Bundesgerichtshof · Urteil vom 4. Juli 2012
XII ZR 80/10
Zugewinnausgleichsforderung: Stichtag für die Begrenzung nach gesetzlicher Neuregelung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 4. Juli 2012
- Aktenzeichen
- XII ZR 80/10
- Dokumentnummer
- KORE301232012
Amtlicher Leitsatz
Durch die Neuregelung des § 1384 BGB ist der Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorverlegt worden. Eine einschränkende Auslegung des § 1384 BGB dahin, dass bei einem vom Ausgleichspflichtigen nicht zu verantwortenden Vermögensverlust die Begrenzung des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Stelle derjenigen des § 1384 BGB tritt, kommt nicht in Betracht. In den genannten Fällen kann aber § 1381 BGB eine Korrektur grob unbilliger Ergebnisse ermöglichen.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Mai 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 30 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor zwar beschränkt auf die Rechtsfrage zugelassen, ob sich der Ausgleichspflichtige auf nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eintretende Vermögensminderungen berufen darf. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig.
Die Zulässigkeit der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004, 2745, 2746).
Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsfrage aus. Abgesehen davon bildet der Anspruch auf Zugewinnausgleich als einheitlicher Anspruch einen jedenfalls im Grundsatz unteilbaren Streitgegenstand, der dem Revisionsgericht deshalb nur insgesamt anfallen kann (Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183).
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004, 2745, 2746). B
Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf Seiten des Antragsgegners eingetretene Vermögensminderung müsse unberücksichtigt bleiben. Nach § 1384 BGB in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) sei der Berechnungszeitpunkt für die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung vorverlagert worden. Im Fall der Scheidung könne daher aufgrund von § 1384 BGB - anders als nach § 1384 BGB a.F. - eine nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eintretende Vermögensminderung des Ausgleichspflichtigen die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB nicht mehr herabsetzen. Soweit sich der Antragsgegner unter Bezugnahme auf Stimmen im Schrifttum darauf berufe, dass eine Vorverlagerung des Stichtages nicht verwirklicht worden sei, rechtfertige dies keine andere Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts. II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Auf den vorliegenden Rechtsstreit, der vor dem 1. September 2009 anhängig geworden ist, finden nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB die Bestimmungen des gesetzlichen Güterrechts in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 - mit Ausnahme des § 1374 BGB - Anwendung.
2. Die Revision greift das Berufungsurteil nur insoweit an, als dem Antragsgegner versagt worden ist, sich darauf zu berufen, bei Beendigung des Güterstandes sei er faktisch vermögenslos gewesen. Im Übrigen nimmt die Revision die vom Berufungsgericht vorgenommenen Bewertungen sowie den der Aufrechnung teilweise versagten Erfolg hin. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen auch keine Bedenken.
a) Das Berufungsgericht hat das Aktiendepot des Antragsgegners mit 21.683,41 € bewertet. Dabei hat es die von diesem vorgelegte Einzelaufstellung der Aktien und ihrer Werte zugrunde gelegt, gegen die die Antragstellerin nach den getroffenen Feststellungen keine Einwendungen erhoben hat. Der entsprechende Ansatz zu dem für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) benachteiligt den Antragsgegner deshalb nicht.
Nach herrschender Meinung im Schrifttum sind börsennotierte Aktien mit dem mittleren Tageskurs an der dem Wohnsitz der Ehegatten nächstgelegenen Börse zu bewerten (MünchKommBGB/Koch 5. Aufl. § 1376 Rn. 14; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1376 Rn. 38; Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VII Rn. 116; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 172; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 80). Da über den angesetzten Wert zwischen den Parteien kein Streit bestand, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner bei seiner Auflistung nicht entsprechend verfahren ist.
b) In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, der genannte Bewertungsmaßstab sei im zeitlichen Zusammenhang mit Kurssprüngen nicht gerechtfertigt. Insofern liege es nahe, die für Unternehmen geltenden Berechnungsgrundsätze für Aktien, aber auch für sonstige Wertpapiere, zu übernehmen. Der Ansatz ihres durchschnittlichen Kurswertes in den Jahren vor dem Stichtag vermeide Zufallsergebnisse. Liege der Stichtag noch in der letzten Zeit des Börsenhochs, dürfe wegen des folgenden Einbruchs zusätzlich ein Abschlag gerechtfertigt sein (Hoppenz FamRZ 2010, 16, 17 f.; Bergschneider in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rn. 4.355; vgl. auch Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1376 Rn. 24).
Dieser Ansicht ist vor allem entgegengehalten worden, die Methoden der Unternehmensbewertung seien auf Börsenpapiere nicht übertragbar. Bei der Bewertung eines Unternehmens würden die Umsätze der vorhergehenden Jahre als Grundlage für die Einschätzung der im Beurteilungszeitpunkt mit dem Betrieb gegebenen Erwerbschance zugrunde gelegt. Bei einem Börsencrash ergebe sich die Diskrepanz der Werte aber erst aus der Rückschau. Die Einbeziehung der früheren Kursentwicklungen sage über den ab dem Stichtag zu erwartenden Kursverlauf nichts aus (Schwab FamRZ 2009, 1445, 1446 f.; Haußleiter/Schulz aaO Kap. 3 Rn. 173; vgl. auch MünchKommBGB/Koch aaO § 1376 Rn. 14; Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 3. Aufl. Rn. 377).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301232012Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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