Aktiengesetz

§ 53a AktG Gleichbehandlung der Aktionäre

Gesetzestext

Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 53a AktG im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

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