Bundesgerichtshof · Beschluss vom 25. Februar 2015

XII ZB 608/13

Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen: Abrechnung anwaltsspezifischer Tätigkeiten nach anwaltlichem Gebührenrecht; Geschäftswert für die Gebührenberechnung bei Prüfung eines zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrages

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
25. Februar 2015
Aktenzeichen
XII ZB 608/13
Dokumentnummer
KORE308052015

Amtlicher Leitsatz

1. Kann in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, weil die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.20

2. Ist in diesem Fall der Verfahrenspfleger damit beauftragt, einen vom Betreuer zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrag zu überprüfen, bestimmt sich der Geschäftswert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 25 Abs. 1 KostO (nunmehr § 99 GNotKG).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Oktober 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die weiteren Beteiligten selbst.

Beschwerdewert: 28.724 €

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 27 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Der Beteiligte zu 1 begehrt als anwaltlicher Verfahrenspfleger der Betroffenen die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Die Betroffene steht seit 2001 unter umfassender Betreuung.

Im März 2011 hat der Beteiligte zu 3 als Betreuer der Betroffenen für Vermögensangelegenheiten einen Antrag auf Genehmigung von drei Mietverträgen gestellt, mit denen Grundstücke, die im Miteigentum der Betroffenen und ihres Ehemannes stehen, an die H. GmbH & Co. KG, an der die Betroffene als Kommanditistin und als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH beteiligt ist, vermietet werden sollten. Im Oktober 2011 wurde der Beteiligte zu 1 zum Verfahrenspfleger der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis "Vertretung im Betreuungsverfahren" bestellt. Die Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft wurde festgestellt. Die eingereichten Mietverträge wurden ihm zur Prüfung übersandt. In einer ersten Stellungnahme wies der Beteiligte zu 1 auf die Notwendigkeit der Überprüfung von weiteren Untermietverträgen hin, die von der H. GmbH & Co. KG abgeschlossen werden sollten. Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Vermögensbetreuer nahm der Beteiligte zu 1 auch zu den Untermietverträgen Stellung.

Am 30. April 2012 hat der Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 96.634,90 € geltend gemacht. Dabei hat er für die Prüfung der Mietverträge eine 1,8-fache Geschäftsgebühr angesetzt und den Geschäftswert aus den zusammengerechneten Werten der gesamten Mieteinnahmen aller Mietverträge während deren Laufzeiten bestimmt. Nach erfolgter Prüfung der Untermietverträge hat der Beteiligte zu 1 seinen Vergütungsantrag berichtigt und die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 196.008,23 € beantragt, wobei er eine 1,8-fache Geschäftsgebühr aus dem Höchstwert von 30.000.000 € berechnet hat.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer den Geschäftswert auf der Grundlage der zu erwartenden Steuerersparnis der Betroffenen auf 2.800.000 € bemessen und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 18.865,78 € festgesetzt. Auf dessen Beschwerde hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und auf der Grundlage eines Geschäftswerts von 6.783.000 € die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 46.925,03 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5 (Justizfiskus), mit der er sich nur noch gegen Höhe des festgesetzten Geschäftswerts wendet. II.

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und konnte von dem Beteiligten zu 5 nach § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG ohne Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, grundsätzlich erhalte ein Verfahrenspfleger, der - wie hier - die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt habe gemäß § 277 Abs. 2 FamFG neben dem Ersatz seiner Aufwendungen (vgl. § 277 Abs. 1 FamFG) eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG. Allerdings sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstleistung - in entsprechender Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB - dann nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abrechnen könne, wenn die zu erbringenden Dienste derart schwierig und bedeutend seien, dass ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.

Bei der Prüfung der zum Zwecke der betreuungsgerichtlichen Genehmigung eingereichten (Haupt-)Mietverträge handele es sich um eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit. Der Verfahrenspfleger habe die Rechtsfolgen und wirtschaftlichen Auswirkungen der in den Verträgen getroffenen Vereinbarungen zwischen der Bruchteilsgemeinschaft der Betroffenen und ihrem Ehemann und der H. GmbH & Co. KG überprüfen und in Relation zu den Interessen der Betroffenen setzen müssen; hierfür seien umfassende Rechtskenntnisse zwingend erforderlich gewesen.

Der Beteiligte zu 1 könne daher für die Überprüfung der Mietverträge eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verlangen. Diese sehe einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor, wobei bestimmt sei, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. In Anlehnung an die Ausführungen im Gutachten der Rechtsanwaltskammer sei es angemessen, im vorliegenden Fall eine Gebühr von 1,8 anzusetzen.

Der Geschäftswert sei nicht an der erwarteten Steuerersparnis der Betroffenen auszurichten. Auftrag des Beteiligten zu 1 sei die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen im Verfahren über die Genehmigung der (Haupt)-Mietverträge gewesen. Er sei als Rechtsanwalt bestellt worden, um die Vor- und Nachteile dieser Verträge, gemessen am Wohl und den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen zu prüfen.

Der Geschäftswert für die anwaltliche Tätigkeit bestimme sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 RVG. Da für die Prüfung von Mietverträgen zur Vorbereitung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bzw. für die beantragte Genehmigung des Betreuungsgerichts keine gesonderten wertabhängigen Gerichtsgebühren entstünden, könne § 23 Abs. 1 RVG, der eine entsprechende Anwendung der Wertvorschriften für Gerichtsgebühren vorsehe, nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr sei der Verweisung des § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG zu folgen und (der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch gültige) § 25 Abs. 1 KostO (jetzt § 99 Abs. 1 GNotKG) zur Bestimmung des Geschäftswertes heranzuziehen. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, der eine Bestimmung des Geschäftswertes nach billigem Ermessen vorsehe, sei hier nicht anwendbar, da gerade nicht der Fall vorliege, dass "sich der Geschäftswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht...". Im Übrigen sei Gegenstand der beauftragten Prüfungen des Verfahrenspflegers ersichtlich nicht (nur) die steuerrechtliche Vorteilhaftigkeit der Mietverträge gewesen, sondern er habe eine umfassende, an den wohlverstandenen Interessen der Betroffenen ausgerichtete Prüfung aller Risiken und Rechtsfolgen der Verwertung der im Miteigentum der Betroffenen stehenden Grundstücke durch langfristige Vermietung vorzunehmen gehabt.

Nach § 25 Abs. 1 KostO bemesse sich der Wert eines Mietrechts nach der Höhe der während der Vertragslaufzeit zu erbringenden Leistungen des Mieters. Als Geschäftswert für die Prüfung der drei Hauptmietverträge sei daher die Höhe der vereinbarten Miete während der gesamten Vertragsdauer zugrunde zu legen. Allerdings sei lediglich die Hälfte der nach den Hauptmietverträgen geschuldeten Miete anzusetzen, da die Betroffene, auf deren berechtigte Interessen es bei der Geschäftswertbestimmung letztendlich allein ankomme, als hälftige Miteigentümerin nur die Hälfte der Mieteinnahmen ihrem Einkommen bzw. Vermögen zurechnen könne.

Zudem seien nur die (hälftigen) Einnahmen aus den drei Hauptmietverträgen anzusetzen. Denn nur diese Mietverträge seien genehmigungspflichtig i.S.d. § 1907 Abs. 3 BGB. Demgegenüber bestünde keine Genehmigungspflicht hinsichtlich der zur Untervermietung derselben Grundstücke abgeschlossenen Verträge. Denn die Untermietverträge seien von der H. GmbH & Co. KG, nicht aber von der Betroffenen persönlich bzw. vertreten durch ihren Betreuer abgeschlossen worden. Ihre mittelbare Beteiligung an dem Rechtsgeschäft durch ihre Stellung als Kommanditistin der KG bewirke nicht, dass der Abschluss dieser Untermietverträge ebenfalls genehmigungspflichtig werde.

Schließlich sei auch davon auszugehen, dass die Prüfung der drei Hauptmietverträge eine einheitliche Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 1 und 2 RVG darstelle. Der Geschäftswert betrage daher 6.783.000 €. Daraus ergebe sich bei einer hier anzusetzenden 1,8-fachen Gebühr ein Betrag von 39.412,80 €. Zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € und Umsatzsteuer von 19 % (Nr. 7006 VV RVG) errechne sich eine an den Beteiligten zu 1 gemäß § 277 Abs. 5 FamFG aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 46.925,03 €.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE308052015

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.