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Berufungserwiderung und Anschlussberufung: Frist, Aufbau, Muster (§§ 521, 524 ZPO)

Kurzantwort

Die Berufungserwiderung ist der Schriftsatz, mit dem der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Die Anschlussberufung nach § 524 ZPO ist der Angriff auf denselben Titel von der Gegenseite. Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende kann nach § 521 Abs. 2 ZPO eine Erwiderungsfrist setzen. Wird sie gesetzt, ist die Anschließung nur bis zu ihrem Ablauf zulässig, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Die Berufungsbegründung liegt in der Akte, die Verfügung des Vorsitzenden mit der Erwiderungsfrist ist zugestellt. Ab diesem Moment laufen für den Berufungsbeklagten zwei Entscheidungen auf einer einzigen Frist zusammen: Wie erwidern Sie, und schließen Sie sich der Berufung an? Wer nur den ersten Teil beantwortet, verliert den zweiten stillschweigend. Denn die Anschlussberufung ist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur bis zum Ablauf der Berufungserwiderungsfrist zulässig, und danach hilft keine Wiedereinsetzung mehr.

Dieser Beitrag ordnet die Berufungsbeklagtenseite: wann die Anschlussberufungsfrist ausnahmsweise gar nicht läuft, was in die Anschlussschrift gehört, was die Anschließung kostet unds überzeugende Erwiderung die eigene Anschlussberufung nach § 524 Abs. 4 ZPO töten kann. Die Angreiferseite, also Statthaftigkeit, Berufungs- und Begründungsfrist samt Verlängerung, behandelt der Schwesterbeitrag zu Fristen und Pflichtinhalt der Berufungsbegründung.

Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei laufenden Rechtsmittelfristen ersetzt kein Artikel die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

Zwei Entscheidungen, eine Frist: erwidern oder anschließen?

Der Berufungsbeklagte hat drei Handlungsoptionen. Sie unterscheiden sich nicht im Zeitplan, sondern im Risiko.

OptionWann sie passtWas einzureichen istRisikoNorm
A. Nur erwidernDas Urteil ist in vollem Umfang zu Ihren Gunsten ergangenBerufungserwiderungPräklusion bei verspätetem Vortrag§§ 521 Abs. 2, 530 ZPO
B. Erwidern und anschließenSie sind selbst in einem Punkt unterlegen (Teilabweisung, Zinsen, Kosten, Hilfsantrag)Erwiderung plus begründete BerufungsanschlussschriftAnschließung fällt mit der Hauptberufung§ 524 Abs. 1, 3, 4 ZPO
C. Anschließen als DruckmittelSie wollen den Gegner zur Rücknahme oder zum Vergleich bewegenwie BDer Gegner nimmt zurück, § 516 ZPO, und die Anschließung wird wirkungslos§ 524 Abs. 4, § 516 ZPO

Der entscheidende dogmatische Punkt: Die unselbstständige Anschlussberufung ist kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern ein an die fremde Berufung angehängter Antrag. Daraus folgen Vorteil und Nachteil zugleich.

Der Vorteil steht in § 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Die Anschließung ist auch dann statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO längst verstrichen ist. § 524 ZPO verweist zudem an keiner Stelle auf die Statthaftigkeitsvoraussetzungen des § 511 Abs. 2 ZPO. Nach herrschender Auffassung muss die Anschlussberufung deshalb die Beschwerdegrenze von 1.000 Euro nicht erreichen, die seit dem 1. Januar 2026 für die eigenständige Berufung gilt.

Der Nachteil steht in § 524 Abs. 4 ZPO: Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. Sie lebt und stirbt mit der Hauptberufung.

Praxisfall 1. Rechtsanwältin Kern vertritt die Beklagte. Das Landgericht hat der Klage über 42.000 Euro zu 34.000 Euro stattgegeben. Der Kläger legt Berufung wegen der abgewiesenen 8.000 Euro ein. Kern will zusätzlich die 34.000 Euro angreifen, eine eigene Berufung ist aber verfristet. Über § 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann sie sich dennoch anschließen. Nimmt der Kläger seine Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO zurück, ist ihre Anschließung nach § 524 Abs. 4 ZPO allerdings wirkungslos.

Welche Frist gilt für die Berufungserwiderung?

Es gibt keine gesetzliche Berufungserwiderungsfrist. § 521 Abs. 1 ZPO ordnet nur an, dass Berufungsschrift und Berufungsbegründung der Gegenpartei zuzustellen sind. Nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der Vorsitzende oder das Berufungsgericht eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung setzen und dem Berufungskläger eine Frist zur Stellungnahme darauf. Das ist Ermessen, keine Pflicht.

Setzt das Gericht eine Frist, gilt nach § 521 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Vorschrift des § 277 ZPO entsprechend. Daraus folgt die Untergrenze: Nach § 277 Abs. 3 ZPO beträgt die Frist zur schriftlichen Erwiderung mindestens zwei Wochen. Setzt das Gericht keine Frist, kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erwidert werden, begrenzt nur durch die allgemeinen Präklusionsvorschriften und § 296a ZPO.

Was passiert bei verspäteter Erwiderung?

§ 530 ZPO ist knapp und scharf: Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht, gilt § 296 Abs. 1 und 4 ZPO entsprechend. Das Vorbringen ist also nur zuzulassen, wenn seine Zulassung nach freier Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

Davon zu trennen ist die zweite Schranke: § 531 Abs. 2 ZPO lässt neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zu, wenn sie einen vom Erstgericht erkennbar übersehenen oder für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt betreffen, infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht wurden oder ohne Nachlässigkeit der Partei unterblieben sind. Wer in der Erwiderung neu vorträgt, muss beide Hürden nehmen.

Wie lange kann man Anschlussberufung einlegen?

Die Anschließung ist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Eine eigene, gesondert bestimmte Anschlussfrist gibt es nicht. Sie ist an die Erwiderungsfrist gekoppelt und teilt jedes ihrer Schicksale. Vier Konstellationen sind praktisch relevant.

1. Frist gesetzt und zugestellt. Der Normalfall. Die Anschlussberufung muss vor Fristablauf beim Berufungsgericht eingegangen sein, und zwar begründet.

2. Keine Frist gesetzt. Dann läuft auch keine Anschlussberufungsfrist. Die Anschließung bleibt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Das ist die häufigste Ursache dafür, dass eine vermeintlich verfristete Anschlussberufung doch noch durchgeht.

3. Frist gesetzt, aber nicht förmlich zugestellt. Nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Entscheidung, die eine Frist in Lauf setzt, zuzustellen. Der Bundesgerichtshof hat dazu im Urteil vom 23. September 2008, VIII ZR 85/08, entschieden: Die Zustellung einer bloßen Mitteilung der Geschäftsstelle über die vom Vorsitzenden gesetzte Erwiderungsfrist löst die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht aus. Es bedarf der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung. Dieser Prüfpunkt gehört in jede Fristennotierung: zugestellte richterliche Verfügung oder nur ein Schreiben der Geschäftsstelle?

4. Wiederkehrende Leistungen. § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nimmt die Anschließung von der Frist aus, wenn sie eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 323 ZPO zum Gegenstand hat, praktisch vor allem im Unterhaltsrecht. Der Bundesgerichtshof hat diese Ausnahme im Urteil vom 22. März 2016, VI ZR 168/14, konkretisiert.

Verlängerung: ja. Wiedereinsetzung: nein.

Die Erwiderungsfrist ist eine richterliche Frist und kann nach § 224 Abs. 2 ZPO auf Antrag verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. Weil § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gesetzte Frist abstellt, verschiebt eine bewilligte Verlängerung nach überwiegender Auffassung auch das Ende der Anschlussberufungsfrist; der Bundesgerichtshof hat sich damit im Beschluss vom 6. Oktober 2005, IX ZR 96/04, befasst. Wichtig ist die Berechnung: Nach § 224 Abs. 3 ZPO wird die neue Frist vom Ablauf der vorigen Frist an berechnet, nicht ab dem Datum des Verlängerungsbeschlusses.

Ist die Frist dagegen abgelaufen, gibt es keinen Weg zurück. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 23. Februar 2024, V ZR 111/23, klargestellt, dass weder Verfahrensfehler in erster Instanz noch die Wahrung von Verfahrensgrundrechten eine Anschließung nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eröffnen. Eine Wiedereinsetzung über §§ 233 ff. ZPO scheidet danach von vornherein aus, weder direkt noch analog. Dieselbe Linie liegt dem Beschluss vom 25. Januar 2022, VIII ZR 359/20, zugrunde. Deshalb sollte die Anschlussberufungsfrist in der Fristenkontrolle wie eine Notfrist behandelt werden, obwohl sie keine ist.

Rechenbeispiel

Fristen werden nach § 222 Abs. 1 ZPO über die §§ 187, 188 BGB berechnet. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist nach § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktags.

SchrittDatumGrundlage
Zustellung Berufungsbegründung und fristsetzender VerfügungMontag, 14. September 2026§§ 521 Abs. 1, 329 Abs. 2 S. 2 ZPO
Fristbeginn (Ereignistag zählt nicht mit)15. September 2026§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB
Ablauf der Erwiderungsfrist von einem MonatMittwoch, 14. Oktober 2026§ 188 Abs. 2 BGB
Letzter Tag für die AnschlussberufungMittwoch, 14. Oktober 2026§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO
Nach Verlängerung um zwei WochenMittwoch, 28. Oktober 2026§ 224 Abs. 2 und 3 ZPO

Verschiebt sich die Zustellung auf Mittwoch, den 14. Oktober 2026, fällt das rechnerische Fristende auf Samstag, den 14. November 2026. Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist dann erst am Montag, dem 16. November 2026. Prüfen Sie solche Konstellationen mit dem kostenlosen Fristenrechner nach BGB und ZPO. Wie die Doppelfrist in den Fristenkalender kommt, behandelt der Beitrag zur Fristenkontrolle in der Kanzlei.

Wie ist eine Berufungserwiderung aufgebaut? Muster-Gerüst

Für die Erwiderung schreibt das Gesetz keinen Pflichtinhalt vor. Ihre Struktur ergibt sich aus der Gegenrichtung: Sie spiegelt die vier Nummern des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Das folgende Gerüst ist eine Formatvorlage, kein auf Ihren Fall zugeschnittener Schriftsatz.

An das Oberlandesgericht [Ort]

In dem Rechtsstreit
  [Partei] ./. [Partei]
  Az. Berufungsinstanz: [AZ]

erwidere ich auf die Berufungsbegründung vom [Datum],
zugestellt am [Datum], wie folgt.

I. Anträge
   1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
   2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger.

II. Zulässigkeit der Berufung (§ 522 Abs. 1 ZPO)
   Beschwer, Form, Frist, Begründungsinhalt: [Rügen oder Fehlanzeige]

III. Zu den Berufungsanträgen (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO)
   Bestimmtheit und Umfang der Anfechtung: [Stellungnahme]

IV. Zur gerügten Rechtsverletzung (Nr. 2)
   1. [Erste tragende Urteilsbegründung: warum sie trägt]
   2. [Zweite tragende Urteilsbegründung: warum sie trägt]
   Hinweis auf nicht angegriffene tragende Gründe: [Darlegung]

V. Zu den Tatsachenfeststellungen (Nr. 3, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
   Keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel: [Darlegung]

VI. Zu neuem Vorbringen (Nr. 4, §§ 530, 531 Abs. 2 ZPO)
   Verspätung: [Rüge nach § 530 ZPO i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO]
   Kein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO: [Darlegung]

VII. Anregung nach § 522 Abs. 2 ZPO
   [Anregung eines Hinweisbeschlusses, sofern gewollt]

[Ort, Datum] [Rechtsanwalt]

Zwei Punkte fehlen häufig. Erstens die ausdrückliche Verspätungsrüge: § 530 ZPO wirkt nicht von selbst, das Gericht entscheidet nach § 296 Abs. 1 ZPO über die Zulassung. Zweitens der Hinweis auf nicht angegriffene selbstständig tragende Urteilsgründe, denn bleibt eine solche Begründung unangefochten, trägt sie das Urteil weiter. Für Rechtsanwälte gilt bei der Einreichung § 130d ZPO.

Muster-Gerüst für die Anschlussberufung

Die Anschlussberufung erfolgt nach § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht und muss nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Anschlussschrift selbst begründet werden. Eine Anschließung mit der Ankündigung, die Begründung folge nach, ist unzulässig. Nach § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten § 519 Abs. 2 und 4, § 520 Abs. 3 sowie § 521 ZPO entsprechend.

An das Oberlandesgericht [Ort]

In dem Rechtsstreit [Partei] ./. [Partei], Az. [AZ],
schließe ich mich der Berufung des Klägers an.

I. Bezeichnung (§ 524 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO)
   Angefochten wird das Urteil des [Gericht] vom [Datum],
   Az. [AZ], soweit [Umfang].

II. Anschlussberufungsanträge (i.V.m. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO)
   Es wird beantragt, das Urteil abzuändern und [Antrag].

III. Rechtsverletzung und Erheblichkeit (Nr. 2)
IV. Konkrete Anhaltspunkte gegen die Feststellungen (Nr. 3)
V.  Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel (Nr. 4, § 531 Abs. 2 ZPO)
VI. Wert des Anschlussberufungsgegenstandes: [Betrag]

[Ort, Datum] [Rechtsanwalt]

Der Prüfungsumfang bleibt begrenzt: Nach § 528 ZPO unterliegen der Entscheidung des Berufungsgerichts nur die Berufungsanträge, und das Urteil darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Ohne Anschlussberufung kann sich der Berufungsbeklagte also nicht verbessern, sondern bestenfalls halten.

Was kostet die Anschlussberufung?

Drei Faktoren bestimmen das Kostenbild.

Streitwert. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach § 47 Abs. 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. § 45 Abs. 2 GKG erklärt für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG für entsprechend anwendbar: Bei demselben Gegenstand zählt nur der höhere Wert, bei verschiedenen Gegenständen werden sie zusammengerechnet. Wer sich wegen eines zusätzlichen Betrags anschließt, hebt also den Streitwert und damit die Gebühren.

Kostenverteilung. Bleibt die Anschlussberufung erfolglos, trägt ihre Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO derjenige, der sie eingelegt hat. Obsiegen und Unterliegen auf beiden Seiten führen zur Quotelung nach § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Timing-Fehler. Eine Anschlussberufung, die vorsorglich und ohne Begründung eingelegt wird, bevor die Berufungsbegründung überhaupt vorliegt, ist wegen § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO unzulässig. Nimmt der Gegner die Berufung anschließend zurück, trägt er zwar nach § 516 Abs. 3 ZPO die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten. Die Kosten einer von vornherein unzulässigen Anschließung können dem Berufungsbeklagten aber gleichwohl auferlegt werden, weil er sie ohne Anlass verursacht hat. Also: erst die Begründung des Gegners lesen, dann anschließen, und nie ohne Begründung.

Eine Orientierung für die Gebühren nach Streitwert liefert der Prozesskostenrechner.

Praxisfall 2. Rechtsanwalt Bergmann vertritt den Beklagten in einem Werklohnprozess. Streitwert erste Instanz 60.000 Euro, verurteilt zu 45.000 Euro. Der Kläger legt Berufung wegen der abgewiesenen 15.000 Euro ein. Bergmann schließt sich am 12. Oktober 2026, zwei Tage vor Fristablauf, wegen der zugesprochenen 45.000 Euro an. Beide Rechtsmittel betreffen verschiedene Teile des Streitgegenstands, der Berufungsstreitwert steigt auf 60.000 Euro. Bergmann lässt sich die Anschließung vom Mandanten schriftlich freigeben.

§ 522 Abs. 2 ZPO: Wenn die gute Erwiderung die eigene Anschlussberufung erledigt

Hier liegt der unangenehmste Zielkonflikt des Berufungsverfahrens, und er wird selten benannt.

Nach § 522 Abs. 1 ZPO prüft das Berufungsgericht von Amts wegen die Zulässigkeit und verwirft die Berufung gegebenenfalls durch Beschluss. Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO soll es die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zuvor ist nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die beabsichtigte Zurückweisung hinzuweisen.

Eine überzeugende Erwiderung erhöht genau die Wahrscheinlichkeit dieses Hinweisbeschlusses. Und hier greift § 524 Abs. 4 ZPO: Wird die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen, verliert die Anschließung ihre Wirkung. Wer sich angeschlossen hat, um selbst etwas zu gewinnen, verliert diese Chance gerade dann, wenn die Verteidigung besonders gut gelingt.

Daraus folgt eine schlichte Handlungsregel: Haben Sie sich angeschlossen, regen Sie keinen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO an, sondern arbeiten Sie auf ein Sachurteil hin. Wollen Sie den schnellen Beschluss, verzichten Sie auf die Anschließung. Beides zugleich geht nicht. Den Zurückweisungsbeschluss aus Sicht des Berufungsführers behandelt der Beitrag zur Berufungsbegründung nach § 520 ZPO.

Praxisfall 3. Rechtsanwältin Sadeghi erwidert am 30. September 2026 auf eine erkennbar aussichtslose Berufung und regt einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO an. Ihre Mandantin ist mit einer Nebenforderung von 2.800 Euro unterlegen, die Sadeghi per Anschlussberufung angreifen wollte. Wegen § 524 Abs. 4 ZPO entscheidet sie sich dagegen: Der Beschluss beendet das Verfahren in wenigen Wochen, die Anschlussberufung hätte eine mündliche Verhandlung und Monate zusätzlicher Verfahrensdauer bedeutet.

Berufungserwiderung mit KI vorstrukturieren

Der zeitaufwendigste Teil der Erwiderung ist mechanisch: die Berufungsbegründung in ihre einzelnen Angriffspunkte zerlegen und jeden davon einer tragenden Urteilsbegründung zuordnen. Genau das lässt sich KI-gestützt vorbereiten. In der Lulius Kanzlei-Suite laden Sie die Berufungsbegründung hoch, lassen die Angriffspunkte nach den vier Nummern des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO sortieren, prüfen, welche tragenden Gründe unangegriffen geblieben sind, und erhalten einen Entwurf im Gutachtenstil mit exakten Paragraphen-Verweisen.

Die Fristenprüfung gehört in denselben Arbeitsschritt, einschließlich der Frage, ob überhaupt eine zugestellte richterliche Verfügung im Sinne des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorliegt. Die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen behandelt der Beitrag zu KI-gestützten Schriftsätzen in der Kanzlei. Die inhaltliche Verantwortung für jeden eingereichten Schriftsatz bleibt beim Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Wie lange kann man Anschlussberufung einlegen?

Bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Hat das Gericht keine Frist gesetzt, läuft auch keine Anschlussberufungsfrist, die Anschließung bleibt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Eine Ausnahme gilt nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO für künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen.

Welche Frist gilt für die Berufungserwiderung?

Es gibt keine gesetzliche Frist. Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Frist setzen; über § 277 Abs. 3 ZPO beträgt sie mindestens zwei Wochen. Wird keine Frist gesetzt, kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erwidert werden.

Gibt es ein Muster für eine Berufungserwiderung?

Ein gesetzliches Muster gibt es nicht, weil § 521 ZPO keinen Pflichtinhalt vorschreibt. Bewährt hat sich eine Gliederung, die die vier Nummern des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO spiegelt, ergänzt um die Verspätungsrüge nach § 530 ZPO und den Hinweis auf nicht angegriffene tragende Urteilsgründe. Ein Gerüst finden Sie oben in diesem Beitrag.

Was passiert, wenn die Berufung zurückgenommen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird?

Die Rücknahme ist nach § 516 Abs. 1 ZPO bis zur Verkündung des Berufungsurteils möglich und führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des Rechtsmittels und zur Kostentragungspflicht des Berufungsklägers. Sowohl die Rücknahme als auch die Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO lassen eine unselbstständige Anschlussberufung nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos werden.

Braucht die Anschlussberufung eine Beschwer von über 1.000 Euro?

§ 524 ZPO verweist nicht auf § 511 Abs. 2 ZPO. Nach herrschender Auffassung gilt die seit dem 1. Januar 2026 auf 1.000 Euro angehobene Berufungssumme für die unselbstständige Anschlussberufung deshalb nicht. Sie ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist, § 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Kann man Wiedereinsetzung in die Anschlussberufungsfrist beantragen?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 23. Februar 2024, V ZR 111/23, entschieden, dass §§ 233 ff. ZPO auf die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO weder direkt noch analog anwendbar sind. Prüfen Sie stattdessen, ob die Frist überhaupt wirksam in Lauf gesetzt wurde.

Fazit

Für den Berufungsbeklagten hängt fast alles an einem einzigen Datum. Die Anschlussberufung ist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die gesetzte Berufungserwiderungsfrist gekoppelt, und nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2024, V ZR 111/23, gibt es danach keine Wiedereinsetzung. Drei Prüfschritte gehören deshalb in jede Akte, sobald die Berufungsbegründung eingeht:

  • Wurde eine Frist gesetzt und die richterliche Verfügung förmlich zugestellt? Ohne Zustellung nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO läuft keine Anschlussberufungsfrist, BGH VIII ZR 85/08.

  • Gibt es eine eigene Teilbeschwer? Dann ist die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch nach Verzicht und nach Ablauf der Berufungsfrist möglich, muss aber nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO in derselben Schrift begründet werden.

  • Wollen Sie den Zurückweisungsbeschluss? Dann verzichten Sie auf die Anschließung, denn § 524 Abs. 4 ZPO macht sie mit dem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos.

Berechnen Sie die an die Erwiderungsfrist gekoppelte Frist für die Anschlussberufung mit dem Lulius-Fristenrechner. Kanzleien, die Fristenprüfung, Recherche und Schriftsatzentwurf bündeln möchten, können die Kanzlei-Suite direkt testen.

Zum Schluss noch einmal in aller Klarheit: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei laufenden Rechtsmittelfristen und in haftungssensiblen Konstellationen ist die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls unverzichtbar.

Quellen

Alle Normtexte wurden am 7. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft. Alle Entscheidungen wurden am selben Tag auf dejure.org geöffnet.

  • Zustellung und Erwiderungsfrist: § 521 ZPO

  • Anschlussberufung: § 524 ZPO

  • Klageerwiderung, Mindestfrist zwei Wochen: § 277 ZPO

  • Verspätetes Vorbringen in der Berufung: § 530 ZPO, § 296 ZPO

  • Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel: § 531 ZPO

  • Zulässigkeitsprüfung und Zurückweisungsbeschluss: § 522 ZPO

  • Rücknahme der Berufung: § 516 ZPO

  • Bindung an die Berufungsanträge: § 528 ZPO

  • Prüfungsumfang: § 529 ZPO

  • Zustellung fristsetzender Verfügungen: § 329 ZPO

  • Fristberechnung und Fristverlängerung: § 222 ZPO, § 224 ZPO

  • Rechtsmittelkosten: § 97 ZPO, § 92 ZPO

  • Streitwert bei wechselseitigen Rechtsmitteln: § 45 GKG, § 47 GKG

  • Statthaftigkeit der Berufung, 1.000-Euro-Schwelle seit 1. Januar 2026: § 511 ZPO

  • Elektronische Übermittlungspflicht: § 130d ZPO

  • BGH, Urteil vom 23. Februar 2024, V ZR 111/23 (keine Anschlussberufung nach Fristablauf, keine Wiedereinsetzung)

  • BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022, VIII ZR 359/20 (Versäumung der Anschlussberufungsfrist)

  • BGH, Urteil vom 22. März 2016, VI ZR 168/14 (Ausnahme des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO)

  • BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005, IX ZR 96/04 (Verlängerung der Frist zur Begründung der Anschlussberufung)

  • BGH, Urteil vom 23. September 2008, VIII ZR 85/08 (Fristbeginn nur bei Zustellung der richterlichen Verfügung)

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 7. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern. Bei laufenden Rechtsmittelfristen ist die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls unverzichtbar.