Arbeitsgerichtsgesetz

§ 90 ArbGG Verfahren

Gesetzestext

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. (2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden. (3) (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 90 ArbGG verweist.

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