Bundesgerichtshof · Beschluss vom 22. Mai 2019
XII ZB 613/16
Gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche im Mangelfall: Verteilung bei nicht mehr zu erfüllendem Unterhalt für die Vergangenheit bei einzelnen Kindern
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 22. Mai 2019
- Aktenzeichen
- XII ZB 613/16
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:220519BXIIZB613.16.0
- Dokumentnummer
- KORE308642019
Amtlicher Leitsatz
Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht dieses Geld im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02, BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. Dezember 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 42 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Die Beteiligten streiten über den Mindestunterhalt für zwei minderjährige Kinder.
Die Beteiligten leben seit Anfang Januar 2015 getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder Lara Fabien, geboren am 25. Januar 2008, und Phil Lennard, geboren am 13. Januar 2015, hervorgegangen. Seit der Trennung leben die Kinder in Obhut der Antragstellerin. Diese verblieb bis zum 1. August 2016 in der Ehewohnung, die im Miteigentum des Antragsgegners und dessen früherer Ehefrau steht.
Im Jahr 2014 erzielte der Antragsgegner ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.143 €. In der Zeit vom 17. März 2015 bis 15. Juni 2015 bezog er aufgrund eines Arbeitsunfalls Krankengeld in Höhe von monatlich 1.890 €. Seit Ende April 2016 war er erneut krankgeschrieben und erhielt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Krankengeld in Höhe von mindestens 50 € netto kalendertäglich.
Im Zusammenhang mit der Immobilie, deren Miteigentümer der Antragsgegner ist, haftet er gesamtschuldnerisch mit seiner früheren Ehefrau für Kreditverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt monatlich 900 € (bei einem Zinsanteil von 313 €). Diese Verbindlichkeiten trägt allein der Antragsgegner, ebenso wie diverse Zahlungsverpflichtungen auf rückständige Versicherungsbeiträge und Wohnnebenkosten.
In Absprache mit seiner früheren Ehefrau verpflichtete der Antragsgegner sich durch Jugendamtsurkunden, für seine beiden aus der früheren Ehe hervorgegangenen Kinder, die am 6. November 2000 und am 16. November 2001 geboren wurden, Kindesunterhalt in Höhe von jeweils monatlich 44 € zu leisten. Mit Beginn des Krankengeldbezugs Ende April 2016 stellte er die Zahlung dieser Unterhaltsbeträge ein.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Februar 2015 aufgefordert, im Hinblick auf die Unterhaltsforderungen der gemeinsamen Kinder Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Mit dem im Juli 2015 bei Gericht eingegangenen Antrag hat sie für die Kinder Unterhalt ab Februar 2015 nach der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit von Februar 2015 bis November 2015 rückständigen Unterhalt für Lara Fabien in Höhe von 1.200 € und für Phil Lennard in Höhe von 800 € sowie ab Dezember 2015 laufend monatlich 120 € für Lara Fabien und 80 € für Phil Lennard zu zahlen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit von Februar 2015 bis November 2016 rückständigen Unterhalt für Lara Fabien in Höhe von 6.231 € und für Phil Lennard in Höhe von 5.170 € sowie ab Dezember 2016 laufend monatlich 289 € für Lara Fabien und 240 € für Phil Lennard zu zahlen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit auf der Grundlage seiner gesamten Kindesunterhaltsverpflichtungen ohne Beschränkung auf seine tatsächlich erbrachten Zahlungen und damit die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat seine - in juris veröffentlichte - Entscheidung wie folgt begründet:
Nach dem letzten Absatz der Ziffer 10.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock seien Schulden in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aus anderen Mitteln nicht decken könne. Dieser Pfändungsfreibetrag habe sich für den Antragsgegner bis zum 30. Juni 2015 auf 1.876,58 € belaufen und seit dem 1. Juli 2015 auf 1.928,38 €. Bezüge in der Form von Krankengeld seien zumindest nicht in weiterem Umfang pfändbar als Arbeitseinkommen. Nachdem die Antragstellerin selbst von einem Zinsanteil von 313 € ausgehe, der die Differenz zwischen der Pfändungsfreigrenze und dem jeweiligen tatsächlichen Einkommen des Antragsgegners überschreite, seien die Verbindlichkeiten des Antragsgegners zumindest bis zu den Pfändungsfreigrenzen abzuziehen. Mit einem bereinigten Einkommen in Höhe der Pfändungsfreibeträge falle der Antragsgegner im besten Falle noch in den untersten Bereich der dritten Einkommensgruppe der damaligen Düsseldorfer Tabelle. Da diese Tabellensätze aber auf den Fall zugeschnitten seien, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren habe, der Antragsgegner aber vier minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig sei, könne der Bedarf der gemeinsamen Kinder sich vorliegend allein nach der ersten Einkommensgruppe bestimmen.
In Höhe des sich aus der ersten Einkommensgruppe ergebenden Mindestunterhalts sei der Antragsgegner für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten aber in voller Höhe leistungsfähig. Denn die von dem Antragsgegner für seine beiden weiteren Kinder geleisteten Unterhaltsbeträge seien insoweit nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der er sie tatsächlich erbringe. Könnten die weiteren Kinder den ihnen zustehenden Unterhalt nach § 1613 Abs. 1 BGB in voller Höhe rückwirkend nicht mehr geltend machen, stelle es eine unbillige Bevorteilung des Unterhaltspflichtigen und eine unbillige Benachteiligung der aktuell Unterhalt begehrenden Kinder dar, wenn man die weiteren Kinder auch für die Vergangenheit mit ihren vollen Unterhaltsbeträgen in die Mangelfallberechnung einstellen wollte. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche sei es unzumutbar, den Unterhaltsgläubigern das Abänderungserfordernis bezüglich der tatsächlich an die anderen Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen aufzuerlegen, während der Unterhaltspflichtige problemlos unmittelbar eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts verlangen könne, wenn er an die anderen Kinder höheren Unterhalt leiste.
Der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners sei dadurch nicht gefährdet, da insbesondere in den Zeiten, in denen er nur Krankengeld bezogen und dadurch ein geringeres Einkommen zu verzeichnen habe, auch der Selbstbehalt nicht mehr mit 1.080 € für einen Erwerbstätigen, sondern mit 880 € für einen Nichterwerbstätigen anzusetzen sei.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das Oberlandesgericht den Bedarf der beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten auf der Grundlage der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle jeweils mit dem Mindestunterhalt angesetzt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE308642019Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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