Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 19. Mai 2016
5 C 36/15
Kürzung des Pflegegeldes bei Großelternpflege
- Gericht
- Bundesverwaltungsgericht, Leipzig
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 19. Mai 2016
- Aktenzeichen
- 5 C 36/15
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:190516U5C36.15.0
- Dokumentnummer
- WBRE201600418
Amtlicher Leitsatz
Die Leistungsfähigkeit der mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandten Pflegeperson im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII (juris: SGB 8) bestimmt sich jedenfalls grundsätzlich nach den zu § 1603 Abs. 1 BGB entwickelten unterhaltsrechtlichen Maßstäben. 11 22
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 8 von 30 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht nicht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es beruht zum einen auf einem unzutreffenden Verständnis von § 39 Abs. 4 Satz 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) und Art. 3a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) - SGB VIII - (1.). Zum anderen läuft die Annahme der Vorinstanz, das der Beklagten von § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII eingeräumte Ermessen sei auf Null reduziert, dem § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII zuwider (2.). Da dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen verwehrt ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (3.).
1. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit den Beteiligten angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts ihres Sohnes beanspruchen konnte (a). Den Erwägungen der Vorinstanz zur Höhe dieses Anspruchs ist hingegen nicht zu folgen (b).
a) Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist unter anderem bei Hilfe nach § 33 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Beklagte gewährte der Klägerin Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes in Vollzeitpflege in einer anderen Familie nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 i.V.m. § 33 Satz 1 SGB VIII. "Andere Familie" ist hier ist die Familie der Mutter der Klägerin und ihres Ehemannes (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 10 und vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 13). Als Personensorgeberechtigte war die Klägerin Inhaberin nicht nur des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 und 2a i.V.m. § 33 Satz 1 SGB VIII, sondern auch des Anspruchs auf Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe in Gestalt des sogenannten Pflegegeldes gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - 5 C 12.82 - BVerwGE 67, 256 <257> und vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 8 f. sowie Beschluss vom 13. März 2001 - 5 B 83.00 - FEVS 52, 448 f.).
b) Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, das Pflegegeld sei mangels Leistungsfähigkeit der Pflegeperson einer Kürzung nicht zugänglich, steht dies mit § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII nicht im Einklang.
Der Höhe nach erfasst der Anspruch auf Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Kosten zum einen für den Sachaufwand und zum anderen für die Pflege und Erziehung des Kindes. Die zu gewährenden Leistungen bemessen sich nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII und sollen grundsätzlich in monatlichen Pauschalbeträgen geleistet werden (§ 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII), deren Höhe hier nicht streitig ist. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann gemäß § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes betrifft, angemessen gekürzt werden. Die Voraussetzungen für eine solche Kürzung liegen hier insoweit vor, als die (auch) als Pflegeperson bestellte Mutter der Klägerin mit deren Sohn in gerader Linie verwandt und diesem zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 1601 i.V.m. § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB).
aa) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die von § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII für die Kürzungsmöglichkeit vorausgesetzte Fähigkeit der Pflegeperson, dem Kind unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren, jedenfalls grundsätzlich genauso auszulegen wie das Merkmal der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB.
Dafür spricht bereits mit großem Gewicht der Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII. Zwar verweist die Bestimmung nicht ausdrücklich auf § 1603 Abs. 1 BGB. In der Sache liegt jedoch eine solche Bezugnahme dadurch vor, dass die Leistungsfähigkeit in beiden Bestimmungen nahezu wortidentisch umschrieben wird. Nach § 1601 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Das Gewicht dieser begrifflichen Parallelität wird nicht dadurch geschmälert, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB die fehlende Leistungsfähigkeit als negative Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet ist, während dem Erfordernis der Leistungsfähigkeit in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII rechtsbegründende Bedeutung zukommt. Dies gilt gleichermaßen für den Umstand, dass § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII in Abweichung vom familienrechtlichen Unterhaltsrecht und damit auch von § 1603 Abs. 1 BGB allein auf die Leistungsfähigkeit der mit dem Kind in gerader Linie verwandten Pflegeperson, nicht hingegen auch auf sonstige Verwandte in gerader Linie abhebt.
Für und nicht - wie das Oberverwaltungsgericht meint - gegen die unterhaltsrechtliche Bestimmung des Begriffs der Leistungsfähigkeit sprechen in systematischer Hinsicht die Regelungen über die Kostenbeteiligung in den §§ 90 ff. SGB VIII. Nach der Novellierung des Kostenbeitragsrechts durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. S. 2729) beurteilt sich die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen nach den §§ 90 ff. SGB VIII nicht mehr wie zuvor nach Unterhaltsrecht, sondern aus Gründen der Vereinfachung und Entflechtung des als "überaus kompliziert" empfundenen Zusammenspiels der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Kostenheranziehung und den zivilrechtlichen Regelungen über die Unterhaltspflicht grundsätzlich nach öffentlichem Recht (BT-Drs. 15/3676 S. 28 und S. 41; vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 Rn. 29). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber ein solches Konzept auch bei der Regelung der Kürzungsmöglichkeit des Pflegegeldes in den Fällen der Großelternpflege in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII verfolgt hätte, sind nicht ersichtlich. Die Regelung unterscheidet sich nicht nur sprachlich von den §§ 90 ff. SGB VIII. Sie enthält anders als diese auch keine eigenständigen öffentlich-rechtlichen Maßstäbe für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit der mit dem Kind in gerader Linie verwandten Pflegeperson. Hätte sich der Gesetzgeber im Zusammenhang von § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII ebenfalls von unterhaltsrechtlichen Maßstäben lösen wollen, hätte es nahegelegen, dies in der Bestimmung zum Ausdruck zu bringen. Stattdessen hat er die Begrifflichkeit des § 1603 Abs. 1 BGB nahezu wörtlich übernommen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/WBRE201600418Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.