Aktiengesetz

§ 4 AktG Firma

Gesetzestext

Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 AktG verweist.

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