Bundesgerichtshof · Urteil vom 22. Oktober 2014
XII ZR 194/13
Zugewinnausgleichsanspruch: Maßgebliches Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen illoyaler Vermögensminderung bei Rechtskraft der Scheidung vor dem 1. September 2009
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 22. Oktober 2014
- Aktenzeichen
- XII ZR 194/13
- Dokumentnummer
- KORE304462014
Amtlicher Leitsatz
§ 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Juli 2014, XII ZR 108/12, FamRZ 2014, 1610).
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 29 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist unbegründet. I.
Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2014, 940 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Ungeachtet der genauen Höhe eines eventuellen Zugewinnausgleichsanspruchs werde dieser gemäß § 1378 Abs. 2 BGB durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden sei. Die zum 1. September 2009 geänderte Neufassung des § 1384 BGB, nach der im Falle der Ehescheidung auch für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags trete, sei nicht anwendbar, so dass es insoweit auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ankomme. Würde § 1384 BGB nF angewandt werden, läge eine echte Rückwirkung vor. Mit Rechtskraft der Scheidung sei der Zugewinnausgleichsanspruch entstanden oder auch nicht entstanden. Der in einer bestimmten Höhe entstandene Anspruch würde nachträglich durch ein später in Kraft getretenes Gesetz wieder abgeändert werden. Deshalb hätte es jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft, an der es jedoch fehle. Damit entfalle ein Ausgleichsanspruch der Ehefrau, weil der Ehemann zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands gemäß § 1378 Abs. 2 BGB vermögenslos gewesen sei.
Auf die Frage, ob die unentgeltliche Übertragung der beiden Grundstücke auf seine Kinder aus erster Ehe wenige Tage nach Zustellung des Scheidungsantrags möglicherweise eine illoyale Vermögensverminderung seitens des Ehemanns darstelle, komme es nicht an. Da diese Vorschrift zumindest auch dem Schutz der Gläubiger des Ehemanns diene, wäre die Ausgleichsforderung auch dann begrenzt.
Im Vermögen des Ehemanns seien auch keine Ansprüche gegen seine Kinder vorhanden gewesen. Anhaltspunkte für einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB, auf den sich die Ehefrau erstinstanzlich noch berufen habe, bestünden nicht.
Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für einen im Vermögen des Ehemanns vorhandenen Rückforderungsanspruch wegen einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen gemäß § 1365 BGB vor. Erforderlich wäre, dass die beiden Erwerbsvorgänge einzeln oder - wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs - gemeinsam nahezu das gesamte Vermögen ergriffen hätten. Diese Grenze werde bei größeren Vermögen bei 90 %, bei kleineren bei 85 % gezogen. Beide Grenzen seien hier nicht erreicht. Nach dem ursprünglichen Vortrag der Ehefrau sei das Haus A. mit netto 79.000 DM und das Haus F. mit 630.000 DM bei einem Gesamtvermögen von 989.000 DM anzusetzen. Dies ergebe zusammen einen Prozentsatz von 72 %. Nach den von der Ehefrau akzeptierten Werten in der Verfügung des Amtsgerichts vom 5. Juli 2011 sei das Haus A. mit netto 0 DM und das Haus F. mit 420.000 DM bei einem Gesamtvermögen von 520.000 DM anzusetzen. Daraus folge ein Prozentsatz von insgesamt 81 %. II.
Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht § 1384 BGB in der zum 1. September 2009 geänderten Fassung nicht angewandt.
a) Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat der Senat mit Urteil vom 16. Juli 2014 (XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 mit Anm. Koch FamRZ 2014, 1613 und Anm. Kogel FF 2014, 418) entschieden, dass die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anwendbar sind, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist. In solchen Fällen kommt es für den Bestand der Ausgleichsforderung also nicht - wie nach der gesetzlichen Neuregelung - auf den Vermögensstatus des Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sondern wie bisher auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands an.
Der Vorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB lässt sich nicht entnehmen, dass das durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geänderte Zugewinnausgleichsrecht auch in den Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits rechtskräftig geschieden und der Güterstand beendet ist (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 19). Wären im Fall der am 1. September 2009 bereits rechtskräftigen Scheidung die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB nF anzuwenden, würde ein Ausgleichsanspruch, der bei Rechtskraft der Scheidung wegen eines seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen Vermögensverfalls des Ausgleichspflichtigen nicht bestanden hat, nachträglich entstehen. Denn nach § 1378 Abs. 2 BGB aF ist die Höhe der Ausgleichsforderungen durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden war. Die Nichtanwendung dieser Regelung, die das neue Recht nicht mehr enthält, würde einen Eingriff in den bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen. Das wäre verfassungsrechtlich bedenklich und stünde mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen nicht in Einklang (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN).
b) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht zu Recht davon abgesehen, das neue Recht anzuwenden. Die Rechtskraft der Scheidung trat am 21. Juli 2009, also noch vor der Änderung des Zugewinnausgleichsrechts zum 1. September 2009, ein. Nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann im Jahre 2009 über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt. Da die Höhe der Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 2 BGB aF durch den Wert des Vermögens begrenzt ist, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist, bestand mithin keine Ausgleichsforderung gegen den Ehemann mehr. Ein nachträgliches Entstehen dieses Anspruchs auf Grund der Änderung des Gesetzes scheidet nach der Senatsrechtsprechung aus. Danach kommt es für das Bestehen der Forderung auch nicht etwa darauf an, wann das Zugewinnausgleichsverfahren (erstmals) rechtshängig geworden ist (vgl. zum früheren Meinungsstand Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 15 ff.).
Der Auffassung der Revision, wonach - hypothetisch - davon auszugehen sei, dass die Rechtskraft der Scheidung nicht vor der Gesetzesänderung am 1. September 2009 eingetreten sei, weil das Zugewinnausgleichsverfahren als Folgesache nicht vom Scheidungsverbund hätte abgetrennt werden dürfen mit der Folge, dass bei richtiger Sachbehandlung die Rechtskraft erst nach dem besagten Stichtag eingetreten wäre, geht fehl. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass über die Rechtmäßigkeit der Abtrennung durch das Oberlandesgericht bereits rechtskräftig entschieden und dass für die Anwendbarkeit des maßgeblichen Rechts auf den tatsächlichen Eintritt der Rechtskraft der Scheidung abzustellen ist.
2. Ebenso wenig trifft die Auffassung der Revision zu, wonach das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB nF verkannt habe. Bei der Frage, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, kann nicht zwischen der Anwendbarkeit des § 1384 BGB nF einerseits und des § 1378 Abs. 2 BGB nF andererseits differenziert werden.
a) Gemäß § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB erhöht sich das für den Bestand der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen illoyaler Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
§ 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB ist erst mit der Gesetzesänderung zum 1. September 2009 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Diese Ergänzung war notwendig geworden, um die Änderung des § 1384 BGB zum Schutze des Ausgleichsberechtigten nicht "leer laufen" zu lassen. Denn wäre die Zurechnung einer illoyalen Vermögensminderung im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die Berechnung des Endvermögens möglich, wäre zwar der entzogene Vermögensbetrag dem Endvermögen, nicht aber dem - die Höhe der Ausgleichsforderung begrenzenden - Vermögen nach § 1378 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen. Dies hätte zur Folge, dass sich der Ausgleichsschuldner im Rahmen des § 1378 Abs. 2 BGB auch auf den illoyal herbeigeführten Vermögensverfall zu Lasten des Ausgleichsgläubigers berufen könnte. Mit der Ergänzung in § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB nF wollte der Gesetzgeber schließlich die bisherige, von ihm als unbefriedigend qualifizierte Rechtslage ändern, wonach die Begrenzung der Ausgleichsforderung auf das tatsächlich vorhandene Vermögen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keinen Schutz vor Manipulationen geboten hat (BT-Drucks. 16/10798 S. 17).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304462014Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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