Aktiengesetz

§ 253 AktG Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns

Gesetzestext

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann. (2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 253 AktG verweist.

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