Bundesgerichtshof · Beschluss vom 6. November 2013
XII ZB 434/12
Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; Berechnung des Anfangsvermögens unter Berücksichtigung von nach Eintritt des Güterstandes erhaltenen Zuwendungen; Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 6. November 2013
- Aktenzeichen
- XII ZB 434/12
- Dokumentnummer
- KORE306762013
Amtlicher Leitsatz
1. Besteht bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; diese Vermutung gilt aber nur zugunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert würden, nicht dagegen zugunsten der Vertragsparteien des Rechtsgeschäftes selbst.16
2. Mit der Regelung, dass eine "den Umständen nach zu den Einkünften" zu rechnende Zuwendung nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. Juli 1987, IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229 = FamRZ 1987, 910).26
3. Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen im Zugewinnausgleich.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 44 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Die Beteiligten, deren am 6. Oktober 1987 geschlossene Ehe auf einen am 8. August 2007 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden wurde, machen in diesem Verfahren wechselseitige güterrechtliche Ansprüche geltend. In den Rechtsmittelverfahren ist zwischen den Beteiligten nur noch im Streit, wie die von dem Antragsteller gehaltenen Geschäftsanteile an der Karl R.-GmbH im Zugewinnausgleich zu bewerten sind und ob deren Erwerb durch den Antragsteller (zumindest teilweise) im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert gewesen ist.
Der Antragsteller ist Orthopädiemechanikermeister. Er hält 50 % der Gesellschaftsanteile an der Karl R.-GmbH und ist einer ihrer Geschäftsführer. Die Karl R.-GmbH betreibt in der Innenstadt von K. ein Sanitätshaus.
Dem Erwerb der Geschäftsanteile durch den Antragsteller liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Alleiniger Geschäftsführer der Karl R.-GmbH war in den frühen 1990er Jahren der Unternehmensgründer Karl R.; die Geschäftsanteile an der Gesellschaft wurden seinerzeit jeweils zur Hälfte von Karl R. und dessen Ehefrau Gerda R. gehalten. Da sich Karl R. altersbedingt nicht mehr zur alleinigen Führung der Gesellschaft in der Lage sah und die drei Kinder der Eheleute R. kein Interesse an einem Eintritt in das Geschäft hatten, trat Karl R. im Jahre 1993 auf der Suche nach einem Unternehmensnachfolger an seinen Angestellten Bernd S. und an den Antragsteller heran, der seine Meisterausbildung bei der Karl R.-GmbH absolviert hatte und kurz zuvor aus dem Betrieb ausgeschieden war. Beiden wurde angeboten, jeweils 20 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft zu einem Kaufpreis in Höhe des vierfachen Nominalwertes der Anteile übernehmen zu können, wobei zwischen den Beteiligten außer Streit steht, dass dieser Preis nur einen Bruchteil des tatsächlichen Werts der Geschäftsanteile darstellte. Der Antragsteller kehrte daraufhin zur Karl R.-GmbH zurück und wurde gemeinsam mit Bernd S. am 1. Oktober 1993 als weiterer Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Durch notariellen "Kaufvertrag" vom 7. Dezember 1993 erwarb der Antragsteller (ebenso wie Bernd S.) von der Gesellschafterin Gerda R. 20 % der Geschäftsanteile an der Karl R.-GmbH im Wert von nominal 10.000 DM zum Kaufpreis von 40.000 DM. Unter Ziffer 6. dieses Vertrages war bestimmt, dass der Antragsteller, wenn er auf eigenen Wunsch ohne wichtigen Grund aus der Geschäftsführung der Karl R.-GmbH ausscheiden sollte, zur Abtretung seines Geschäftsanteils gegen eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Einziehungsvergütung an die Gesellschaft (oder einen von der Gesellschafterversammlung bestimmten Dritten) verpflichtet war.
Am 3. Februar 1994 errichteten die Eheleute Karl und Gerda R. ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und ihre drei Kinder zu Schlusserben ein. Als Vermächtnis auf den Tod des Längstlebenden der Eheleute R. sollten der Antragsteller und Bernd S., sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch Gesellschafter und Geschäftsführer der Karl R.-GmbH waren, zu gleichen Teilen die im Nachlass befindlichen restlichen Geschäftsanteile an der Gesellschaft erhalten, wobei sie dafür an die Erben der Eheleute R. einen Betrag zu zahlen hatten, der dem Kurs des von ihnen im Jahre 1993 gezahlten Kaufpreises für die Geschäftsanteile entspricht.
Karl R. verstarb im Jahre 2000. Nach dem Tode von Gerda R. am 1. März 2007 erwarb der Antragsteller (ebenso wie Bernd S.) die ihm durch das Vermächtnis zugewiesenen Geschäftsanteile an der Karl R.-GmbH. Durch notariellen Kaufvertrag vom 5. Juni 2007 veräußerten die drei Kinder der Eheleute R. in Erfüllung des Vermächtnisses 30 % der Geschäftsanteile an der Karl R.-GmbH im Wert von nominal 15.000 DM (entspricht 7.669,37 €) zum Kaufpreis von 30.677,51 € an den Antragsteller.
Die Karl R.-GmbH betreibt ihr Sanitätshaus in Räumlichkeiten, die durch Mietvertrag vom 14. Juli 1994 auf unbestimmte Zeit von der R.-Verwaltungs-GmbH und Co. GdbR angemietet worden sind. Gesellschafter der R.-Verwaltungs-GmbH (und Mitgesellschafter der Vermietungsgesellschaft bürgerlichen Rechts) sind die drei Kinder der verstorbenen Eheleute R.
Im vorliegenden Zugewinnausgleichsverfahren halten die Beteiligten den jeweils anderen Teil für ausgleichspflichtig. Während der Antragsteller von der Antragsgegnerin (zuletzt) die Zahlung von 43.611,43 € verlangt hat, erstrebt die Antragsgegnerin im Wege des Widerantrages ihrerseits von dem Antragsteller die Zahlung von 367.868,65 €. Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und ihn auf den Widerantrag verpflichtet, an die Antragsgegnerin 179.769,03 € zu zahlen. Beide Beteiligte haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Während das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vollständig erfolglos geblieben ist, hat das Oberlandesgericht der Beschwerde des Antragstellers in einem geringen Umfange entsprochen und den von ihm als Zugewinnausgleich zu zahlenden Betrag auf 164.519,03 € herabgesetzt.
Dagegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden beider Beteiligter, mit denen sie ihre wechselseitigen Anträge weiterverfolgen. B.
Beide Rechtsbeschwerden haben Erfolg und führen zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I. Rechtsbeschwerde des Antragstellers
1. Das Beschwerdegericht meint, der Antragsteller könne einen etwaigen kaufpreisüberschießenden Wert der Übernahme von Anteilen an der Karl R.-GmbH in den Jahren 1993 und 2007 nicht in sein Anfangsvermögen einstellen und hat diese Auffassung wie folgt begründet:
Im Hinblick auf den Erwerb des zwanzigprozentigen Geschäftsanteils von Frau Gerda R. scheide ein nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierter Erwerb des Antragstellers schon deswegen aus, weil dem Übertragungsvertrag vom 7. Dezember 1993 keine - auch keine teilweise - Schenkung zugrunde gelegen habe. Selbst wenn sich die Vertragsparteien darüber bewusst gewesen sein sollten, dass der Wert der übertragenen Geschäftsanteile deutlich höher gewesen sei als der Kaufpreis, könne daraus nicht auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung geschlossen werden. Der Antragsteller könne sich insoweit nicht auf eine Vermutung der teilweisen Unentgeltlichkeit zu seinen Gunsten berufen. Eine solche Vermutung komme hier nicht zum Tragen, weil sie lediglich drittgerichtet sei und dem Schutz von solchen Dritten (wie z.B. Pflichtteilsberechtigten, Anfechtungsberechtigten oder Sozialhilfeträgern) diene, deren Ansprüche bei einer willkürlich falschen Bewertung von Leistung und Gegenleistung vereitelt würden. Auch die Auslegung des Kaufvertrages unter Berücksichtigung der Umstände seines Zustandekommens ergebe nicht, dass eine Teilunentgeltlichkeit vereinbart worden sei; vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Die Anteilsübertragung sei davon abhängig gemacht worden, dass der Antragsteller zur Karl R.-GmbH zurückkehre und dazu bereit gewesen sei, sich zu deren Geschäftsführer bestellen zu lassen. Für die Anteilsübertragung unter Wert seien daher keine persönlichen Beziehungen ausschlaggebend gewesen, die zwischen der Verkäuferin Gerda R. und dem Antragsteller ohnehin nicht bestanden hätten. Es spiele dabei keine Rolle, dass die vereinbarte zusätzliche Leistung des Antragstellers - nämlich die Übernahme von Aufgaben in der Karl R.-GmbH - keine Gegenleistung im Rechtssinne darstelle. Für die Frage der Entgeltlichkeit komme es weder auf den wirtschaftlichen Wert der Leistung noch darauf an, ob die rechtliche Abhängigkeit von Zuwendung und Äquivalent durch eine Verpflichtung oder Bedingung geschaffen werde.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE306762013Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.