Aktiengesetz

§ 241 AktG Nichtigkeitsgründe

Gesetzestext

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 241 AktG verweist.

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