Abgabenordnung

§ 147b AO Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen

Gesetzestext

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Absatz 1 aufzubewahren sind. In der Rechtsverordnung kann auch eine Pflicht zur Implementierung und Nutzung der jeweiligen einheitlichen digitalen Schnittstelle oder von Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 147b AO verweist.

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