Bundesgerichtshof · Beschluss vom 13. April 2016
XII ZB 578/14
Zugewinnausgleich: Gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Wege der Teilklage; Berücksichtigung von Fremdverbindlichkeiten bei der Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebs
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 13. April 2016
- Aktenzeichen
- XII ZB 578/14
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB578.14.0
- Dokumentnummer
- KORE303532016
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 BGB kann als Teilantrag geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit eines solchen Teilantrags hängt nicht davon ab, dass der - teilweise - geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgt (Fortführung der Senatsurteile vom 15. Juni 1994, XII ZR 128/93, FamRZ 1994, 1095 und vom 8. Mai 1996, XII ZR 8/95, FamRZ 1996, 853).9
2. Lasten auf dem gemäß § 1376 Abs. 4 BGB nach der Ertragswertmethode zu bewertenden landwirtschaftlichen Betrieb Fremdverbindlichkeiten, ist bei der Ermittlung des Ertragswerts nur die hierauf entfallende Zinsbelastung zu berücksichtigen.48
3. Der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten ist allerdings bei der Verkehrswertmethode in Abzug zu bringen, die regelmäßig im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB zur Kontrolle des Ergebnisses durchzuführen ist. Sollte der sich hieraus ergebende Wert unter dem Ertragswert liegen, so ist im Wege der teleologischen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der niedrigere Verkehrswert in Ansatz zu bringen.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 67 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Die Beteiligten streiten im Rechtsmittelverfahren noch um den Zugewinnausgleich und dabei insbesondere um die Bewertung des vom Antragsteller betriebenen Putenmastbetriebs im Endvermögen.
Die Beteiligten schlossen am 6. Juli 1984 die Ehe. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 23. November 2010 zugestellt worden.
Der Antragsteller ist seit Juli 1993 als Landwirt tätig. Zu diesem Zeitpunkt übernahm er den im Jahre 1965 errichteten Aussiedlerhof seiner Eltern. Der Hof entwickelte sich nach der Übernahme durch den Antragsteller von einem Milchvieh- und Schweinemastbetrieb zu einem Putenmastbetrieb. Neben der Putenzucht erzielt der Betrieb ferner Erlöse aus einer - ganz überwiegend auf hinzugepachteten Flächen betriebenen - Pflanzenproduktion, wobei die Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf und die Pensionstierhaltung bestimmt sind, die der Antragsteller zusätzlich betreibt. Organisatorisch ist der Betrieb des Antragstellers in die "W. Putenzucht KG", an der der Antragsteller bei Zustellung des Scheidungsantrags als Komplementär zu 80 % und sein Sohn als Kommanditist zu 20 % beteiligt waren, und in den - allein vom Antragsteller geführten - Betrieb "W. Sonderbilanz" aufgespalten.
Die Antragsgegnerin hat im Verbundverfahren zur Folgesache Zugewinnausgleich ursprünglich einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung rechtshängig gemacht. Nachdem das Amtsgericht einen Teilanerkenntnisbeschluss über die Auskunftsverpflichtung des Antragstellers erlassen hatte, hat die Antragsgegnerin im Wege einer offenen Teilklage einstweilen von dem ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch einen Teilbetrag in Höhe von 250.000 € geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat die Ehe mit Verbundbeschluss geschieden sowie den Versorgungsausgleich geregelt; insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig. Zudem hat es den Antragsteller auf den Teilantrag der Antragsgegnerin verpflichtet, an sie die Hälfte des sich zu errechnenden Zugewinns in Höhe von mindestens 250.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zu zahlende Betrag bis zum 31. Dezember 2015 gestundet wird. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin eine Abweisung des Zahlungsantrags begehrt. B.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts gegen die Zulässigkeit des Zahlungsantrags und der hierauf ergangenen Entscheidung zu erinnern. Jedoch hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache nicht in allen Punkten einer rechtlichen Überprüfung stand. I.
Der Teilantrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von mindestens 250.000 € ist zulässig.
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Teilantrag über den Zugewinnausgleich als Erstantrag zulässig ist, hat der Senat noch nicht abschließend beantwortet. Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Senatsentscheidungen (Senatsurteile vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - FamRZ 1994, 1095 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95 - FamRZ 1996, 853) betreffen die Zulässigkeit von Nachforderungsklagen. Dabei war die Frage zu beantworten, inwieweit die Rechtskraft der auf eine erste Teilklage ergangenen Entscheidung einer Nachforderungsklage entgegensteht. Hierzu hat der Senat ausgeführt: "Die jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils reicht nach § 322 Abs. 1 ZPO nur soweit, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfasst die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (…). Voraussetzung ist allerdings, dass der nur zum Teil eingeklagte Anspruch seiner Natur nach teilbar ist; daran fehlt es beispielsweise, wenn eine Klage auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines bestimmten Rechtsverhältnisses gerichtet war oder wenn sie die Übertragung eines bestimmten Miteigentumsanteils zum Gegenstand hatte (…). Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist jedoch gemäß § 1378 BGB auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet und daher teilbar (…). Soweit vereinzelt Bedenken selbst gegen eine ausdrücklich erhobene Teilklage im Hinblick darauf erhoben worden sind, dass die rechnerische Handhabung des Zugewinnausgleichs auf unteilbare Gesamtvermögensgrößen abstellt (…), vermag sie der Senat nicht zu teilen. Jedenfalls dann, wenn aufgrund von feststehenden Vermögensgrößen kein Zweifel darüber besteht, in welche Richtung sich der Zugewinnausgleich zu vollziehen hat, kann es dem Ausgleichsberechtigten nicht verwehrt sein, wenigstens schon den Teil vorweg zu beanspruchen, der ihm unter Vernachlässigung der umstrittenen Vermögenspositionen in jedem Falle zusteht" (Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - FamRZ 1994, 1095; s. auch Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95 - FamRZ 1996, 853 mwN).
Im Zugewinnausgleichsverfahren ist ein Teilantrag indessen auch ohne die genannte Einschränkung zulässig. Entscheidend ist insoweit allein, dass der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 BGB auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet und daher teilbar ist (so wohl auch Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. VII Rn. 11 aE). Die weiteren Kriterien, wonach die Ausgleichsrichtung zweifelsfrei feststehen und der geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgen müsse, sind allein für die Frage der Zulässigkeit einer Teilentscheidung von Bedeutung; denn es soll verhindert werden, dass in ein und demselben Verfahren widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden. Demgegenüber wird über den Antrag, mit dem nur ein Teil des Anspruchs geltend gemacht wird, regelmäßig durch eine Schlussentscheidung befunden. Weil nur über den konkreten Antrag verbunden mit dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt entschieden wird, steht die Rechtskraft einer solchen Erstentscheidung einem etwaigen Nachforderungsantrag nicht entgegen. Schließlich ist zu beachten, dass dem Interesse des Zugewinnausgleichsgläubigers, die tatsächliche Durchsetzbarkeit dieses Teilanspruchs nicht durch zunehmenden Zeitablauf gefährdet zu sehen und über die ihm insoweit - möglicherweise für seinen eigenen Unterhalt - zukommenden Mittel möglichst bald verfügen zu können, keine schutzwürdigen Interessen des Ausgleichspflichtigen entgegenstehen (Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - FamRZ 1994, 1095).
2. Gemessen hieran ist der auf einen Teilbetrag gerichtete Zahlungsantrag der Antragsgegnerin zulässig.
Zwar stünde der Antragsgegnerin der von ihr geltend gemachte Mindestbetrag von 250.000 € unter Vernachlässigung der umstrittenen Vermögenspositionen, namentlich dem Wert des Putenmastbetriebs, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht zu. Darauf kommt es nach dem oben Gesagten indes nicht an. II.
Ebenso wenig leidet die angegriffene Entscheidung an einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots. Zwar hat das Amtsgericht in seiner vom Oberlandesgericht bestätigten Entscheidung den Antragsteller verpflichtet, "mindestens" 250.000 € zu zahlen. Jedoch wird spätestens durch die gebotene Auslegung des Tenors unter Zuhilfenahme auch der Entscheidungsgründe des Beschwerdegerichts, wonach "der Betrag von 250.000 €" gestundet wird und das Amtsgericht den Antragsteller "zu Recht zur Zahlung von 250.000 €" verpflichtet hat, deutlich, dass es sich um einen konkreten Betrag handelt. III.
Schließlich handelt es sich bei dem amtsgerichtlichen Beschluss entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um eine unzulässige Teilentscheidung.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Teilentscheidung über einen bezifferten Zugewinnausgleichsanspruch unzulässig, wenn der Anspruch auf Zugewinnausgleich teilweise mit einem bezifferten Zahlungsantrag sowie teilweise mit einem Stufenantrag geltend gemacht wird und nicht auszuschließen ist, dass das Anfangs- und Endvermögen in der Schlussentscheidung anders bewertet wird als im vorangegangenen Teilbeschluss (Senatsurteil BGHZ 107, 236 = FamRZ 1989, 954, 955).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303532016Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.