Arbeitsgerichtsgesetz

§ 3 ArbGG Zuständigkeit in sonstigen Fällen

Gesetzestext

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 3 ArbGG verweist.

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