Bundesgerichtshof · Beschluss vom 8. April 2025
XIII ZB 21/24
Ordnungsgemäße Übertragung eines handschriftlich unterzeichneten Beschlusses in ein elektronisches Dokument
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 8. April 2025
- Aktenzeichen
- XIII ZB 21/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:080425BXIIIZB21.24.0
- Dokumentnummer
- KORE710382025
Amtlicher Leitsatz
1. Der ordnungsgemäßen Übertragung eines handschriftlich unterzeichneten Beschlusses in ein elektronisches Dokument steht es nicht entgegen, wenn aus dem gemäß § 14 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 130b Satz 1, § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO gefertigten Übertragungsnachweis nicht hervorgeht, dass die signierende Person Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist.8
2. Die Vereidigung des Dolmetschers ist in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG keine unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 26. Februar 2024 wird auf Kosten der Vertrauensperson des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass diese auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 11 von 20 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Januar 2021 nach Deutschland ein und stellte unter einem Aliasnamen als vorgeblich algerischer Staatsangehöriger einen Asylantrag. Gegenüber der beteiligten Behörde erklärte er am 26. März 2021, nicht freiwillig auszureisen. Seit dem 17. April 2021 hielt er sich in seiner zugewiesenen Unterkunft nicht mehr auf und war - abgesehen von Zeiträumen, in denen er sich in Untersuchungshaft befand - unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid vom 3. Mai 2021 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) das Asylverfahren ein und drohte dem Betroffenen zugleich die Abschiebung nach Algerien mit der Maßgabe an, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe.
Am 15. November 2023 wurde der Betroffene festgenommen. Das Amtsgericht ordnete am 16. November 2023 auf Antrag der beteiligten Behörde Abschiebungshaft bis zum 11. Januar 2024 an. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2023 hat sich der Rechtsbeschwerdeführer als Person des Vertrauens (im Folgenden: Vertrauensperson) benannt und beantragt, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass diese ab Eingang des Schreibens rechtswidrig war. Am 11. Januar 2024 wurde der Betroffene nach Tunesien abgeschoben.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Vertrauensperson mit Beschluss vom 25. Januar 2024 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2024 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 16. November 2023 den Betroffenen für die Zeit ab dem 24. Dezember 2023 in seinen Rechten verletzt hat.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat - soweit erheblich - angenommen, das Amtsgericht habe die Sicherungshaft zu Recht angeordnet. Der Betroffene sei aufgrund der rechtskräftigen Abschiebungsandrohung im Beschluss des Bundesamts vom 3. Mai 2021, der dem Betroffenen gemäß § 10 AsylG und durch Übergabe zugestellt worden sei, vollziehbar ausreisepflichtig. Der Haftantrag enthalte die gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Angaben, insbesondere sei die Erforderlichkeit einer Haftdauer von acht Wochen hinreichend dargelegt. Das Amtsgericht habe zu Recht Fluchtgefahr angenommen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Vertrauensperson rechtsbeschwerdebefugt. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht nach dem Wortlaut des Tenors die "Beschwerde des Betroffenen" zurückgewiesen hat. Aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung erschließt sich, dass damit die Beschwerde der Vertrauensperson gemeint war. Die Vertrauensperson hat die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt. Auch den Haftaufhebungsantrag gemäß § 426 Abs. 2 FamFG hat sie im eigenen Namen gestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, FamRZ 2023, 1655 Rn. 14; vom 10. Oktober 2023 - XIII ZB 53/22, NJW 2024, 680 Rn. 9 mwN).
3. Die Beurteilung durch das Beschwerdegericht hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Beschwerdeentscheidung sei bereits deshalb aufzuheben, weil sie nicht die erforderlichen elektronischen Signaturen aufweise, greift nicht durch. Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ohne Unterschrift ergangene Entscheidung als nicht im Sinne von § 72 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO mit Gründen versehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881 Rn. 15). Der handschriftlich unterschriebene Beschluss vom 26. Februar 2024 genügt aber den gesetzlichen Anforderungen. Mit ihm liegt eine formell ordnungsgemäße Entscheidung des Beschwerdegerichts vor (§ 69 Abs. 3, § 38 Abs. 1 und 3 Satz 2 FamFG). Der Beschluss wurde auch nach § 14 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 130b Satz 1 ZPO, § 298a Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß in ein elektronisches Dokument übertragen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, fehlt es nicht an dem gemäß § 14 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 130b Satz 1 ZPO, § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO erforderlichen, mit qualifizierter elektronischer Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehenen Übertragungsnachweis. Der Übertragungsnachweis befindet sich - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - bei den Akten. Sie rügt lediglich, daraus gehe nicht hervor, dass die signierende Person Urkundsbeamter der Geschäftsstelle sei. Dies führt aber nicht zur Fehlerhaftigkeit des Übertragungsnachweises. § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO schreibt zwar eine qualifizierte elektronische Signatur des Übertragungsnachweises durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, nicht aber die (zusätzliche) Angabe vor, als solcher zu handeln. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Übertragungsnachweises ableiten. Dieser soll das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentieren. Dadurch wird sichergestellt, dass der Übertragungsvorgang sowohl für das Gericht als auch die Parteien und übrigen Beteiligten nachvollziehbar ist und es einer gesonderten Beglaubigung nicht mehr bedarf (Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 28. April 2017, BT-Drucks. 18/12203, S. 80 f.). Die Beteiligten können anhand des Namens der signierenden Person überprüfen, ob die Anforderungen des § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO erfüllt sind. Dass die signierende Person nicht ordnungsgemäß mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Sinne von § 153 GVG betraut worden wäre, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 489/14, NStZ 2015, 473, 474 [juris Rn. 11]).
b) Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde.
aa) Die Zulässigkeit des Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zu den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gehören unter anderem Darlegungen zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7). Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; NVwZ 2023, 1523 Rn. 7 mwN; vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 40/20, juris Rn. 7).
bb) Diesen Maßgaben entspricht der Haftantrag, insbesondere enthält er hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Haft. Er begründet die beantragte Haftdauer damit, dass der Betroffene auf dem Luftweg nach Tunesien abgeschoben werden solle. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens, der begangenen Straftaten sowie der bestehenden Drogenabhängigkeit müsse er zwingend von der Bundespolizei und einem Arzt begleitet werden. Für die Organisation einer begleiteten Rückführung würden erfahrungsgemäß sechs Wochen benötigt. Aufgrund der zahlreichen Sperrtage in den Herkunftsländern in der letzten Dezemberwoche und der ersten Januarwoche 2024 müsse die beantragte Haftdauer auf acht Wochen ausgedehnt werden. Der Ausländerbehörde liege eine Zusage der tunesischen Behörden zur Ausstellung eines Passersatzpapieres vor. Ein Flug werde am heutigen Tag, unmittelbar nach der Anhörung angefordert.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE710382025Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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