Kostenfestsetzungsantrag: Muster, Zinsen und Fristen nach §§ 103, 104 ZPO (2026)
Kurzantwort
Der Kostenfestsetzungsantrag ist der Antrag, mit dem die obsiegende Partei die Höhe ihres Kostenerstattungsanspruchs beziffern lässt. Er wird nach § 103 Abs. 2 ZPO beim Gericht des ersten Rechtszuges eingereicht, dort entscheidet nach § 21 Nr. 1 RPflG der Rechtspfleger durch Kostenfestsetzungsbeschluss. Voraussetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel. Zinsen gibt es nur auf ausdrücklichen Antrag.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Das Urteil ist da, die Kostengrundentscheidung steht, und trotzdem ist kein Euro geflossen. Der Titel sagt nur, wer zahlt, nicht wie viel. Diese Lücke schließt der Kostenfestsetzungsantrag: Er verwandelt eine Kostenquote in einen bezifferten, vollstreckbaren Betrag.
In der Kanzleipraxis ist das ein Routinevorgang, der genau deshalb Geld kostet. Er wandert auf den Stapel „mache ich, wenn Luft ist“, weil er keine Frist hat. Das stimmt, hat aber einen Preis: Die gesetzlichen Zinsen laufen erst ab Eingang des Antrags bei Gericht.
Dieser Beitrag ordnet die Kette vom § 103 ZPO über den Zinsantrag mit durchgerechnetem Beispiel und die Abgrenzung zu § 106 ZPO und § 11 RVG bis zu Muster und Rechtsbehelfen, wo seit 2026 eine neue Wertgrenze gilt. Er richtet sich an Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte sowie ReNo- und ReFa-Fachkräfte im Kostendezernat.
Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. In der konkreten Akte ersetzt kein Artikel die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
Wann ist ein Kostenfestsetzungsantrag zulässig und wer entscheidet?
§ 103 Abs. 1 ZPO setzt den Rahmen: Der Erstattungsanspruch kann nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Das ist die Kostengrundentscheidung, aus einem Urteil, aus einem Beschluss nach § 91a ZPO bei Erledigung der Hauptsache oder aus einem Prozessvergleich. Ohne Titel ist der Antrag unzulässig, nicht bloß unbegründet.
§ 103 Abs. 2 ZPO regelt Adressat und Anlagen in zwei Sätzen, die den halben Antrag vorgeben:
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Satz 1: Der Antrag ist beim Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Auch nach einer Berufung geht er also an das Ausgangsgericht zurück, nicht an das Rechtsmittelgericht.
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Satz 2: Beizufügen sind die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die Belege zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze.
Die zweite Abschrift wird regelmäßig vergessen. Sie ist die Grundlage dafür, dass das Gericht dem Gegner nach § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO den Beschluss samt Kostenrechnung von Amts wegen zustellen kann. Dem Antragsteller wird nach Satz 4 nur bei ganz oder teilweiser Zurückweisung förmlich zugestellt, sonst formlos mitgeteilt.
Zuständig ist der Rechtspfleger: § 21 Nr. 1 RPflG überträgt ihm die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO, Nummer 2 zusätzlich die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG. Das ist für die Rechtsbehelfe entscheidend. Beim Einreichen gilt für Anwälte die Übermittlungspflicht des § 130d ZPO.
Wer beantragt die Kostenfestsetzung?
Den Kostenfestsetzungsantrag stellt die erstattungsberechtigte Partei, vertreten durch ihren Rechtsanwalt. Zwei Sonderfälle: Im PKH-Mandat dürfen beigeordnete Rechtsanwälte ihre Gebühren nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen vom verurteilten Gegner beitreiben, eine Einrede aus der Person der Partei ist ausgeschlossen. Im Parteiprozess geht der Antrag auch ohne Anwalt, dann aber im Wesentlichen für verauslagte Gerichtskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis, nicht für fiktive Anwaltsgebühren.
Gibt es eine Frist für den Kostenfestsetzungsantrag?
Nein. Die ZPO kennt für den Kostenfestsetzungsantrag selbst keine Ausschlussfrist. Der Anspruch beruht auf der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung und unterfällt damit § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit 30 Jahren; für vollstreckbare Vergleiche gilt nach Nummer 4 dasselbe. Die Systematik dahinter ordnet der Beitrag zur Verjährung im Zivilrecht ein.
Fristfrei heißt aber nicht folgenlos. Drei Uhren laufen sehr wohl: die Zinsen ab Eingang des Antrags (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO), die Wochenfrist des Gegners bei Kostenquotelung (§ 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Monatsfrist der Nachfestsetzung.
Nachfestsetzung nach § 107 ZPO: ein Monat
Ergeht nach der Kostenfestsetzung ein Beschluss, der den Streitwert abweichend von der zugrunde gelegten Berechnung festsetzt, ist die Festsetzung nach § 107 Abs. 1 ZPO auf Antrag abzuändern. Der Antrag ist nach Absatz 2 binnen eines Monats bei der Geschäftsstelle anzubringen, gerechnet ab Zustellung, sonst ab Verkündung des Streitwertbeschlusses. Gegen die Entscheidung findet nach Absatz 3 die sofortige Beschwerde statt.
Wird der Streitwert nachträglich heraufgesetzt, ist dieser Monat die einzige Gelegenheit, den Kostenfestsetzungsantrag um die Differenz nachzubessern.
Kostenfestsetzung und Zinsen: was ein später Antrag kostet
§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der am häufigsten übersehene Satz des Verfahrens: Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Daraus folgen drei Regeln:
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Ohne Antrag keine Zinsen. Der Rechtspfleger spricht sie nicht von Amts wegen aus. Der Zinsantrag gehört deshalb in jeden Kostenfestsetzungsantrag.
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Der Zinslauf beginnt mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags, nicht mit der Rechtskraft und nicht mit dem Urteil.
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Ausnahme zugunsten des Antragstellers: Im Fall des § 105 Abs. 3 ZPO laufen die Zinsen bereits ab Verkündung des Urteils.
Der dritte Punkt ist der stille Hebel. § 105 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass es eines Festsetzungsantrags nicht bedarf, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat. Wer im schriftsätzlichen Endspurt die Kostenberechnung mitschickt, spart sich den Antrag und zieht den Zinsbeginn um Wochen nach vorne.
Wie hoch ist der Zinssatz konkret? Der Basiszinssatz nach § 247 BGB ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli. Nach der Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank beträgt er seit dem 1. Juli 2026 1,52 %, der Zinssatz nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO damit 6,52 % pro Jahr (Stand: 7. September 2026).
Rechenbeispiel: Streitwert 12.000 Euro
Ein voll obsiegender Kläger, erste Instanz, Verhandlungstermin stattgefunden, Umsatzsteuer nicht abziehbar. Der Gegenstandswert fällt in die Stufe „bis 13.000 Euro“: einfache Gebühr 707,00 Euro nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG, einfache Gerichtsgebühr 313,50 Euro nach § 34 GKG.
| Position | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
| 1,3 Verfahrensgebühr | Nr. 3100 VV RVG (707,00 x 1,3) | 919,10 EUR |
| 1,2 Terminsgebühr | Nr. 3104 VV RVG (707,00 x 1,2) | 848,40 EUR |
| Post- und Telekommunikationspauschale | Nr. 7002 VV RVG (20 %, höchstens 20,00 EUR) | 20,00 EUR |
| Zwischensumme | 1.787,50 EUR | |
| 19 % Umsatzsteuer | Nr. 7008 VV RVG | 339,63 EUR |
| Anwaltskosten | 2.127,13 EUR | |
| Verauslagte Gerichtskosten | 3,0 Gebühren, Nr. 1210 KV GKG (3 x 313,50) | 940,50 EUR |
| Festzusetzender Betrag | 3.067,63 EUR |
Bei 6,52 % ergibt dieser Betrag rund 200,01 Euro Zinsen pro Jahr, also etwa 0,55 Euro am Tag.
Praxisfall Zinslauf. Rechtsanwältin Petra Alsbach obsiegt vor dem Landgericht Bonn, Verkündung am Dienstag, 12. Mai 2026, Zustellung am 20. Mai 2026. Variante A: Der Kostenfestsetzungsantrag geht am 26. Mai 2026 ein. Variante B: Er bleibt liegen und geht erst am 16. Juni 2026 ein, 21 Tage später. Die Differenz: 3.067,63 Euro x 6,52 % x 21/365 = 11,51 Euro, bei 90 Tagen 49,32 Euro.
Elf Euro sind kein Drama, und daraus baut dieser Beitrag keine Drohkulisse. Der Punkt ist ein anderer: Der Antrag kostet zehn Minuten, und die Zinsen sind der einzige Posten, den man durch bloßes Warten sicher verliert. Bei sechsstelligen Streitwerten und Monaten Liegezeit wird daraus je Akte eine dreistellige Summe. Die Größenordnung liefert der Prozesskostenrechner, den Zinsbetrag der Verzugszinsen-Rechner.
Was ist nach § 91 ZPO erstattungsfähig und was nicht?
Der Maßstab steht in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Die unterliegende Partei trägt die Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Alles, was im Kostenfestsetzungsverfahren streitig wird, hängt an dem Wort „notwendig“.
Anwaltsgebühren. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Anwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten, ohne Notwendigkeitsprüfung.
Reisekosten des auswärtigen Anwalts. Dieselbe Vorschrift macht eine Ausnahme: Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und dort auch nicht wohnt, sind nur erstattungsfähig, soweit die Zuziehung notwendig war. Das ist der häufigste Streitpunkt im gesamten Verfahren.
Terminsvertreter. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zieht die Grenze: Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur zu erstatten, soweit sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder ein Wechsel in der Person des Anwalts eintreten musste. Die Beauftragung eines Terminsvertreters ist also regelmäßig unproblematisch, wenn sie günstiger bleibt als die Reise des Hauptbevollmächtigten. Die Vergleichsrechnung gehört in den Kostenfestsetzungsantrag, nicht erst in die spätere Erinnerung.
Weitere Positionen. Hinzu kommen die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und die Gebühren eines Güteverfahrens vor einer anerkannten Gütestelle (§ 91 Abs. 3 ZPO), letztere nicht, wenn zwischen dessen Ende und der Klageerhebung mehr als ein Jahr liegt.
Der klassische Fehler: vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Gebühren der außergerichtlichen Tätigkeit vor Klageerhebung sind kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, sondern ein materieller Schadensersatzanspruch. Sie gehören als eigener Klageantrag in die Klage. Wer sie stattdessen in den Kostenfestsetzungsantrag schreibt, bekommt sie abgesetzt und hat den Anspruch nach Rechtskraft in aller Regel verloren. Dasselbe Risiko tragen Positionen ohne unmittelbaren Prozessbezug, etwa Detektivkosten.
Beim Nachweis ist § 104 Abs. 2 ZPO dagegen großzügig: Für einen Ansatz genügt die Glaubhaftmachung, für die Post- und Telekommunikationsauslagen die Versicherung des Rechtsanwalts und für die Umsatzsteuer die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Belege sind dafür nicht nötig, je ein Satz im Kostenfestsetzungsantrag reicht.
Kostenfestsetzung, Kostenausgleichung oder Vergütungsfestsetzung?
Drei Verfahren laufen beim selben Gericht, vor demselben Rechtspfleger, mit ähnlichen Formularen und völlig unterschiedlichen Regeln.
| Kostenfestsetzung | Kostenausgleichung | Vergütungsfestsetzung | |
|---|---|---|---|
| Norm | §§ 103, 104 ZPO | § 106 ZPO | § 11 RVG |
| Gegen wen | den unterlegenen Gegner | den Gegner, wechselseitig | den eigenen Mandanten |
| Wann | volle Kostenlast einer Partei | Kosten nach Quoten verteilt (§ 92 ZPO) | Vergütung ist fällig, keine Rahmengebühren |
| Ablauf | Antrag, Prüfung, Beschluss | Gericht fordert den Gegner auf, binnen einer Woche seine Kostenberechnung einzureichen | Antrag von Anwalt oder Auftraggeber, Anhörung der Beteiligten |
| Besonderheit | § 105 ZPO (vereinfachter Beschluss) anwendbar | § 105 ZPO ausdrücklich nicht anwendbar (§ 106 Abs. 1 S. 2) | § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht anwendbar (§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG) |
| Wenn die Frist verstreicht | keine Frist | Beschluss ohne die Kosten des Gegners; nachträgliche Geltendmachung möglich, Gegner haftet für die Mehrkosten (§ 106 Abs. 2) | Ablehnung, soweit nicht gebührenrechtliche Einwendungen erhoben werden (§ 11 Abs. 5 RVG) |
| Verfahrenskosten | Gerichtsgebühr fällt an | Gerichtsgebühr fällt an | vor dem Gericht des ersten Rechtszugs gebührenfrei (§ 11 Abs. 2 S. 4 RVG) |
Bei Quotelung tickt die Uhr für den Gegner, nicht für Sie. § 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichtet das Gericht, den Gegner nach Eingang des Kostenfestsetzungsantrags zur Einreichung seiner Kostenberechnung binnen einer Woche aufzufordern. Wer zuerst beantragt, setzt diese Frist in Gang.
Die Umsatzsteuererklärung trägt bei § 11 RVG nicht. Die Norm erklärt die Kostenfestsetzungsvorschriften zwar für entsprechend anwendbar, nimmt § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO aber aus. Immerhin hemmt der Antrag nach § 11 Abs. 7 RVG die Verjährung wie eine Klageerhebung.
Praxisfall Quotelung. Rechtsanwalt Jonas Herbrand erstreitet eine Kostenquote von 70 zu 30. Sein Kostenfestsetzungsantrag geht am Montag, 3. August 2026, beim Amtsgericht ein, die Aufforderung an den Gegner wird am Dienstag, 11. August 2026, zugestellt. Die Wochenfrist des § 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO endet damit am Dienstag, 18. August 2026 (§ 222 Abs. 1 ZPO mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB; kein Wochenende, kein Feiertag). Reicht er nichts ein, ergeht der Beschluss ohne seine Kosten, und die Mehrkosten des nachträglichen Verfahrens trägt er selbst.
Kostenfestsetzungsantrag Muster: das Gerüst nach §§ 103, 104 ZPO
Das folgende Gerüst bildet die Bausteine der §§ 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 und 2 ZPO ab. Es ist eine Formatvorlage, kein auf Ihre Akte zugeschnittener Schriftsatz.
An das Amtsgericht / Landgericht [Ort]
[Adresse]
In dem Rechtsstreit
[Partei] ./. [Partei]
Aktenzeichen: [AZ]
beantrage ich namens und in Vollmacht der Klägerin, die von der
Beklagten nach dem Urteil des [Gericht] vom [Datum], Az. [AZ],
zu erstattenden Kosten wie folgt festzusetzen:
I. Kostenaufstellung (Streitwert: [Betrag] EUR)
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG ........ EUR
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG ........ EUR
Pauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 ...20,00 EUR
------------
Zwischensumme ........ EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG ........ EUR
Verauslagte Gerichtskosten (Beleg Anlage 1) ........ EUR
------------
Gesamtbetrag ........ EUR
II. Zinsantrag (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO)
Es wird beantragt auszusprechen, dass der festgesetzte
Betrag ab Eingang dieses Antrags mit fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
III. Erklärung zur Umsatzsteuer (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO)
Die Klägerin ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
IV. Versicherung zu den Auslagen (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO)
Es wird versichert, dass die Auslagen für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen entstanden sind.
V. Anlagen (§ 103 Abs. 2 S. 2 ZPO)
Anlage 1: Beleg über die verauslagten Gerichtskosten
Anlage 2: Abschrift der Kostenberechnung für die Gegenseite
[Ort, Datum]
[Rechtsanwalt] - Übermittlung über beA (§ 130d ZPO)Drei Stellen bleiben regelmäßig unvollständig: der Zinsantrag unter II., die Umsatzsteuererklärung unter III. und die zweite Abschrift unter V.
Rechtsbehelfe: seit 2026 gilt die 300-Euro-Grenze
Hier steckt die wichtigste Neuerung, und sie ist in vielen Ratgebertexten noch nicht angekommen. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO eröffnet gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die sofortige Beschwerde. Deren Zulässigkeit hängt an einer Wertgrenze in § 567 Abs. 2 ZPO, und die lautet seit dem 1. Januar 2026: Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Bis zum 31. Dezember 2025 waren es 200 Euro.
Geändert wurde die Vorschrift durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318), das auch die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf 1.000 Euro und die amtsgerichtliche Zuständigkeit nach § 23 Nr. 1 GVG auf 10.000 Euro angehoben hat.
Weil der Beschluss über den Kostenfestsetzungsantrag vom Rechtspfleger stammt, greift unterhalb der Wertgrenze § 11 RPflG:
| Erinnerung | Sofortige Beschwerde | |
|---|---|---|
| Norm | § 11 Abs. 2 RPflG | § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, §§ 567, 569 ZPO |
| Wann | Beschwerdewert bis 300 Euro | Beschwerdewert über 300 Euro (§ 567 Abs. 2 ZPO) |
| Frist | zwei Wochen ab Zustellung | Notfrist zwei Wochen ab Zustellung, spätestens fünf Monate nach Verkündung (§ 569 Abs. 1 ZPO) |
| Einlegung bei | dem Ausgangsgericht | Ausgangs- oder Beschwerdegericht (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) |
| Abhilfe | ja, sonst Vorlage an den Richter (§ 11 Abs. 2 S. 5, 6 RPflG) | Abhilfe durch das Ausgangsgericht möglich |
| Gerichtsgebühren | gebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG) | Gebühr fällt an |
Zwei Details: Nach § 11 Abs. 2 Satz 7 RPflG gelten für die Erinnerung im Übrigen die ZPO-Vorschriften über die sofortige Beschwerde sinngemäß, die Begründungsanforderungen unterscheiden sich also kaum. Und nach § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann das Beschwerdegericht aussetzen, bis der zugrunde liegende Titel rechtskräftig ist.
Praxisfall Wertgrenze. In einem Kostenfestsetzungsbeschluss, zugestellt am Freitag, 21. August 2026, setzt der Rechtspfleger Reisekosten von 280 Euro ab. Nach altem Recht war das eine sofortige Beschwerde, denn 280 Euro übersteigen 200 Euro. Seit dem 1. Januar 2026 übersteigen sie die Grenze von 300 Euro nicht mehr. Statthaft ist deshalb die gebührenfreie Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG, Frist zwei Wochen bis Freitag, 4. September 2026. Wer hier die Beschwerde einlegt, riskiert die Verwerfung als unstatthaft.
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Häufige Fragen
Warum macht man einen Kostenfestsetzungsantrag?
Weil die Kostengrundentscheidung nur regelt, wer die Kosten trägt, nicht in welcher Höhe. Erst der Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert den Betrag und macht ihn vollstreckbar (§ 103 Abs. 1 ZPO).
Wann muss man einen Kostenfestsetzungsantrag stellen?
Eine Antragsfrist gibt es nicht. Sinnvoll ist der Antrag sofort nach Vorliegen des Titels, weil die Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst ab Eingang laufen. Der titulierte Anspruch selbst verjährt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst in 30 Jahren.
Kann ich einen Kostenfestsetzungsantrag ohne Anwalt stellen?
Im Parteiprozess ja. Erstattungsfähig sind dann vor allem verauslagte Gerichtskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die elektronische Übermittlungspflicht des § 130d ZPO trifft nur Rechtsanwälte.
Wie hoch sind die Zinsen auf festgesetzte Kosten?
Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Dieser liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 %, der Zinssatz nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO damit bei 6,52 % pro Jahr. Er ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli und wird nur auf Antrag ausgesprochen.
Was ist der Unterschied zwischen Kostenfestsetzung und Vergütungsfestsetzung?
Die Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO richtet sich gegen den unterlegenen Gegner. Die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG richtet sich gegen den eigenen Auftraggeber, ist vor dem Gericht des ersten Rechtszugs gebührenfrei und schließt § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus.
Welcher Rechtsbehelf gilt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss?
Übersteigt der Beschwerdewert 300 Euro, die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO, Notfrist zwei Wochen. Bis 300 Euro die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG, ebenfalls zwei Wochen und gerichtsgebührenfrei. Die Grenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 300 statt 200 Euro.
Fazit
Der Kostenfestsetzungsantrag ist der Schritt, der aus einer Kostengrundentscheidung Geld macht. Vier Punkte entscheiden über das Ergebnis. Der Antrag geht nach § 103 Abs. 2 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges, mit Kostenberechnung, Abschrift für den Gegner und Belegen. Der Zinsantrag nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss ausdrücklich gestellt werden, sonst gibt es keine Zinsen, und der Zinslauf beginnt mit dem Eingang des Antrags, derzeit mit 6,52 % pro Jahr.
Bei einer Kostenquote gilt § 106 ZPO mit der Wochenfrist für den Gegner und ohne den vereinfachten Beschluss des § 105 ZPO. Und im Streitfall entscheidet seit dem 1. Januar 2026 die Grenze von 300 Euro darüber, ob die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft ist.
Für die Praxis heißt das vor allem eines: Der Kostenfestsetzungsantrag gehört unmittelbar nach Zustellung des Titels auf den Tisch, nicht auf den Stapel. Die Größenordnung liefert der kostenlose Prozesskostenrechner. Kanzleien, die Recherche, Entwurf und Fristenprüfung bündeln möchten, können die Kanzlei-Suite direkt testen. Ein sauber aufgesetzter Kostenfestsetzungsantrag ist am Ende die günstigste Form der Kostendurchsetzung.
Zum Schluss noch einmal in aller Klarheit: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. In haftungssensiblen Konstellationen und bei streitigen Erstattungspositionen ist die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls unverzichtbar.
Quellen
Alle Normtexte wurden am 7. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft. Der Basiszinssatz wurde am selben Tag von der Deutschen Bundesbank abgerufen.
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Kostenfestsetzungsgrundlage und Antrag: § 103 ZPO
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Kostenfestsetzungsverfahren, Zinsen, Glaubhaftmachung, sofortige Beschwerde: § 104 ZPO
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Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss: § 105 ZPO
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Verteilung nach Quoten: § 106 ZPO
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Änderung nach Streitwertfestsetzung: § 107 ZPO
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Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht: § 91 ZPO
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Kosten bei Erledigung der Hauptsache: § 91a ZPO
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Kosten bei teilweisem Obsiegen: § 92 ZPO
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Beitreibung der Rechtsanwaltskosten bei Beiordnung: § 126 ZPO
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Elektronische Übermittlungspflicht: § 130d ZPO
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Beschwerdewert bei Kostenentscheidungen (300 Euro seit 1.1.2026): § 567 ZPO
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Frist und Form der sofortigen Beschwerde: § 569 ZPO
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Berufungssumme und amtsgerichtliche Zuständigkeit seit 1.1.2026: § 511 ZPO, § 23 GVG
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Zuständigkeit des Rechtspflegers im Festsetzungsverfahren: § 21 RPflG
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Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers: § 11 RPflG
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Festsetzung der Vergütung gegen den Auftraggeber: § 11 RVG
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Wertgebühren und Gebührentabelle: § 13 RVG, Anlage 2 RVG
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Vergütungsverzeichnis (Nr. 3100, 3104, 7002, 7008): Anlage 1 RVG
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Gerichtliche Wertgebühren und Kostenverzeichnis (Nr. 1210): § 34 GKG, Anlage 1 GKG
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Basiszinssatz: § 247 BGB, Bundesbank, Basiszinssatz nach § 247 BGB (1,52 % seit 1. Juli 2026)
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Dreißigjährige Verjährung titulierter Ansprüche: § 197 BGB
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Änderungsgesetz zu den Wertgrenzen: Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318, in Kraft seit 1. Januar 2026
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Gebührenerhöhung in RVG und GKG: Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) vom 7. April 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109, in Kraft seit 1. Juni 2025
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