Arbeitsgerichtsgesetz

§ 4 ArbGG Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit

Gesetzestext

In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 ArbGG verweist.

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