AUFENTHG

§ 41 AUFENTHG Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

Gesetzestext

Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 41 AUFENTHG verweist.

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