Abgabenordnung

§ 247 AO Austausch von Sicherheiten

Gesetzestext

Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 247 AO verweist.

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