Bundesgerichtshof · Urteil vom 22. September 2010
XII ZR 69/09
Zugewinnausgleich: Berücksichtigung unentgeltlicher Zuwendungen "im Wege vorweggenommener Erbfolge" unter Ehegatten
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 22. September 2010
- Aktenzeichen
- XII ZR 69/09
- Dokumentnummer
- KORE314242010
Amtlicher Leitsatz
Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen auch dann nicht dem § 1374 Abs. 2 BGB, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind 8 9.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Die Entscheidungsgründe im amtlichen Wortlaut.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Wert des der Beklagten übertragenen Grundstücks bei der Bemessung ihres Anfangsvermögens nicht zu berücksichtigen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien Schenkungen unter Ehegatten nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten zuzurechnen. Dies müsse auch für die Übertragung von Vermögensgegenständen gelten, die Ehegatten im Wege vorweggenommener Erbfolge vornähmen. Denn auch in diesem Fall finde nur eine Vermögensverschiebung, nicht eine echte Vermögensvermehrung statt.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, werden Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen erbringt, nicht von § 1374 Abs. 2 BGB erfasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen handelt (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 101, 65, 69 ff. = FamRZ 1987, 791 mit ausführlicher Würdigung des Streitstandes und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 - FamRZ 1991, 1169, 1171). Die in § 1374 Abs. 2 BGB normierten Ausnahmen vom schematischen Prinzip des Ausgleichs aller in der Ehe erzielten Vermögenszuwächse sind dadurch gekennzeichnet, dass der Ehegatte des Erwerbers eines Vermögensgegenstandes zu dessen "privilegiertem" (weil - auch - seinem Anfangsvermögen zuzurechnenden) Erwerb nichts beigetragen hat und er deshalb an diesem Erwerb auch nicht über den Zugewinnausgleich partizipieren soll. Dieser Gedanke trifft auf Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen erbringt, jedoch nicht zu. Der Gegenstand solcher Zuwendungen stammt - im Gegenteil - gerade aus dem Vermögen des anderen Ehegatten (Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl. § 1374 BGB Rn. 31). Hinzu kommt, dass solche Zuwendungen, würden sie nicht zumindest teilweise über den Zugewinnausgleich ausgeglichen, im Scheidungsfall vielfach als unbenannte Zuwendungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB rückausgeglichen werden müssten (Wagenitz in: Schwab/Hahne (Hrsg.), Familienrecht im Brennpunkt, 161, 177). Ein solcher gesonderter - sich auch im Zugewinnausgleich niederschlagender - Rückausgleich wird vermieden, wenn die Zuwendungen nicht über § 1374 Abs. 2 BGB zugewinnausgleichsrechtlich "neutralisiert", sondern dem allgemeinen zugewinnausgleichsrechtlichen Ausgleichsmechanismus unterworfen werden. Die Revision zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die Veranlassung geben könnten, von diesen die bisherige Rechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen.
b) Die vorstehenden Überlegungen gelten indes nicht nur für Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen der Ehegatten untereinander; sie können auch für solche Zuwendungen der Ehegatten untereinander Geltung beanspruchen, die mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgen. Auch bei solchen, einen künftigen erbrechtlichen Erwerb antizipierenden Verfügungen stammt der dem (begünstigten) Ehegatten zugewandte Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des anderen Ehegatten; dieser (zuwendende) Ehegatte hat also zu dessen Erwerb nicht nur beigetragen, sondern ihn überhaupt erst bewirkt. Zudem wären auch solche Zuwendungen vielfach nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB rückabzuwickeln, würde nicht bereits über den Zugewinnausgleich eine teilweise Rückabwicklung erreicht. Denn der mit der Zuwendung verfolgte Zweck - die Antizipierung eines erbrechtlichen Erwerbs - ist nicht mehr zu erreichen, wenn die Ehe geschieden wird mit der Folge, dass ein gesetzliches Erbrecht des Erwerbers nicht mehr besteht und auch eine gewillkürte Erbfolge nach Trennung und Scheidung vom zuwendenden Ehegatten regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen dürfte. Soweit dem Senatsurteil BGHZ 101, 65, 69 ff. = FamRZ 1987, 791, 792 (sub 2b) 2. Absatz entnommen werden könnte, dass ein Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht - anders als eine Schenkung - auch dann dem § 1374 Abs. 2 BGB unterfällt, wenn dieser Vermögenserwerb auf einer Zuwendung unter Ehegatten beruht, hält der Senat daran nicht fest. Das Oberlandesgericht hat daher im Grundsatz zu Recht den - um den Wert des Wohnrechts verminderten - Wert des der Beklagten vom Kläger zugewandten Hausgrundstücks nur in deren Endvermögen, nicht auch in deren Anfangsvermögen eingestellt.
c) Keiner Entscheidung bedarf, ob das Oberlandesgericht die im Übergabevertrag übernommenen Verpflichtungen der Beklagten zur Versorgung und Pflege des Klägers, zu Ausgleichszahlungen an dessen Sohn und Enkelkinder sowie zur Übernahme der Bestattungs- und Grabpflegekosten mit Recht im Endvermögen der Beklagten als Passiva in Abzug gebracht hat. Ein entsprechender Abzug wäre jedenfalls nur dann gerechtfertigt, wenn diese Verpflichtungen auch nach der Scheidung der Parteien unverändert fortbestünden. Ebenso kann offen bleiben, ob das Oberlandesgericht diese Verpflichtungen - als betagte Forderungen des Klägers - zutreffend auf den Zeitpunkt des Übergabevertrags - und nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes - abgezinst hat. Auch wenn man beide Fragen verneinte, führte dies - über eine Verminderung der Passiva - zu einer Erhöhung des Endvermögens der Beklagten und damit des dem Kläger "an sich" zustehenden Anspruchs auf Zugewinnausgleich. Eine Besserstellung der Beklagten und Revisionsklägerin ergibt sich daraus nicht. Das Oberlandesgericht hat deshalb - im Ergebnis zu Recht - ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zugewinnausgleich "mindestens in der vom Familiengericht ermittelten Höhe von 35.991,22 €" zusteht. Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE314242010Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.