Bundesgerichtshof · Beschluss vom 11. Februar 2015
XII ZB 66/14
Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine Vereinbarung über unbefristeten Ehegattenunterhalt durch eine Änderung der Rechtslage
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 11. Februar 2015
- Aktenzeichen
- XII ZB 66/14
- Dokumentnummer
- KORE302912015
Amtlicher Leitsatz
Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2010, XII ZR 143/08, BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238; vom 25. November 2009, XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192; vom 23. November 2011, XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197 und vom 25. Januar 2012, XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Januar 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 29 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Der 1955 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegnerin sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Abänderung einer im Jahre 1993 gerichtlich protokollierten Unterhaltsvereinbarung.
Die Beteiligten, aus deren am 13. September 1985 geschlossener Ehe eine am 11. Oktober 1987 geborene Tochter hervorgegangen ist, lebten seit Juli 1989 getrennt; am 11. Mai 1990 wurde der Scheidungsantrag zugestellt. Am 29. Januar 1993 ließen die Beteiligten im Scheidungstermin vor dem Amtsgericht einen Scheidungsfolgenvergleich protokollieren, durch die sich der Antragsteller - unter anderem - zur Zahlung eines wertgesicherten Ehegattenunterhalts in monatlicher Höhe von 1.500 DM an die Antragsgegnerin verpflichtete. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezog der Antragsteller Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Architekt sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Antragsgegnerin, die das seinerzeit minderjährige Kind der Beteiligten betreute, ging einer Teilzeitbeschäftigung als technische Zeichnerin nach.
Die Vereinbarung enthält verschiedene Regelungen, die eine Anpassung der Unterhaltsleistung zum Gegenstand haben. Insbesondere soll die Antragsgegnerin eine Erhöhung des vereinbarten Unterhalts bei Krankheit, Berufsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit verlangen können, letzteres auch für den Fall einer durch nachweislich gestiegenen Betreuungsbedarf für die gemeinsame Tochter veranlassten Eigenkündigung ihres Arbeitsplatzes. Der nach einer Anhebung durch den Antragsteller zu zahlende Unterhalt ist allerdings einerseits durch 3/7 seines "durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommens" und andererseits durch einen absoluten Höchstbetrag von 3.000 DM begrenzt. Der Antragsteller kann im Fall eigener Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit seinerseits eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung zugunsten einer vollständigen "Neuberechnung des geschuldeten Unterhalts entsprechend der gesetzlichen Regelung" fordern. Bei einer Wiederverheiratung der Antragsgegnerin entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt. Zu einer Reduzierung oder Einstellung seiner Unterhaltszahlungen nach Maßgabe der "im Zeitpunkt des Abänderungsverlangens gültigen Rechtsprechung zu § 1579 Nr. 7 BGB" soll der Antragsteller berechtigt sein, wenn die Antragsgegnerin in "eheähnlichen Verhältnissen" mit einem neuen Partner lebt. Abschließend enthält die Unterhaltsvereinbarung folgende Regelung: "Die Eheleute sind im Übrigen berechtigt, ihre gegenwärtigen Einkünfte beliebig zu erhöhen, ohne daß sich hieraus ein Abänderungsgrund ergibt. Die in dieser Vereinbarung genannten Abänderungsgründe sind abschließend. Im Übrigen verzichten die Eheleute auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen."
Die Ehescheidung ist seit dem 13. April 1993 rechtskräftig. Der in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgesetzte nacheheliche Unterhalt wurde zwischen 1995 und 2011 aufgrund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel mehrfach angepasst und beträgt derzeit monatlich 976 €.
Im vorliegenden Abänderungsverfahren hat der Antragsteller unter Hinweis auf eine geänderte Rechtslage zur zeitlichen Begrenzung von Unterhaltsansprüchen auf einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht seit Oktober 2012 angetragen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsteller könne keine Abänderung des geschlossenen Vergleichs dahingehend verlangen, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin seit Oktober 2012 nicht mehr bestehe. Die Beteiligten hätten in ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung eine ausdrückliche Regelung getroffen, wonach eine spätere Abänderung ausschließlich aus den im Einzelnen aufgeführten und ausdrücklich als abschließend bezeichneten Gründen möglich sein solle, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Der Verzicht auf die Abänderung aus anderen, in der Vereinbarung nicht genannten Gründen umfasse bei Würdigung des gesamten Regelungsinhalts der Vereinbarung auch Änderungen der Gesetzeslage und der Rechtsprechung. Denn für die Antragsgegnerin bedeute diese Vereinbarung, dass sie sich, solange sie nicht wieder heiraten oder eine eheähnliche Partnerschaft eingehen sollte, auf die lebenslange Zahlung eines inflationsgeschützten Mindestunterhalts in Höhe von 1.500 DM verlassen könne. Dieser sei von den Beteiligten auch nicht nach konkreten gesetzlichen Vorgaben berechnet, sondern ausdrücklich frei vereinbart worden.
Im Zeitpunkt des Abänderungsverlangens sei die gemeinsame Tochter der Beteiligten bereits volljährig gewesen, so dass es nur noch um die Abänderbarkeit des vereinbarten Aufstockungsunterhalts gehe. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung habe der Aufstockungsunterhalt aber gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zeitlich begrenzt werden können. Die Ansicht des Antragstellers, dass nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen sei, treffe nicht zu. Der Bundesgerichtshof habe in seinen damaligen Entscheidungen keine bestimmte Ehedauer festgelegt, die eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs stets ausgeschlossen hätte. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass die Ehedauer nur eines der Merkmale gewesen sei, die neben anderen Gesichtspunkten in eine Billigkeitsabwägung mit dem Ziel einer angemessenen Entscheidung jedes Einzelfalls einbezogen werden müssten. Schon nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es für die Frage der Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin daher auf eine umfassende Billigkeitsabwägung angekommen. Von dem betreuenden Elternteil sei nach der damals herrschenden Rechtsprechung eine Vollzeittätigkeit erwartet worden, sobald das Kind etwa 15 Jahre alt geworden war. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung noch keine Veranlassung dazu bestanden hätte, die Frage der zeitlichen Befristung - insbesondere des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB - zu bedenken. Die Beteiligten hätten in der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht nur zugunsten der Antragsgegnerin eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs auf Dauer ausschließen wollen, sondern ausdrücklich vereinbart, dass - im Übrigen auch zulasten der Antragsgegnerin - auf andere als die in der Vereinbarung genannten Abänderungsgründe wechselseitig verzichtet werde.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
Wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs allein nach materiell-rechtlichen Kriterien (§ 239 Abs. 2 FamFG). Im vorliegenden Fall entscheiden daher der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und gegebenenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darüber, ob der Antragsteller eine Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Begründung verlangen kann, dass der hier allein noch in Rede stehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt mangels ehebedingter Nachteile der Antragsgegnerin zu befristen sei.
a) Vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage ist dabei zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben (Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 und vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 28).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302912015Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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