Baugesetzbuch

§ 162 BauGB Aufhebung der Sanierungssatzung

Gesetzestext

(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn 1. die Sanierung durchgeführt ist oder (2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 162 BauGB verweist.

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