Baugesetzbuch

§ 132 BauGB Regelung durch Satzung

Gesetzestext

Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 132 BauGB verweist.

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