Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 27. März 2025
5 C 8.23
Mitverschulden des Förderungsamts bei der Ersatzpflicht der Angehörigen nach § 47a BAföG
- Gericht
- Bundesverwaltungsgericht, Leipzig
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 27. März 2025
- Aktenzeichen
- 5 C 8.23
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:270325U5C8.23.0
- Dokumentnummer
- WBRE202500538
Amtlicher Leitsatz
1. Die durch § 46 Abs. 3 BAföG begründete Verpflichtung, die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den vorgesehenen Formblättern anzugeben (Formblattzwang), bewirkt, dass das Förderungsamt hinsichtlich der in einem Formblatt ausdrücklich und insbesondere beziffert eingeforderten Angaben grundsätzlich keine weitergehende Sichtung von eingereichten Belegen vornehmen muss. 13
2. Die Mitverschuldensregelung des § 254 Abs. 1 BGB ist auf den Ersatzanspruch nach § 47a BAföG grundsätzlich entsprechend anwendbar. 20
3. Kommt einem beizufügenden Steuerbescheid aufgrund der Gestaltung eines Formblatts nicht nur eine Nachweis-, sondern auch eine eigenständige Erklärungsfunktion zu, ist das Förderungsamt nach Maßgabe seiner Amtsaufklärungspflicht(§ 20 SGB X) zu dessen umfassender und vollständiger Auswertung verpflichtet. 24
4. Verletzt das Förderungsamt die ihm danach obliegende Amtsaufklärungspflicht, wird sein entsprechend § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigender Beitrag zur Schadensentstehung auch dann nicht vollständig verdrängt, wenn dem nach § 47a BAföG Ersatzpflichtigen möglicherweise im konkreten Einzelfall durch den Schaden ein Vermögensvorteil infolge ersparter Unterhaltsaufwendungen zugeflossen ist. 31
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2023 und des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. September 2022, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen ist, geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 wird aufgehoben, soweit er den Betrag von 2 730 € überschreitet.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 8 von 26 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Beklagten ein Ersatzanspruch gegen die Klägerin nach § 47a Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zusteht. Seine entscheidungstragende Auffassung, diesem Anspruch könne ein Mitverschulden des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB nicht entgegengehalten werden, weil diese Vorschrift in der hier gegebenen Fallgestaltung nicht anwendbar sei, verletzt allerdings Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Nachdem die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zinsforderung ausgesprochene Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids rechtskräftig geworden ist, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens - wie bereits des Berufungsverfahrens - allein die in dem Bescheid bezeichnete Hauptforderung in Höhe von 5 460 €. Diesbezüglich ist die zulässige Anfechtungsklage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, weil der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei sind der rechtlichen Beurteilung die Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2016 hinsichtlich der zum elterlichen Einkommen geschuldeten Angaben und im Übrigen in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 28. September 2018 geltenden Fassung zugrunde zu legen, ohne dass insoweit ein relevanter Unterschied zum nunmehr geltenden Recht besteht. Dem Beklagten steht in deren Anwendung zwar gegen die Klägerin ein Ersatzanspruch nach § 47a Satz 1 BAföG zu (1.). Dieser ist allerdings wegen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB analog auf die Hälfte des geltend gemachten Betrages begrenzt (2.).
1. Nach § 47a Satz 1 BAföG in der im Jahr 2018 geltenden Fassung haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 BAföG für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen, wenn sie die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt haben, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen haben.
Bei diesem Anspruch des Landes handelt es sich nicht um einen Erstattungsanspruch, weil die Verpflichteten als Angehörige des Auszubildenden selbst keine Ausbildungsförderungsleistungen erlangt haben. Vielmehr beinhaltet er einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts, der der Deliktshaftung nach den §§ 823 ff. BGB nahesteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1992 - 11 C 4.92 - Buchholz 436.36 § 47 a BAföG Nr. 2 S. 5 und vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 - NJW 2017, 1560 Rn. 16). Er knüpft daran an, dass die Erwirkung einer unrechtmäßigen Förderung durch Falschangaben der Angehörigen bei der öffentlichen Hand zu einem Vermögensschaden führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1997 - 5 B 123.96 - juris Rn. 3). In der Rechtsprechung des Senats ist außerdem geklärt, dass § 47a BAföG eine hinreichende Ermächtigung für den Erlass eines Leistungsbescheids enthält (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 - NJW 2017, 1560 Rn. 11).
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47a Satz 1 BAföG sind erfüllt. Die Klägerin hat die Leistung von Ausbildungsförderung an ihre Tochter dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.
aa) Mit dem Tatbestandsmerkmal "falsche oder unvollständige Angaben" nimmt § 47a Satz 1 BAföG in der Sache Bezug auf die in § 47 BAföG getroffene Regelung der Auskunftspflichten Dritter im förderungsrechtlichen Antragsverfahren (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 - NJW 2017, 1560 Rn. 11). Nach § 47 Abs. 4 BAföG gilt § 60 SGB I auch für die Eltern des Auszubildenden entsprechend. Demgemäß müssen auch diese im Antragsverfahren insbesondere alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I), und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorlegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I). Diese Verpflichtung wurde weiter dadurch konkretisiert, dass nach § 46 Abs. 3 BAföG die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den vorgesehenen Formblättern anzugeben sind, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat. Diese Formblätter legen den Umfang der durch den Erklärungspflichtigen anzugebenden (leistungserheblichen) Tatsachen und die beizufügenden Nachweise fest, auf deren Grundlage die Feststellung der Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde und der Höhe nach erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1987 - 5 B 106.86 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 9 S. 1). Für den hier in Rede stehenden Zeitraum ist diese Festlegung durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. April 2016 (GMBl S. 211) getroffen worden.
Die Verpflichtung zur Angabe der leistungserheblichen Tatsachen auf den Formblättern wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch relativiert, dass § 47 Abs. 4 BAföG auch auf § 60 Abs. 2 SGB I verweist, wonach vorgesehene Vordrucke lediglich benutzt werden "sollen". Nach der zuletzt genannten Regelung gilt zwar für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren der Grundsatz, dass der Sozialleistungsträger leistungserhebliche Umstände auch dann berücksichtigen muss, wenn der Antragsteller sie auf andere Weise als auf den Vordrucken mitteilt (Sichert, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand Dezember 2010, § 60 Rn. 49; Spellbrink, in: Kasseler Kommentar, Stand August 2019, § 60 SGB I Rn. 33; Gutzler, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl. 2019, § 60 Rn. 45). Demgegenüber ist der durch § 46 Abs. 3 BAföG angeordnete Formblattzwang jedoch die speziellere Regelung, die eine zwingende, über eine bloße Ordnungsvorschrift hinausgehende Bestimmung enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1987 - 5 B 106.86 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 9 S. 1). Sie bewirkt, dass es hinsichtlich der in einem Formblatt ausdrücklich, insbesondere beziffert, eingeforderten Angaben einer weitergehenden Sichtung von eingereichten Belegen durch das Förderungsamt grundsätzlich nicht bedarf (vgl. auch Sieweke, in: jurisPK-SGB, Stand April 2023, § 46 BAföG Rn. 19; Lackner/Buchmann, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 46 Rn. 14).
Diese Auslegung rechtfertigt sich mit Blick auf den Sinn und Zweck der in § 46 Abs. 3 BAföG getroffenen Regelung und der Gesetzessystematik. Der Gesetzgeber hat mit dem schon mit der ursprünglichen Gesetzesfassung von 1971 eingeführten Formblattzwang ersichtlich bezweckt, Angaben zu den leistungserheblichen Tatsachen nicht schon dann ausreichen zu lassen, wenn sie nur in einer für die Bearbeitung ausreichenden Form erfolgen (vgl. BT-Drs. VI/1975 S. 39). Die Förderungsämter sollten den Antrag und die beigefügten Unterlagen also nicht nach relevanten Angaben "durchsuchen" müssen, sondern sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung über alle für die Förderungsleistung erforderlichen Angaben in der strukturierten Darstellung der Formblätter verlassen können. Zu dieser Abgrenzung ist der Gesetzgeber ausdrücklich im Lichte des später eingeführten § 60 SGB I zurückgekehrt und hat, nachdem zwischenzeitlich § 60 Abs. 2 SGB I auch für Ausbildungsförderungsanträge galt, den Formblattzwang im Jahr 1979 wiedereingeführt (BT-Drs. 8/2467 S. 18). Der Charakter des § 46 Abs. 3 BAföG als über eine bloße Obliegenheit hinausgehende Rechtspflicht wird in systematischer Hinsicht dadurch bestätigt, dass sie nach allgemeiner Auffassung selbständig mittels eines Verwaltungsakts feststellbar und auch vollstreckbar ist (vgl. Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 47 Rn. 11) und ihre Nichterfüllung nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Vor diesem Hintergrund sollen die in den Formblättern angeforderten Belege grundsätzlich nicht die dort ausdrücklich vorgesehenen Angaben inhaltlich ersetzen oder ergänzen, sondern dem Förderungsamt lediglich deren Kontrolle erleichtern. Was im Übrigen zu gelten hätte, wenn das Förderungsamt eine Diskrepanz zwischen den Angaben in den Formblättern und den Inhalten eines Belegs tatsächlich feststellt (vgl. dazu OVG Bautzen, Urteil vom 2. Juli 2015 - 1 A 519/13 - SächsVBl 2015, 294 Rn. 23) oder sonst Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit hat, muss hier nicht entschieden werden.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/WBRE202500538Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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