Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§ 4 AGG Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

Gesetzestext

Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 AGG verweist.

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