Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§ 5 AGG Positive Maßnahmen

Gesetzestext

Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 5 AGG verweist.

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