Abgabenordnung

§ 248 AO Nachschusspflicht

Gesetzestext

Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.

============================================================ SECHSTER TEIL - VOLLSTRECKUNG ============================================================

-------------------------------------------------- Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften --------------------------------------------------

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