bundesgerichtshof · Beschluss vom 15. April 2026
XII ZB 415/25
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 15. April 2026
- Aktenzeichen
- XII ZB 415/25
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150426BXIIZB415.25.0
- Dokumentnummer
- KORE307062026
Amtlicher Leitsatz
1. Miteinander verheiratete Eltern sind kraft Gesetzes ausdrücklich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Elternteil ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil gegen seinen Ehegatten Kindesunterhalt als Verfahrensstandschafter (§ 1629 Abs. 3 BGB) für ein im paritätischen Wechselmodell betreutes Kind geltend machen will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. April 2024 - XII ZB 459/23, BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 und vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19, BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127).13 17 20
2. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt den (haupt-)betreuenden Elternteil im Regelfall von jeder Heranziehung zum Barunterhalt für das von ihm betreute Kind frei. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes kann deshalb auch bei einem (erheblich) erweiterten Umgang des anderen Elternteils nicht in der Weise berechnet werden, dass dem Betreuungselternteil eine anteilige Haftung für den Barunterhalt für diejenige Zeiträume auferlegt wird, in denen sich das Kind beim Umgangselternteil aufhält.34 47
3. Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können solche Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, dem Tatrichter dazu Veranlassung geben, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917).42 63
4. Der auf diesem Weg ermittelte Unterhalt kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes deckt und es dadurch mit Erfüllungswirkung zu einer entsprechenden Entlastung im Haushalt des betreuenden Elternteils kommt; den Umfang der Bedarfsdeckung kann der Tatrichter im Wege pauschalierender Schätzung ermitteln und typischerweise mit einem Abzug von 10 % - ausnahmsweise höchstens 15 % - des Unterhaltsbedarfs in Ansatz bringen (Fortführung und Weiterentwicklung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 74 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt für den Zeitraum seit Oktober 2023 in Anspruch.
Die Antragsteller sind die 2011 und 2013 geborenen Kinder des Antragsgegners, die aus dessen Ehe mit der Mutter der Antragsteller hervorgegangen sind. Die Eltern der Antragsteller trennten sich im April 2021, als der Antragsgegner aus dem im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Familienheim auszog.
Der Antragsgegner ist als Vertriebsmitarbeiter für ein Unternehmen der Metallindustrie beschäftigt und erzielt ein - aus Grundgehalt und Provisionen zusammengesetztes - Einkommen in monatsdurchschnittlicher Höhe von 4.750 € (2023), 4.167 € (2024) bzw. 3.537 € (2025). Die Mutter der Antragsteller bezieht Erwerbseinkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung als kaufmännische Angestellte bei einem Versorgungsunternehmen und aus einem Minijob.
In der ersten Zeit nach der Trennung vermochten die Eltern der Antragsteller Regelungen zum Umgang und zum Kindesunterhalt noch einvernehmlich zu treffen. Nachdem es insoweit zu Streitigkeiten gekommen war, hat die Mutter der Antragsteller im April 2023 das vorliegende Unterhaltsverfahren anhängig gemacht und den Antragsgegner zunächst auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt für die beiden Antragsteller in Höhe von jeweils 144 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes seit Februar 2023 in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat daraufhin ein Umgangsverfahren mit dem Ziel der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells eingeleitet. Dieses Verfahren ist durch einen gerichtlich genehmigten Vergleich vom 22. September 2023 beendet worden, der auszugsweise die folgenden Regelungen enthält: „(...) Der Kindesvater wird alle zwei Wochen am Wochenende Umgang mit den Kindern haben. Dann holt er die Kinder samstagmorgens um 10:00 Uhr im Haushalt der Kindesmutter ab, verbringt mit ihnen das Wochenende und die Zeit bis Mittwochmorgen vor der Schule. Mittwochmorgens wird der Kindesvater die Kinder zur Schule bringen. In der darauf folgenden Woche werden die Kinder das Wochenende bei der Kindesmutter verbringen. Die Kindesmutter bringt die Kinder montagmorgens zur Schule, der Kindesvater holt die Kinder montags von der Schule ab und betreut und versorgt sie bis Mittwochabend 18:00 Uhr. (...)“
Im Zusammenhang mit diesem Umgangsvergleich haben die Mutter der Antragsteller und der Antragsgegner am gleichen Tage einen gerichtlichen Teilvergleich über den Kindesunterhalt für den Zeitraum von Februar bis September 2023 geschlossen. Nachdem die Ehe der Kindeseltern im Februar 2024 rechtskräftig geschieden worden ist, haben die Antragsteller - vertreten durch die Kindesmutter - mit Schriftsatz vom 24. März 2024 den Eintritt in das Unterhaltsverfahren erklärt. Beide Antragsteller haben zuletzt (nur) noch auf Zahlung des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes für den Zeitraum ab Oktober 2023 unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen angetragen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Ziel der vollständigen Antragszurückweisung weiter. B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I.
Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in FamRZ 2025, 1711 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Unterhaltsbedarf der Antragsteller richte sich allein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners, weil die Mutter der Antragsteller ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung der Antragsteller erfülle. Es handele sich nicht um ein paritätisches Wechselmodell, da zugunsten des Antragsgegners höchstens eine Betreuungszeit von 45 % anzunehmen sei und weitere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen seien; insbesondere folgten auch aus dem Wortlaut des Umgangsvergleichs keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen der Eltern entsprochen habe, dem Antragsgegner durch Übertragung weiterer Aufgaben einen Ausgleich für seinen geringeren Betreuungsanteil zu verschaffen.
Der erweiterte Umgang des Antragsgegners rechtfertige keine Abweichung vom Grundsatz des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zwar sei nicht zu verkennen, dass diesbezüglich Bestrebungen bestünden, eine andere Lösung zu etablieren, diese seien aber nicht mit der geltenden Gesetzeslage zu vereinbaren. Eine Auslegung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB dahingehend, dass eine anteilige Barunterhaltspflicht des Hauptbetreuungselternteils bei erweitertem Umgang anzunehmen sei, überschreite die Wortlautgrenze. Die bisher durch den Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung sei daher zwingend und mit Blick auf die sorgerechtliche Bestimmung des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB auch systematisch-teleologisch geboten, weil nur so die Alleinentscheidungsbefugnis des Hauptbetreuungselternteils in wirtschaftlicher Hinsicht sichergestellt werde. Es sei aber eine Herabgruppierung möglich. Insoweit sei auf eine pauschalierende Schätzung zurückzugreifen. Grundsätzlich sei dabei eine Unterschreitung des Mindestunterhalts bis hin zu 80 Prozent des Mindestunterhalts möglich, allerdings werde der Mindestunterhalt im vorliegenden Verfahren aufgrund des Einkommens des Antragsgegners nicht unterschritten. II.
Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Beschwerdegericht ist im Ergebnis zu Recht von der Zulässigkeit des Unterhaltsantrages ausgegangen.
a) Die Mutter der Antragsteller ist berechtigt gewesen, das Unterhaltsverfahren als Verfahrensstandschafterin auf Antragstellerseite einzuleiten.
aa) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, kann ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen gerichtlich geltend machen, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist. Diese Vorschrift will zum einen in der Ehesache und im Verfahren auf Kindesunterhalt Beteiligtenidentität bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gewährleisten und zum anderen Konfliktsituationen für das Kind während der Trennungszeit und während des Scheidungsverfahrens verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 23 und vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166).
bb) Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des minderjährigen Kindes gegen den anderen Elternteil im Wege der Verfahrensstandschaft setzt indessen voraus, dass der antragstellende Elternteil zur Alleinvertretung des Kindes befugt ist. Dabei kann sich das Alleinvertretungsrecht des potentiellen Verfahrensstandschafters insbesondere aus der Obhutsregelung des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ergeben (vgl. BeckOGK/Amend-Traut/Bongartz [Stand: 1. Februar 2026] BGB § 1629 Rn. 93; BeckOK BGB/Veit/Schmidt [Stand: 1. Februar 2026] § 1629 Rn. 91; Dose/Recknagel Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl. § 10 Rn. 87). Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum Vertretungsrecht nicht (mehr) miteinander verheirateter Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell (vgl. BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093) nichts geändert.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE307062026Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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