ASYLG

§ 13a ASYLG Registrierung eines Asylantrags

Gesetzestext

Zuständig für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. In den Fällen des § 14 Absatz 2 und 5 sowie § 71 Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesamt für die Registrierung zuständig, soweit eine Registrierung noch nicht erfolgt ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 13a ASYLG verweist.

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