Abgabenordnung
§ 248 AO Nachschusspflicht
Gesetzestext
Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.
============================================================ SECHSTER TEIL - VOLLSTRECKUNG ============================================================
-------------------------------------------------- Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften --------------------------------------------------
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