Arbeitsgerichtsgesetz

§ 93 ArbGG Rechtsbeschwerdegründe

Gesetzestext

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden. (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 93 ArbGG verweist.

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