Arbeitsgerichtsgesetz
§ 2a ArbGG Zuständigkeit im Beschlußverfahren
Gesetzestext
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für 1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; (2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
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Verweise in dieser Norm
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