Abgabenordnung
§ 335 AO Beendigung des Zwangsverfahrens
Gesetzestext
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.
2. Unterabschnitt - Erzwingung von Sicherheiten
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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