Abgabenordnung

§ 336 AO Erzwingung von Sicherheiten

Gesetzestext

(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.

(2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.

-------------------------------------------------- Vierter Abschnitt - Kosten --------------------------------------------------

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 336 AO verweist.

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