AMG

§ 123 AMG

Gesetzestext

Die erforderliche Sachkenntnis als Pharmaberater nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent oder Veterinäringenieur abgeschlossen hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 123 AMG verweist.

Im Gesetz benachbart

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