Baugesetzbuch

§ 131 BauGB Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands

Gesetzestext

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen. (2) Verteilungsmaßstäbe sind 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; (3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 131 BauGB verweist.

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