Abgabenordnung

§ 245 AO Sicherheitsleistung durch andere Werte

Gesetzestext

Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 245 AO verweist.

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