Baugesetzbuch

§ 183 BauGB Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke

Gesetzestext

(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen. (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 183 BauGB verweist.

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