Arbeitsgerichtsgesetz

§ 79 ArbGG

Gesetzestext

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 79 ArbGG verweist.

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